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   BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21   

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BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21 (https://dejure.org/2022,35581)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21 (https://dejure.org/2022,35581)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 2022 - 1 BvR 2263/21 (https://dejure.org/2022,35581)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen berufsgerichtliche Entscheidung mangels gerichtlicher Prüfung der möglichen Besorgnis der Befangenheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1 ÄBerufsO RP
    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Überprüfung einer Behördenentscheidung (standesrechtliche Sanktion wegen Verletzung infektionsrechtlicher Vorgaben für Arztpraxen) verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) - ...

  • Wolters Kluwer

    Unzureichende gerichtliche Überprüfung einer Behördenentscheidung; Standesrechtliche Sanktion wegen Verletzung infektionsrechtlicher Vorgaben für Arztpraxen; Verletzung des Anspruch auf effektiven Rechtsschutz

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Überprüfung einer Behördenentscheidung (standesrechtliche Sanktion wegen Verletzung infektionsrechtlicher Vorgaben für Arztpraxen) verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Überprüfung einer Behördenentscheidung (standesrechtliche Sanktion wegen Verletzung infektionsrechtlicher Vorgaben für Arztpraxen) verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG ); ...

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Überprüfung einer Behördenentscheidung (standesrechtliche Sanktion wegen Verletzung infektionsrechtlicher Vorgaben für Arztpraxen) verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG ); ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Überprüfung einer Behördenentscheidung (standesrechtliche Sanktion wegen Verletzung infektionsrechtlicher Vorgaben für Arztpraxen) verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufsgerichtliche Verfahren - und die Besorgnis der Befangenheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 159
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21
    (1) Zwar wäre es angesichts der grundsätzlich umfassenden Reichweite der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 129, 1 m.w.N.; 149, 407 ) verfassungsrechtlich bedenklich, wenn das Berufsgericht eine inzidente Prüfung der untergesetzlichen Verordnung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bewusst unterlassen hätte, weil es der Ansicht gewesen wäre, eine Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung annehmen zu können (vgl. BVerfGK 16, 418 ).

    Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 149, 407 mit Verweis auf BVerfGE 129, 1 m.w.N.).

    Nimmt ein Gericht ein behördliches Letztentscheidungsrecht an, das mangels gesetzlicher Grundlage nicht besteht, und unterlässt es deshalb die vollständige Prüfung der Behördenentscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit, steht dies nicht nur in Widerspruch zur Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG), sondern verletzt vor allem das Versprechen wirksamen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 129, 1 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2014 - 19 B 203/14

    Widerspruch gegen eine auf § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW gestützte

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21
    Im Sinne des § 46 VwVfG offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung ist ein formeller Fehler aber nur, wenn bei einer hypothetischen Betrachtung zweifelsfrei anzunehmen ist, dass ohne den Fehler dieselbe Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwGE 142, 205 ; OVG Münster, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, Rn. 29).

    Liegt ein nach § 46 VwVfG zu beurteilender Verfahrensfehler in der Teilnahme einer aufgrund der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossenen Person an einer Ausschussentscheidung, so lässt sich anhand des konkreten Beratungsverlaufs und des Abstimmungsergebnisses feststellen, ob und welchen Einfluss die betroffene Person auf die Entscheidung gehabt hat (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, Rn. 31).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21
    a) Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richtet, zählt eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen, die deutlich macht, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Entscheidungen kollidieren (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 99, 84 ; 140, 229 ; stRspr).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (BVerfGE 140, 229 mit Verweis auf BVerfGE 99, 84 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21
    (1) Zwar wäre es angesichts der grundsätzlich umfassenden Reichweite der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 129, 1 m.w.N.; 149, 407 ) verfassungsrechtlich bedenklich, wenn das Berufsgericht eine inzidente Prüfung der untergesetzlichen Verordnung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bewusst unterlassen hätte, weil es der Ansicht gewesen wäre, eine Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung annehmen zu können (vgl. BVerfGK 16, 418 ).

    Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 149, 407 mit Verweis auf BVerfGE 129, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21
    a) Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richtet, zählt eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen, die deutlich macht, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Entscheidungen kollidieren (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 99, 84 ; 140, 229 ; stRspr).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (BVerfGE 140, 229 mit Verweis auf BVerfGE 99, 84 ; stRspr).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21
    Im Sinne des § 46 VwVfG offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung ist ein formeller Fehler aber nur, wenn bei einer hypothetischen Betrachtung zweifelsfrei anzunehmen ist, dass ohne den Fehler dieselbe Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwGE 142, 205 ; OVG Münster, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, Rn. 29).
  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21
    a) Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richtet, zählt eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen, die deutlich macht, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Entscheidungen kollidieren (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 99, 84 ; 140, 229 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21
    Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vorschriften, die die Blankettstrafnormen ausfüllen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ), sowie dem gerichtlichen Präzisierungsgebot bei der Handhabung weit gefasster Tatbestände (vgl. BVerfGE 126, 170 m.w.N.) gilt dies insbesondere für das Zusammenwirken der jeweils bereits für sich tatbestandlich weit gefassten § 2 Abs. 5 Alt. 2 BerufsO und § 1 Abs. 4 Satz 1 der 7. CoBeLVO.
  • BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21
    aa) Wird eine Behördenentscheidung durch einen Amtsträger getroffen, bei dem die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 Abs. 1 VwVfG (hier in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG ) anzunehmen ist, so stellt dies einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar und hat die formelle Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung zur Folge (vgl. zu Sachverständigen BVerwG, Beschluss des 9. Senats vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13/06 -, Rn. 6; vgl. im Übrigen Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 21 Rn. 41 ; Ziekow, VwVfG, 4. Aufl. 2020, § 21 Rn. 8).
  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21
    Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vorschriften, die die Blankettstrafnormen ausfüllen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ), sowie dem gerichtlichen Präzisierungsgebot bei der Handhabung weit gefasster Tatbestände (vgl. BVerfGE 126, 170 m.w.N.) gilt dies insbesondere für das Zusammenwirken der jeweils bereits für sich tatbestandlich weit gefassten § 2 Abs. 5 Alt. 2 BerufsO und § 1 Abs. 4 Satz 1 der 7. CoBeLVO.
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

  • BVerfG, 11.12.2023 - 1 BvR 1188/23

    Mangels Wahrung der Begründungsanforderungen unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Mit Beschluss vom 9. November 2022 hatte die 1. Kammer des Ersten Senats den vorangegangenen Beschluss des Berufsgerichts vom 8. Juli 2021 aufgehoben, weil die Entscheidung Art. 19 Abs. 4 GG verletzt habe (1 BvR 2263/21).

    Das Berufsgericht dürfte § 46 VwVfG zwar in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet haben, indem es erneut angenommen hat, dass die im Raum stehende Befangenheit des Präsidenten der Landesärztekammer die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst habe (vgl. dazu schon BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 2263/21 -).

  • BVerwG, 12.01.2023 - 2 A 2.22

    Ablehnung eines Letztentscheidungsrechts hinsichtlich der sicherheitsrechtlichen

    Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss sich eine die Gerichte bindende behördliche Letztentscheidungsbefugnis ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder jedenfalls durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 , Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 Rn. 24 und vom 9. November 2022 - 1 BvR 2263/21 - NVwZ-RR 2023, 121 = juris jeweils Rn. 26).
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