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   BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93   

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BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 (https://dejure.org/1993,79)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 (https://dejure.org/1993,79)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 1993 - 2 BvR 1916/93 (https://dejure.org/1993,79)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16a Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung einer Bürgerkriegs- bzw. Guerilla-Bürgerkriegssituation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylerheblichkeit - Staatliche Sicherheitsmaßnahmen - Kurdischer Teil der Türkei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 478
  • DVBl 1994, 203
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 80, 315 [340]) fehlt es an der Möglichkeit politischer Verfolgung, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nurmehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, somit als übergreifende effektive Ordnungsmacht nicht mehr besteht.

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines unverfügbaren Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 [157 f.]; 80, 315 [335]; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 1991, InfAuslR 1991, S. 262 [264] und vom 11. Februar 1992, InfAuslR 1992, S. 152 [154]).

    Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (vgl. BVerfGE 80, 315 [337 f.]; 81, 142 [149 f.]).

    Dies gilt namentlich für Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem Konflikt nicht beteiligte zivile Bevölkerung - sozusagen im Gegenzug - unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfGE 80, 315 [339 f.]; 81, 142 [152]).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93
    Ermittlungen zum Tatbestand "politisch Verfolgter" sind vom Bundesverfassungsgericht daraufhin zu überprüfen, ob sie einen hinreichenden Grad an Verläßlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach, bezogen auf die besonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sind (vgl. BVerfGE 76, 143 [162] zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.).

    c) Unabhängig davon fehlt es aber auch an konkreten und verläßlichen Feststellungen (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]) dazu, daß die angenommenen, jedoch als asylrechtlich irrelevant eingestuften Maßnahmen türkischer Sicherheitskräfte überhaupt in Situationen stattfinden, in denen die Gebietsgewalt aufgehoben oder, wie im Bürgerkrieg guerillaartigen Charakters, grundsätzlich in Frage gestellt ist, u n d daß sie typisch militärisches Gepräge aufweisen und dabei der Rückeroberung verlorener Gebiete bzw. der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung dienen (vgl. auch Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 1990, InfAuslR 1991, S. 22 [24 f.] und 7. November 1990, InfAuslR 1991, S. 48 [49]).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines unverfügbaren Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 [157 f.]; 80, 315 [335]; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 1991, InfAuslR 1991, S. 262 [264] und vom 11. Februar 1992, InfAuslR 1992, S. 152 [154]).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93
    Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (vgl. BVerfGE 80, 315 [337 f.]; 81, 142 [149 f.]).

    Dies gilt namentlich für Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem Konflikt nicht beteiligte zivile Bevölkerung - sozusagen im Gegenzug - unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfGE 80, 315 [339 f.]; 81, 142 [152]).

    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute - verfassungsgemäße - Rechtsanwendung mit Sicherheit wieder zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]), ist das angegriffene Urteil aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG ).

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93
    Durch die Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 [109]).
  • BVerfG, 07.11.1990 - 2 BvR 1566/87

    Unzureichende Prüfung der Gebietsgewalt eines in einen Bürgerkrieg verwickelten

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93
    c) Unabhängig davon fehlt es aber auch an konkreten und verläßlichen Feststellungen (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]) dazu, daß die angenommenen, jedoch als asylrechtlich irrelevant eingestuften Maßnahmen türkischer Sicherheitskräfte überhaupt in Situationen stattfinden, in denen die Gebietsgewalt aufgehoben oder, wie im Bürgerkrieg guerillaartigen Charakters, grundsätzlich in Frage gestellt ist, u n d daß sie typisch militärisches Gepräge aufweisen und dabei der Rückeroberung verlorener Gebiete bzw. der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung dienen (vgl. auch Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 1990, InfAuslR 1991, S. 22 [24 f.] und 7. November 1990, InfAuslR 1991, S. 48 [49]).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78

    Schweigender Prüfling

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93
    Der Beschwerdeführer war unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) allerdings gehalten, die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte verfassungsrechtlich nicht ausreichend tragfähige Ablehnung einer Gruppenverfolgung der kurdischen Volkszugehörigen unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ) als Zulassungsgrund geltend zu machen (vgl. BVerfGE 51, 386 [395 f.]; 52, 380 [387]; 54, 53 [65]).
  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93
    Der Beschwerdeführer war unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) allerdings gehalten, die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte verfassungsrechtlich nicht ausreichend tragfähige Ablehnung einer Gruppenverfolgung der kurdischen Volkszugehörigen unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ) als Zulassungsgrund geltend zu machen (vgl. BVerfGE 51, 386 [395 f.]; 52, 380 [387]; 54, 53 [65]).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93
    Der Beschwerdeführer war unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) allerdings gehalten, die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte verfassungsrechtlich nicht ausreichend tragfähige Ablehnung einer Gruppenverfolgung der kurdischen Volkszugehörigen unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ) als Zulassungsgrund geltend zu machen (vgl. BVerfGE 51, 386 [395 f.]; 52, 380 [387]; 54, 53 [65]).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91

    Verletzung des Asylgrundrechts durch Unterlassen einer Beweiserhebung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines unverfügbaren Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 [157 f.]; 80, 315 [335]; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 1991, InfAuslR 1991, S. 262 [264] und vom 11. Februar 1992, InfAuslR 1992, S. 152 [154]).
  • BVerfG, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung politischer Verfolgung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines unverfügbaren Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 [157 f.]; 80, 315 [335]; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 1991, InfAuslR 1991, S. 262 [264] und vom 11. Februar 1992, InfAuslR 1992, S. 152 [154]).
  • BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 933/90

    Asylerheblichkeit von Merkmalen politischer Verfolgung - Verhöre und Verhaftung

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerfG, 26.01.1983 - 1 BvR 614/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvR 721/67

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde bei Nichtbeteiligung am

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1999 - A 12 S 1891/97

    Türkei: inländische Fluchtalternative für Kurden bejaht; keine Rückkehrgefährdung

    Hat der Staat - wie beim offenen Bürgerkrieg - die effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit (zu dieser Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, DVBl. 1994, 203, und - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105; BVerwG, Urteile vom 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42) bereits vollständig verloren, sind militärische Aktionen zu deren Wiedererlangung grundsätzlich erst dann asylerheblich, wenn sie in blinden Gegenterror oder in die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen ausarten, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind.

    In derartigen Krisensituationen gerät der Staat, solange die Situation besteht, in eine dem offenen Bürgerkrieg vergleichbaren Lage, in der er sich bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der gegnerischen Kräfte auf das beschränken muß, was in dem soeben bezeichneten Sinne zur Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315, und 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, NVwZ 1994, 478; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123).

    Denn dann handelte es sich nicht mehr um asylrechtsirrelevante bloße Terrorismusabwehr, sondern um Aktionen eines Gegenterrors, der zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mag, aber darauf ausgerichtet ist, die an dem Konflikt nicht unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung sozusagen im Gegenzug unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, NVwZ 1994, 478).

  • BVerfG, 15.02.2000 - 2 BvR 752/97

    Verletzung des Asylgrundrechts durch Verkennung der verfassungsrechtlichen

    Bejahendenfalls lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die staatlichen Maßnahmen - objektiv gesehen - zumindest auch auf die Ethnie gerichtet sind und an diese Zugehörigkeit anknüpfen (vgl. BVerfGE 80, 315 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, S. 105 , - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, S. 156 , und vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273 ).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2001 - 2 L 2505/98

    Grundsätzliche Deckung des in § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) geregelten

    Aus diesen bei der quantitativen Relationsbetrachtung gewonnenen Ergebnissen lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Verfolgungsschläge so dicht und eng im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jeden Yeziden und jede yezidische Familie die aktuelle Gefahr besteht, selbst Opfer eines asylrechtlich relevanten Übergriffs zu werden (vgl. zu der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 232; Beschl. v. 11.5.1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304; Beschl. v. 9.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156; BVerwG, Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203; Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257; Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260; Beschl. v. 24.9.1992 - 9 B 130.92 -, InfAuslR 1993, 31).

    Nach der bereits genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 5.7.1994, a.a.O.; Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 170.95 -, a.a.O.; Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O.), die sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert (vgl. Beschl. v. 23.1.1991, a.a.O.; Beschl. v. 11.5.1993, a.a.O.; Beschl. v. 9.12.1993, a.a.O.), setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung eine hinreichende Verfolgungsdichte voraus.

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