Rechtsprechung
   BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04, 2 BvL 8/04, 2 BvL 9/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5009
BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04, 2 BvL 8/04, 2 BvL 9/04 (https://dejure.org/2008,5009)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.2008 - 2 BvL 7/04, 2 BvL 8/04, 2 BvL 9/04 (https://dejure.org/2008,5009)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 2 BvL 7/04, 2 BvL 8/04, 2 BvL 9/04 (https://dejure.org/2008,5009)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,5009) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 140; GG Art. 3, 138
    Beurkundungsgebühren in Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare nach § 140 Kostenordnung (KostO) mit dem Grundgesetz (GG); Beruhen der Kostenerhebung im gesamten Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf einem Wertgebührensystem; Erörterung des Gebührenzwecks ...

  • Judicialis

    KostO § 140; ; BNotO § 3; ; BNotO § 114; ; BNotO § 115; ; BNotO § 116; ; BVerfGG § 80 Abs. 2; ; GG Art. 138

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04
    Die Kostenerhebung der baden-württembergischen Amtsnotare sei mit den Grundsätzen der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) entwickelt habe, nicht zu vereinbaren.

    Die Unzulässigkeit ergebe sich unter anderem daraus, dass das Amtsgericht sich lediglich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) stütze, eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (BVerfGE 80, 103; 85, 337) aber unterlasse.

    Das Amtsgericht erörtert die verfassungsrechtliche Problematik ausschließlich aus dem Blickwinkel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) zu den Rückmeldegebühren nach dem baden-württembergischen Universitätsgesetz, ohne auf die im vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Wertgebührensystemen im Justizkostenbereich einzugehen.

    Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) behandelten Rückmeldegebühren unterscheiden sich wesentlich von den hier betroffenen Wertgebühren.

    Auch wurden mit diesen Gebühren erkennbar keine sozialen Ausgleichszwecke verfolgt (vgl. BVerfGE 108, 1 ).

    Wertgebührensysteme setzen daher komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraus, bei denen die verfassungsgerichtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung nicht überspannt werden darf (vgl. BVerfGE 108, 1 ).

    Anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Vorlagebeschluss vom 29. Juli 1998 (ESVGH 49, S. 29), der zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) führte, setzt sich das Amtsgericht nicht mit der Zusammensetzung dieses Aufwands und seiner Aussagekraft im vorliegenden Sachzusammenhang auseinander.

    Schließlich setzt sich das Amtsgericht auch nicht damit auseinander, dass die Wertgebühren im Justizkostenbereich - anders als die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 behandelten Rückmeldegebühren - neben der Kostendeckung dem sozialen Ausgleich dienen (vgl. BVerfGE 80, 103 einerseits und BVerfGE 108, 1 andererseits).

    Der bloße Hinweis des Amtsgerichts darauf, dass ein sozialer Ausgleich nur unterhalb einer kostenorientierten Obergrenze des Gebührensatzes zulässig sei (BVerfGE 108, 1 ), lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Problematik im Kontext von Wertgebühren vermissen.

  • BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04

    Zur Kostenbemessung in Grundbuchsachen - keine Grundrechtsverletzung durch

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04
    Das Bundesministerium der Justiz verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (BVerfGK 3, 310) zu den Gebühren in Grundbuchsachen, der die verfassungsrechtlichen Bedenken des Amtsgerichts entkräfte.

    Dem Amtsgericht ist zwar zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt seiner Vorlage der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 betreffend die Erhebung von Grundbuchgebühren (BVerfGK 3, 310; vgl. bestätigend BVerfGE 115, 381 ) noch nicht veröffentlicht war.

    Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ).

    Dieser Ausgleich wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ; dem folgend BVerfGK 3, 310 ; BVerfGE 115, 381 ).

    Zum einen problematisiert das Amtsgericht in diesem Zusammenhang nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 42, 20 ; 52, 42 ; 93, 319 ; vgl. auch BVerfGK 3, 310 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 ).

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04
    Die Unzulässigkeit ergebe sich unter anderem daraus, dass das Amtsgericht sich lediglich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) stütze, eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (BVerfGE 80, 103; 85, 337) aber unterlasse.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte aber bereits zuvor in mehreren Senatsentscheidungen festgestellt, dass die im Justizkostenbereich bestehenden Wertgebührensysteme im Grundsatz nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337) .

    Dieser Ausgleich wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ; dem folgend BVerfGK 3, 310 ; BVerfGE 115, 381 ).

    Schließlich setzt sich das Amtsgericht auch nicht damit auseinander, dass die Wertgebühren im Justizkostenbereich - anders als die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 behandelten Rückmeldegebühren - neben der Kostendeckung dem sozialen Ausgleich dienen (vgl. BVerfGE 80, 103 einerseits und BVerfGE 108, 1 andererseits).

  • BVerfG - 2 BvL 8/04
    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04
    Die Erinnerungsführer der Ausgangsverfahren haben zwischen 2000 und 2003 vor einem badischen Amtsnotar Grundstückskaufverträge beurkunden lassen, und zwar zu Kaufpreisen von 600.000 DM (2 BvL 7/04), 613.550 EUR (2 BvL 8/04) und 435.000 EUR (2 BvL 9/04).

    In den Verfahren 2 BvL 7/04 und 2 BvL 8/04 wurden außerdem Grundschuldbestellungserklärungen beglaubigt.

    Die nach §§ 36, 45, 136, 146, 150 KostO in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen betrugen einschließlich Umsatzsteuer 4.070,44 DM (2 BvL 7/04), 2.619,51 EUR (2 BvL 8/04) und 1.774,45 EUR (2 BvL 9/04).

    Den in den vorliegenden Fällen erhobenen Kosten stehe in Wahrheit nur ein "tatsächlicher Aufwand", berechnet nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg (GABl vom 18. Oktober 1995, S. 567), von 138,- EUR (2 BvL 7/04), 294, 50 EUR (2 BvL 8/04) und 101,- EUR (2 BvL 9/04) gegenüber.

  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04
    Das vorlegende Gericht muss zum einen ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zu prüfenden Norm abhängt (BVerfGE 65, 265 ; 89, 329 ).

    Ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken dabei erst aus dem Zusammenwirken mehrerer Bestimmungen des einfachen Rechts, so kann zwar grundsätzlich jede von ihnen Gegenstand einer Vorlage sein, doch müssen die mit der zur Prüfung gestellten Norm zusammenwirkenden Vorschriften in die Darstellung der einfachrechtlichen Rechtslage einbezogen werden (BVerfGE 80, 96 ; 89, 329 ).

    Dabei muss es sich intensiv mit der einfachen Rechtslage auseinandersetzen, auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen ebenso verarbeiten wie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 80, 96 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 89, 329 ; 92, 277 ; 105, 48 ).

  • BVerfG - 2 BvL 9/04
    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04
    Die Erinnerungsführer der Ausgangsverfahren haben zwischen 2000 und 2003 vor einem badischen Amtsnotar Grundstückskaufverträge beurkunden lassen, und zwar zu Kaufpreisen von 600.000 DM (2 BvL 7/04), 613.550 EUR (2 BvL 8/04) und 435.000 EUR (2 BvL 9/04).

    Die nach §§ 36, 45, 136, 146, 150 KostO in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen betrugen einschließlich Umsatzsteuer 4.070,44 DM (2 BvL 7/04), 2.619,51 EUR (2 BvL 8/04) und 1.774,45 EUR (2 BvL 9/04).

    Den in den vorliegenden Fällen erhobenen Kosten stehe in Wahrheit nur ein "tatsächlicher Aufwand", berechnet nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg (GABl vom 18. Oktober 1995, S. 567), von 138,- EUR (2 BvL 7/04), 294, 50 EUR (2 BvL 8/04) und 101,- EUR (2 BvL 9/04) gegenüber.

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04
    Dem Amtsgericht ist zwar zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt seiner Vorlage der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 betreffend die Erhebung von Grundbuchgebühren (BVerfGK 3, 310; vgl. bestätigend BVerfGE 115, 381 ) noch nicht veröffentlicht war.

    Dieser Ausgleich wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ; dem folgend BVerfGK 3, 310 ; BVerfGE 115, 381 ).

  • BVerfG, 20.04.1989 - 1 BvL 7/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04
    Ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken dabei erst aus dem Zusammenwirken mehrerer Bestimmungen des einfachen Rechts, so kann zwar grundsätzlich jede von ihnen Gegenstand einer Vorlage sein, doch müssen die mit der zur Prüfung gestellten Norm zusammenwirkenden Vorschriften in die Darstellung der einfachrechtlichen Rechtslage einbezogen werden (BVerfGE 80, 96 ; 89, 329 ).

    Dabei muss es sich intensiv mit der einfachen Rechtslage auseinandersetzen, auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen ebenso verarbeiten wie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 80, 96 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 89, 329 ; 92, 277 ; 105, 48 ).

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 5/81

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04
    Das Bundesverfassungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung einen strengen Maßstab an die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an, der auch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts dienen soll (BVerfGE 65, 265 ).

    Das vorlegende Gericht muss zum einen ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zu prüfenden Norm abhängt (BVerfGE 65, 265 ; 89, 329 ).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04
    Die Unzulässigkeit ergebe sich unter anderem daraus, dass das Amtsgericht sich lediglich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) stütze, eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (BVerfGE 80, 103; 85, 337) aber unterlasse.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte aber bereits zuvor in mehreren Senatsentscheidungen festgestellt, dass die im Justizkostenbereich bestehenden Wertgebührensysteme im Grundsatz nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337) .

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76

    Zurückweisung eines Anwalts wegen Verstoß gegen kommunalrechtliches

  • BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03

    Zur Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zur

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97

    Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Öffentliches Wegeeigentum

  • BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00

    Wertgebühren für Eintragungen im Grundbuch

  • BVerfG, 23.12.2005 - 2 BvR 1779/05

    Verfassungsbeschwerde eines Amtsnotars gegen Neuregelungen des

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 216/05

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Zur näheren Begründung schließt sich die Verfassungsbeschwerde an die Vorlagebeschlüsse des Amtsgerichts Breisach vom 30. Juni 2004 - UR II 8-10/04 (hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 7-9/04) an.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht