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   BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08   

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https://dejure.org/2008,12654
BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08 (https://dejure.org/2008,12654)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08 (https://dejure.org/2008,12654)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 2 BvR 2341/08 (https://dejure.org/2008,12654)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 257 StGB
    Ausschluss eines Pflichtverteidigers (Begünstigung; Weiterleitung von Briefen; Begründungsanforderungen); Berufsfreiheit; Recht auf ein faires Verfahren und Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung (kein Anspruch auf Beibehaltung eines Pflichtverteidigers bei ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ausschluss eines Pflichtverteidigers gem § 138a Abs 1 Nr 3 StPO bei Verdacht der Begünstigung (§ 257 StGB) seines einer Straftat verdächtigen Mandanten verletzt weder Verteidiger noch Beschuldigten in Grundrechten

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Strafverteidigers aufgrund einer für den Fall der Verurteilung seines Mandanten den Tatbestand der Begünstigung erfüllenden Handlung; Vereinbarkeit des § 138a Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) mit der Verfassung

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 2... ; ; GG Art. 2 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss eines Strafverteidigers aufgrund einer für den Fall der Verurteilung seines Mandanten den Tatbestand der Begünstigung erfüllenden Handlung; Vereinbarkeit des § 138a Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung ( StPO ) mit der Verfassung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08
    Ob der Tatverdacht, auf den sich der Ausschluss des Verteidigers gründet, zu Recht besteht, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen, da die Feststellung des Sachverhalts ebenso wie seine rechtliche Würdigung den allgemein dafür zuständigen Gerichten obliegt (vgl.BVerfGE 39, 238 ; BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 4. Juli 1975 - 2 BvR 482/75 -, NJW 1975, S. 2341).

    Zwar stellt der Ausschluss eines Verteidigers einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung dar (vgl. BVerfGE 34, 293 ), da dieser umfassend sowohl von der Vertretung des Beschuldigten, als auch von dem Auftreten im betreffenden Verfahren insgesamt ausgeschlossen ist, § 138a Abs. 4 und Abs. 5 StPO (vgl. abweichend im Falle des bloßen Widerrufs einer Pflichtverteidigerbestellung, BVerfGE 39, 238 ).

    Damit erfährt der Beschwerdeführer zu 1) vorliegend sogar einen weitergehenden gesetzlichen Schutz (vgl. Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 138a Rn. 2 unter Bezug auf BVerfGE 39, 238 , m.w.N.).

    Da im Rahmen der Beurteilung einer fairen Verfahrensgestaltung in einer Gesamtschau auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen sind (vgl. BVerfGE 47, 239 ; 80, 367 ), besteht für den Beschuldigten jedoch kein bindender Anspruch auf Beiordnung eines bestimmten Rechtsbeistandes (vgl. BVerfGE 9, 36 ) und auch kein Recht, dass der Pflichtverteidiger seines Vertrauens stets im Verfahren verbleibt ohne Rücksicht auf mögliches zweckfremdes Verteidigungsverhalten (vgl. BVerfGE 39, 238 ).

  • BVerfG, 04.07.1975 - 2 BvR 482/75

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschließung eines Verteidigers

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08
    a) Die dem Eingriff zugrunde liegende gesetzliche Regelung des § 138a Abs. 1 StPO ist als solche verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 4. Juli 1975 - 2 BvR 482/75 -, NJW 1975, S. 2341; vgl. zur Entstehungsgeschichte BTDrucks 7/2526, S. 10 ff.).

    Ob der Tatverdacht, auf den sich der Ausschluss des Verteidigers gründet, zu Recht besteht, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen, da die Feststellung des Sachverhalts ebenso wie seine rechtliche Würdigung den allgemein dafür zuständigen Gerichten obliegt (vgl.BVerfGE 39, 238 ; BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 4. Juli 1975 - 2 BvR 482/75 -, NJW 1975, S. 2341).

    Der Ausschluss ist keine Strafe, sondern eine prozessuale Maßnahme, die der Gefahr vorbeugen soll, dass im Strafverfahren ein Verteidiger mitwirkt, der wegen seines Verhaltens außerstande ist, die Verteidigung so wahrzunehmen, wie es seiner Stellung als Beistand des Beschuldigten und als Organ der Rechtspflege entspricht (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 4. Juli 1975 - 2 BvR 482/75 -, NJW 1975, S. 2341).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08
    Zwar stellt der Ausschluss eines Verteidigers einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung dar (vgl. BVerfGE 34, 293 ), da dieser umfassend sowohl von der Vertretung des Beschuldigten, als auch von dem Auftreten im betreffenden Verfahren insgesamt ausgeschlossen ist, § 138a Abs. 4 und Abs. 5 StPO (vgl. abweichend im Falle des bloßen Widerrufs einer Pflichtverteidigerbestellung, BVerfGE 39, 238 ).

    Der Ausschluss eines Verteidigers soll dem Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dienen (vgl. BVerfGE 34, 293 ) und verfolgt damit ein legitimes Ziel.

    Das Recht der freien Verteidigerwahl ist wesentliche Voraussetzung eines fairen Strafverfahrens, in dem der Beschuldigte eben nicht zum Objekt staatlichen Handelns wird, sondern seine Stellung als Prozesssubjekt behauptet und die damit verbundenen Rechte auch wirksam zu nutzen vermag (vgl. BVerfGE 34, 293 ).

  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99

    Ausschluss eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist mangels gesetzlicher

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08
    c) Auch liegt keine unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten vor (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000 - 1 BvR 1331/99 -, NJW 2000, S. 2660, für den Fall des Ausschlusses eines Zeugenbeistandes).
  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08
    Da im Rahmen der Beurteilung einer fairen Verfahrensgestaltung in einer Gesamtschau auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen sind (vgl. BVerfGE 47, 239 ; 80, 367 ), besteht für den Beschuldigten jedoch kein bindender Anspruch auf Beiordnung eines bestimmten Rechtsbeistandes (vgl. BVerfGE 9, 36 ) und auch kein Recht, dass der Pflichtverteidiger seines Vertrauens stets im Verfahren verbleibt ohne Rücksicht auf mögliches zweckfremdes Verteidigungsverhalten (vgl. BVerfGE 39, 238 ).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08
    Es verlangt, die Wünsche eines Beschuldigten auf Beiordnung eines bestimmten Verteidigers - soweit wie möglich - zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 68, 237 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08
    Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BGH, 03.03.1989 - 2 ARs 54/89

    Verteidigerausschluß wegen Verdachts der versuchten Strafvereitelung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08
    Gegen den Beschwerdeführer zu 1) ist bereits Anklage erhoben (vgl. zu den Voraussetzungen BGHSt 36, 133).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08
    Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvR 449/55

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auswahl eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08
    Da im Rahmen der Beurteilung einer fairen Verfahrensgestaltung in einer Gesamtschau auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen sind (vgl. BVerfGE 47, 239 ; 80, 367 ), besteht für den Beschuldigten jedoch kein bindender Anspruch auf Beiordnung eines bestimmten Rechtsbeistandes (vgl. BVerfGE 9, 36 ) und auch kein Recht, dass der Pflichtverteidiger seines Vertrauens stets im Verfahren verbleibt ohne Rücksicht auf mögliches zweckfremdes Verteidigungsverhalten (vgl. BVerfGE 39, 238 ).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

  • BVerfG, 07.03.2012 - 2 BvR 988/10

    Untersuchungshaft; Rechtsschutzbedürfnis bei der Verfassungsbeschwerde; faires

    Angesichts der herausragenden Bedeutung des Zugangs eines Beschuldigten zu dem Verteidiger seines Vertrauens (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 34, 293 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2341/08 -, juris) und des daraus folgenden Gewichts von Grundrechtseingriffen, die die Kommunikation mit dem Verteidiger betreffen, entfällt das Rechtsschutzinteresse auch nicht deshalb, weil der gerügte Grundrechtseingriff nicht die erforderliche Schwere erreichte.
  • BGH, 22.02.2022 - StB 2/22

    Ablehnung des Antrags auf Verteidigerwechsel (sofortige Beschwerde;

    c) Ob die etwaige Ausschließungsmöglichkeit eines Verteidigers nach § 138a Abs. 1 und 2 StPO zugleich einen Grund für die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO darstellen kann (offen gelassen zur früheren Rechtslage von BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - 2 ARs 20/96, BGHSt 42, 94, 97; s. auch BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 245; vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2341/08, juris Rn. 17), bedarf in der hier gegebenen Konstellation keiner Entscheidung.
  • BGH, 22.02.2022 - StB 3/22

    Ablehnung des Antrags auf Verteidigerwechsel (sofortige Beschwerde;

    c) Ob die etwaige Ausschließungsmöglichkeit eines Verteidigers nach § 138a Abs. 1 und 2 StPO zugleich einen Grund für die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO darstellen kann (offen gelassen zur früheren Rechtslage von BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - 2 ARs 20/96, BGHSt 42, 94, 97; s. auch BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 245; vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2341/08, juris Rn. 17), bedarf in der hier gegebenen Konstellation keiner Entscheidung.
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