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   BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21   

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BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 (https://dejure.org/2021,52255)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 (https://dejure.org/2021,52255)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 (https://dejure.org/2021,52255)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung und einer Verfahrensduldung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren - insb zu Anforderungen an die gerichtliche Prognose der Dauer einer Trennung zwischen Elternteil und Kind zwecks Durchführung des Visumsverfahren im ...

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren - insb zu Anforderungen an die gerichtliche Prognose der Dauer einer Trennung zwischen Elternteil und Kind zwecks Durchführung des Visumsverfahren im ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren insb zu Anforderungen an die gerichtliche Prognose der Dauer einer Trennung zwischen Elternteil und Kind zwecks Durchführung des Visumsverfahren im ...

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren - insb zu Anforderungen an die gerichtliche Prognose der Dauer einer Trennung zwischen Elternteil und Kind zwecks Durchführung des Visumsverfahren im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die versagte Duldung für den Vater - oder: Ausreisepflicht zur Visumsbeantragung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1804
  • NVwZ 2022, 406
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21
    Dass dessen Erteilung an hohe Hürden gebunden ist und die Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte voraussetzt, wofür die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerwGE 147, 278 ; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 -, juris, Rn. 13), findet in der Prognose des Verwaltungsgerichtshofs jedoch keinen Niederschlag.

    Eine außergewöhnliche Härte kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 -, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris, Rn. 23; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 36 AufenthG Rn. 16 ).

    Die Schutzwirkungen dieses Grundrechts werden jedoch durch das jeweilige Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst (vgl. Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 36 AufenthG Rn. 13 ), wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, auch die Auswirkungen, die eine Verlegung eines gemeinsamen Wohnsitzes ins Ausland für alle der familiären Lebensgemeinschaftangehörenden Familienmitglieder hätte (vgl. zur sogenannten "Patchworkfamilie" BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris, Rn. 14 ff.; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 36 AufenthG Rn. 16 ).

    Die zuständige Behörde könnte die Erteilung des Visums versagen, weil sie das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG verneint, etwa weil sie zum Ergebnis kommt, dass die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland auch mit dem deutschen Kind der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers fortgeführt werden kann (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris, Rn. 14 ff.; kritisch hierzu Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht,2. Aufl. 2016, § 36 AufenthG Rn. 26), oder sie das Vorliegen einer Regelerteilungsvoraussetzung, etwa die Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 -, juris, Rn. 23), verneint.

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21
    a) aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; BVerfGK 7, 49 ).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    cc) Die Dichte der verfassungsgerichtlichen Kontrolle muss dem Rang und der Bedeutung Rechnung tragen, die das Grundgesetz der Familie in ihren verschiedenen Gestaltungsformen und Funktionen als einem gegen den Staat abgeschirmten und die Vielfalt der Freiheitskonkretisierungen schützenden Autonomiebereich beimisst (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Bei der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen prüft das Bundesverfassungsgericht daher, ob die notwendige Abwägung stattgefunden hat und ob Grundlage und Abwägungsergebnis dem sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Gebot gerecht werden, die ehelichen und familiären Bindungen in angemessener Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21
    Eine außergewöhnliche Härte kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 -, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris, Rn. 23; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 36 AufenthG Rn. 16 ).

    Die zuständige Behörde könnte die Erteilung des Visums versagen, weil sie das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG verneint, etwa weil sie zum Ergebnis kommt, dass die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland auch mit dem deutschen Kind der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers fortgeführt werden kann (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris, Rn. 14 ff.; kritisch hierzu Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht,2. Aufl. 2016, § 36 AufenthG Rn. 26), oder sie das Vorliegen einer Regelerteilungsvoraussetzung, etwa die Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 -, juris, Rn. 23), verneint.

  • BVerfG, 20.06.2016 - 2 BvR 748/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21
    Dass dessen Erteilung an hohe Hürden gebunden ist und die Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte voraussetzt, wofür die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerwGE 147, 278 ; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 -, juris, Rn. 13), findet in der Prognose des Verwaltungsgerichtshofs jedoch keinen Niederschlag.

    Eine außergewöhnliche Härte kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 -, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris, Rn. 23; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 36 AufenthG Rn. 16 ).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    cc) Die Dichte der verfassungsgerichtlichen Kontrolle muss dem Rang und der Bedeutung Rechnung tragen, die das Grundgesetz der Familie in ihren verschiedenen Gestaltungsformen und Funktionen als einem gegen den Staat abgeschirmten und die Vielfalt der Freiheitskonkretisierungen schützenden Autonomiebereich beimisst (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21
    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, und vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 in Bezug auf eine Abschiebung wegen fehlenden Aufenthaltstitels; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - in Bezug auf eine Ausweisung).

  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21
    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfGK 13, 562 ).

    Die Fachgerichte können von ihr lediglich absehen, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (vgl. BVerfGK 13, 562 sowie Beschluss der1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris, Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11 f.).

  • BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94

    Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art.

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21
    Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11).

    Die Fachgerichte können von ihr lediglich absehen, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (vgl. BVerfGK 13, 562 sowie Beschluss der1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris, Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11 f.).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21
    a) aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; BVerfGK 7, 49 ).

    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, und vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13).

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 12 m.w.N.).

    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, und vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13).

  • BVerfG, 01.08.2018 - 2 BvR 1258/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06

    Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 6 Abs 1 GG durch Verweigerung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18

    Ausländerrecht: Europarechtskonformität des § 36 Abs. 1 AufenthG; Anwendbarkeit

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

  • BVerfG, 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20

    Neuerlass und Vollzug eines Haftbefehls nach Anklageerhebung

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06

    Keine Pflicht zur Erteilung einer Duldung bei Einreise unter Verstoß gegen

  • VGH Bayern, 24.06.2021 - 10 CE 21.748

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Duldung wegen anstehender Ausreise zur

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

  • VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen familiärer Bindungen im

    Eine (freiwillige) Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen (oder tatsächlichen) Gründen unmöglich (3.2.), weil es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) im konkreten Fall vereinbar ist, den Kläger selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen (3.2.1.); eine fehlende Mitwirkung des Ausländers (Klägers) im Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Nigeria, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden (zu dieser Problematik vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 56 ff.), ginge dabei angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrunds gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zulasten des geduldeten Klägers (3.2.2.).

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12; zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 jew. m.w.N.).

    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 13; zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 jew. m.w.N.).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 47 m.w.N.).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48 m.w.N.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen und ungeachtet der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 und 2 GG im Fall des aufgrund seiner Vater-Kind-Beziehung vom Beklagten bisher gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG dauerhaft geduldeten Klägers überhaupt eine legale Aufenthaltsgewährung und damit die Erteilung einer (humanitären) Aufenthaltserlaubnis gebieten, ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) im konkreten Fall jedenfalls vereinbar, ihn selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.

    Bei dieser Prognose sind nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem "einfachrechtliche Unsicherheiten" (vor allem bezogen auf den hier allein in Betracht kommenden familiären Aufenthaltstitel gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG) ebenso zu berücksichtigen wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52 ff.).

    In die Prognose der Dauer der Trennung des Klägers von seinen Kindern ist schließlich auch keine durch eine mögliche Abschiebung ausgelöste Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG einzustellen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 56).

    Der Senat verkennt auch nicht, dass die Erteilung einer für den Kläger hier allein in Betracht kommenden familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG an hohe Hürden gebunden ist und die Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte voraussetzt, wofür die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 unter Verweis auf entspr.

    Die Schutzwirkungen dieses Grundrechts werden jedoch durch das jeweilige Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 f. m.w.N.).

    Geht man mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris) davon aus, dass aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) einer - wie zwischen dem Kläger und seinem in der Bundesrepublik Deutschland (infolge der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) nach § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG aufenthaltsberechtigten älteren Sohn unstreitig bestehenden - gelebten (intensiven) Vater-Kind-Beziehung gerade mit Blick auf das Kindeswohl sowie den persönlichen Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen und den damit verbundenen Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen ein hohes Gewicht zukommt, zumal es sich noch um ein kleines Kind handelt (BVerfG a.a.O. Rn. 48 m.w.N.), müssen diese Schutzwirkungen und deren hohes Gewicht von den zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichten auch bei der Auslegung und Anwendung der Anspruchsgrundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 14 ff.; BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 54).

    Auch weitere "einfachrechtliche Unwägbarkeiten" wie die im Rahmen des § 36 Abs. 2 AufenthG erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG oder das in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierte Wohnraumerfordernis (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 55) vermindern die Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger tatsächlich ein Visum nach § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden wird, nicht entscheidend.

    Unabhängig davon handelt es sich hier um eine Regelerteilungsvoraussetzung, von der mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) ohnehin dann abzusehen ist, wenn die Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 AufenthG geboten ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 55).

    Eine fehlende oder unzureichende Mitwirkung des Klägers im Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Nigeria, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Sohn bedeuten würden (zu dieser Problematik vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 56 ff.) ginge jedenfalls angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrunds gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zulasten des geduldeten Klägers.

    Dass dem Verwaltungsgerichtshof unabhängig davon eine "gültige Prognose" über den Zeitraum der Trennung von seiner Familie im Fall fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Klägers im Visumverfahren nicht möglich ist (insoweit unklar: BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59 einerseits und 64 andererseits), liegt auf der Hand.

  • VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955

    Nachholung eines Visumverfahrens eines nicht sorgeberechtigten sonstigen

    Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris Rn. 7 m.w.N., B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45).

    Die Belange des Elternteils und des Kindes sind dabei umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a, Rn. 47 m.w.N.).

    Von einer Prognose der Trennungszeit kann abgesehen werden, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris; B.v. 27.8.2003 - 2 BvR 1064/03 - juris Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52).

    Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom Bundesverfassungsgericht zugrundeliegenden Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen ebenso Eingang in die anzustellende Prognose finden (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 ff.) wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59).

    Zudem würde es die Erkenntnisfähigkeit von Behörden und Gerichten überfordern, bei der Prognose über die Dauer des Visumverfahrens und der damit verbundenen Trennung des Ausländers von seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kind eine präzise Vorstellung davon zu entwickeln, mit welcher Trennungszeit tatsächlich im Falle der Duldungsversagung zu rechnen wäre, wenn der Ausländer nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59).

    Im Rahmen der Prognose der voraussichtlichen tatsächlichen Trennungszeit ist darüber hinaus wegen des erforderlichen Antrags auf Erteilung eines Visums die Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung ebenso zu berücksichtigen (BVerfG B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 60) wie ein möglicherweise infolge der Abschiebung eintretendes Einreise- und Aufenthaltsverbot.

    Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben im Rahmen der Abwägungsentscheidung jedoch insbesondere ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    Zulasten des Ausländers können sich in der Abwägungsentscheidung auswirken, dass er Einfluss darauf hat, rechtzeitig einen Termin bei der Auslandsvertretung zu vereinbaren, die Vorabzustimmung zu erreichen und durch freiwillige Ausreise dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu entgehen bzw. auf dessen Verkürzung nach § 11 Abs. 4 AufenthG hinzuwirken (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 61).

    Nach diesen Maßgaben ist es im vorliegenden Fall mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) vereinbar, den Antragsteller selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.

    Die Schutzwirkungen dieses Grundrechts werden aber durch das jeweilige Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 f. m.w.N.).

    Das Beschwerdevorbringen enthält insoweit keine durchgreifenden Einwände, die diese Auffassung des Antragsgegners in Zweifel ziehen könnten, selbst in Anbetracht des Umstands, dass die Erteilung eines Visums gem. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich an (wie oben dargelegt) hohe Hürden gebunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53).

    Auch weitere "einfachrechtliche Unwägbarkeiten" wie die im Rahmen des § 36 Abs. 2 AufenthG erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG oder das in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierte Wohnraumerfordernis (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 55) vermindern die Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller tatsächlich ein Visum nach § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden wird, nicht entscheidend.

  • VG Würzburg, 04.10.2022 - W 7 E 22.564

    Erfolgsloser Eilantrag gegen Abschiebung eines Familienangehörigen einer

    Es ist mit dem verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK im vorliegenden Fall vereinbar, den Antragsteller selbst angesichts etwaiger "einfachrechtlicher Ungewissheiten" (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.

    Eine insoweit zutage getretene fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung in einem Visumsverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der Deutschen Auslandsvertretung in Pakistan, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden (vgl. zu der auch insoweit erforderlichen gültigen Prognose und der damit verbundenen Annahme der Zumutbarkeit einer Ausreise: BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 64), ginge angesichts des gesetzlichen Ausschlussgrundes gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zulasten des Antragstellers (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in das Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, zuletzt B.v. 9.12.2021, a.a.O. Rn. 47 m.w.N.).

    Eine pflichtwidrige Verweigerung jeglicher Mitwirkung im Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Pakistan, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O., Rn. 56 ff.), hat dabei angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG - wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und ein Verschulden insbesondere u.a. anzunehmen ist, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt - zulasten des Antragstellers zu gehen (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 23).

    Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie infolge der - grundsätzlich zumutbaren - Nachholung des Visumsverfahrens bedarf es von Verfassungs wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2c).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 44; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 33).

    Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom BVerfG a.a.O. entschiedenen Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen Eingang in die vom Gericht anzustellende Prognose finden (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53).

    Bei dieser Prognose sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben "einfachrechtlichen Unsicherheiten" (bezogen auf den in Betracht kommenden familiären Aufenthaltstitel) eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren ebenso zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52 ff.).

    Zudem würde es die Erkenntnisfähigkeit von Behörden und Gerichten überfordern, bei der Prognose über die Dauer des Visumverfahrens und der damit verbundenen Trennung des Ausländers von seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kind eine präzise Vorstellung davon zu entwickeln, mit welcher Trennungszeit tatsächlich im Falle der Duldungsversagung zu rechnen wäre, wenn der Ausländer nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen (BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O. Rn. 59).

    Nach diesen Maßgaben ist es im vorliegenden Fall mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) vereinbar, den Antragsteller selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.

    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris) auf die Unwägbarkeiten des Visumverfahrens und die fehlende Bindung der Auslandsvertretung an eine etwaige Vorabzustimmung hinweist, ist davon auszugehen, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" vereinbar ist, ihn auf die Einholung des Visums zu verweisen.

    Hinsichtlich der "hohen Hürden" (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - Rn. 53) der Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist zu berücksichtigen, dass eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne grundsätzlich voraussetzt, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - BVerwGE 147, 278-292, Rn. 12).

  • VGH Bayern, 01.07.2022 - 19 CE 22.1262

    Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens - Verweigerung der Mitwirkung

    Damit habe es offensichtlich die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - gezogen, in welcher unter anderem entschieden wurde, dass das Gericht eine Vorstellung entwickeln muss, weiterhin auch eine gültige Prognose darüber anzustellen hat, mit welcher Trennungszeit ein Kindesvater während des Sichtvermerksverfahrens zu rechnen habe.

    Eine (freiwillige) Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers ist jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen (oder tatsächlichen) Gründen unmöglich, weil es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) im konkreten Fall vereinbar ist, den Antragsteller selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. nachfolgend 2.).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, zuletzt B.v. 9.12.2021, a.a.O. Rn. 47 m.w.N.).

    Eine pflichtwidrige Verweigerung jeglicher Mitwirkung im Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Pakistan, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O., Rn. 56 ff.), hat dabei angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrunds gemäß § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und ein Verschulden insbesondere u.a. anzunehmen ist, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt, zulasten des Antragstellers zu gehen (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 23).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a mit Verweis auf BVerfGK 13, 562 und BVerfGK 13, 26 ).

    Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie bedarf es von Verfassungs wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2c).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 44; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 33).

    Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom Bundesverfassungsgericht zugrundeliegenden Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen Eingang in die vom Verwaltungsgerichtshof anzustellende Prognose finden (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53).

    Bei dieser Prognose sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben "einfachrechtlichen Unsicherheiten" (bezogen auf den in Betracht kommenden familiären Aufenthaltstitel) eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren ebenso zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52 ff.).

    Zudem würde es die Erkenntnisfähigkeit von Behörden und Gerichten überfordern, bei der Prognose über die Dauer des Visumverfahrens und der damit verbundenen Trennung des Ausländers von seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kind eine präzise Vorstellung davon zu entwickeln, mit welcher Trennungszeit tatsächlich im Falle der Duldungsversagung zu rechnen wäre, wenn der Ausländer nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O. Rn. 59).

    Nach diesen Maßgaben ist es im vorliegenden Fall mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) vereinbar, den Antragsteller selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.

    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris) auf die Unwägbarkeiten des Visumverfahrens und die fehlende Bindung der Auslandsvertretung an eine etwaige Vorabzustimmung hinweist, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" vereinbar ist, ihn auf die Einholung des Visums zu verweisen.

    Hinsichtlich der "hohen Hürden" (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - Rn. 53) der Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist Folgendes zu berücksichtigen: Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - BVerwGE 147, 278-292, Rn. 12).

  • VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12

    Nachholung des Visumverfahrens

    Abgesehen davon stellt sich eine (freiwillige) Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen (oder tatsächlichen) Gründen als unmöglich dar, weil es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) im konkreten Fall vereinbar ist, den Antragsteller selbst angesichts etwaig bestehender "einfachrechtlicher Ungewissheiten" (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen; eine insoweit zu Tage getretene fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung in einem Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Nigeria, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden (zu einer auch insoweit erforderlichen gültigen Prognose und der damit verbundenen Annahme der Zumutbarkeit einer Ausreise vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 64; vgl. nachfolgend 2.), ginge dabei angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrunds gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zulasten des Antragstellers.

    Dabei ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris, Rn. 12).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a mit Verweis auf BVerfGK 13, 562 und BVerfGK 13.26 ).

    Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie bedarf es von Verfassungs wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2c).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 44; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 33).

    Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom Bundesverfassungsgericht zugrundeliegenden Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen Eingang in die vom Verwaltungsgerichtshof anzustellende Prognose finden (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in das Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08, B.v. 17.5.2011 - 2 BvR 5625/10 - jeweils juris; ebenso BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 47 und B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 43).

    Bei dieser Prognose sind - wie ausgeführt - nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem "einfachrechtliche Unsicherheiten" (bezogen auf den in Betracht kommenden familiären Aufenthaltstitel) ebenso zu berücksichtigen wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52 ff.).

    Zudem würde es die Erkenntnisfähigkeit von Behörden und Gerichten überfordern, bei der Prognose über die Dauer des Visumverfahrens und der damit verbundenen Trennung des Ausländers von seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kind eine präzise Vorstellung davon zu entwickeln, mit welcher Trennungszeit tatsächlich im Falle der Duldungsversagung zu rechnen wäre, wenn der Ausländer nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O. Rn. 59).

  • BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Ausländers mit in Deutschland

    Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Absätze 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Absätze 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 45).

    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13 und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 46).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfGK 13, 562 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 47).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht können die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann haben, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 48).

    Von Verfassungs wegen erforderlich ist es, eine gültige Prognose darüber anzustellen, ob die Verweisung des Beschwerdeführers auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung für diesen und seine Kinder zur Folge hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 51 ff.).

    Bei der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen prüft das Bundesverfassungsgericht daher, ob die notwendige Abwägung stattgefunden hat und ob Grundlage und Abwägungsergebnis dem sich aus Art. 6 Absätze 1 und 2 GG ergebenden Gebot gerecht werden, die ehelichen und familiären Bindungen in angemessener Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn 49).

    Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 67 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 09.01.2023 - 1 K 4351/21

    Ausweisungsinteresse bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes

    Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 46 und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15).

    Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, welches den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 -, juris Rn. 9).

    Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn - wie hier - durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 45 und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris Rn. 11).

    Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 -, juris Rn. 10 und Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, juris Rn. 114).

  • VGH Bayern, 13.06.2023 - 19 ZB 23.455

    Kein Verzicht auf Nachholung des Visumverfahrens

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a, Rn. 47 m.w.N.).

    Von einer Prognose der Trennungszeit kann abgesehen werden, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und dem Familienangehörigen die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris; B.v. 27.8.2003 - 2 BvR 1064/03 - juris Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52).

    Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom Bundesverfassungsgericht zugrundeliegenden Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen ebenso Eingang in die anzustellende Prognose finden (BVerfG, B.v 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 ff.) wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59).

    Zudem würde es die Erkenntnisfähigkeit von Behörden und Gerichten überfordern, bei der Prognose über die Dauer des Visumverfahrens und der damit - hier jedoch nicht - verbundenen Trennung des Ausländers von seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen eine präzise Vorstellung davon zu entwickeln, mit welcher Trennungszeit tatsächlich im Falle der Duldungsversagung zu rechnen wäre, wenn der Ausländer nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59).

    Im Rahmen der Prognose der voraussichtlichen tatsächlichen Trennungszeit ist darüber hinaus wegen des erforderlichen Antrags auf Erteilung eines Visums die Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung ebenso zu berücksichtigen (BVerfG B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 60) wie ein möglicherweise infolge der Abschiebung eintretendes Einreise- und Aufenthaltsverbot.

    Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben im Rahmen der Abwägungsentscheidung jedoch insbesondere ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, welches den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    Zulasten des Ausländers kann sich in der Abwägungsentscheidung auswirken, dass er Einfluss darauf hat, rechtzeitig einen Termin bei der Auslandsvertretung zu vereinbaren, die Vorabzustimmung zu erreichen und durch freiwillige Ausreise dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu entgehen bzw. auf dessen Verkürzung nach § 11 Abs. 4 hinzuwirken (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 61).

    Wie ausgeführt, kann von einer Prognose der Trennungszeit abgesehen werden, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und dem Familienangehörigen die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris; B.v. 27.8.2003 - 2 BvR 1064/03 - juris Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2023 - 11 S 2717/22

    Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6).

    Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15).

    Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 20 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 10).

    Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn - wie hier - durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 - juris Rn. 11).

    Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114 sowie Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 21, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2023 - 11 S 985/22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung; familiäre

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6).

    Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15).

    Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 10).

    Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn - wie hier - durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 - juris Rn. 11).

    Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114 sowie Beschlüsse vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 27.04.2023 - 19 CE 23.133

    Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21

    Auslegung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Verhältnis einer

  • VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647

    Kein Verzicht auf Durchführung des Visumverfahrens

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23

    Abschiebung eines drittstaatsangehörigen Ausländers und erfolglosen Asylbewerbers

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2023 - 11 S 448/23

    Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen; Entgegenstehen von Art. 20 AEUV;

  • VG Karlsruhe, 24.11.2022 - 1 K 4351/21

    Antragsauslegung; Titelerteilungssperre; Ausweisungsinteresse;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2022 - 11 S 2378/21

    Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme

  • VG Karlsruhe, 15.06.2022 - 4 K 5339/20

    Einholung eines Visums in Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5

  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 656/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne

  • BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Trennung des Beschwerdeführers

  • OVG Bremen, 07.02.2024 - 2 LC 123/23

    Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; Aufenthaltserlaubnis nach § 25

  • VGH Bayern, 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946

    Aufenthaltserlaubnis zur Umgangswahrnehmung, Im Bundesgebiet gelebte familiäre

  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 19 CE 22.2285

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

  • VGH Hessen, 20.06.2022 - 3 B 643/21

    Rechtliches Abschiebungshindernis - Berücksichtigung der Frage des Kindeswohls

  • VGH Bayern, 04.10.2022 - 10 CE 22.1365

    Nachholung des Visumverfahrens beim Ehegattennachzug

  • VG Bayreuth, 18.07.2022 - B 6 E 22.448

    Duldung aus familiären Gründen (deutsches Kind), Nachholung des Visumverfahrens,

  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte,

  • VGH Bayern, 07.03.2024 - 19 ZB 22.2263

    Ausweisung, Assoziationsberechtigter, Cannabis, Strafrest- und

  • VG Würzburg, 02.05.2022 - W 7 E 22.401

    Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens bei Familiennachzug

  • VG Würzburg, 11.08.2022 - W 7 E 22.1074

    Einstweiliger Rechtsschutz, vollziehbare Ausreisepflicht, Nachholung des

  • VGH Bayern, 22.08.2023 - 19 CE 23.981

    Ausweisung eines Ausländers mit minderjährigen Kindern mit deutscher

  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1210/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 56.20

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 59.20

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.902

    Minderjähriges iranisches und minderjähriges deutsches Kind, mangels

  • VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194

    Betretenserlaubnis, Kindeswohl, Familiäre Belange

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 31.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • VG Würzburg, 20.03.2023 - W 7 E 23.329

    Zumutbare Trennungszeit für die Nachholung eines Visumverfahrens

  • VG Saarlouis, 16.09.2022 - 6 L 912/22

    Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei Verlängerung der zu

  • VG Bremen, 28.04.2022 - 2 V 594/22

    Ausweisung - Ausweisung

  • VG Ansbach, 03.04.2024 - AN 16 S 24.30731

    Asylantrag offensichtlich unbegründet, Abschiebungsandrohung, Kindeswohl,

  • VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366

    Asylrecht (Senegal), Rechtsänderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. in

  • VG Hannover, 17.01.2022 - 12 B 8/22

    Aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen; Geburtstermin; Risikoschwangerschaft;

  • VGH Bayern, 19.10.2023 - 19 ZB 23.1183

    Ausweisung, generalpräventiv, Besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse,

  • VGH Bayern, 25.10.2022 - 19 CS 22.1755

    Rechtmäßige Ausweisung wegen lang anhaltender Tätigkeit als Rauschgifthändler

  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 19 ZB 22.624

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen

  • OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22

    Ausweisung eines illegal eingereisten Ausländers wegen Terrorismusverdachts;

  • VG Würzburg, 17.01.2023 - W 7 E 22.1880

    Keine Duldung für ohne Visum eingereisten ausreisepflichtigen Ivorer trotz

  • VG Augsburg, 16.08.2022 - Au 1 K 20.2820

    Erfolglose Klage wegen humanitären Aufenthaltsrechts

  • VGH Bayern, 23.02.2023 - 19 ZB 21.1371

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem ausländerrechtlichen

  • VG Hamburg, 14.07.2023 - 8 A 490/21

    Klage einer irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und jesidischer

  • VG Würzburg, 22.01.2024 - W 7 K 23.140

    Chancen-Aufenthaltserlaubnis, Duldung zur familienfreundlichen Ausgestaltung des

  • VG Bayreuth, 22.08.2022 - B 6 K 20.1209

    Ghana, Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Absolutes

  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2022 - 11 K 6495/18

    Eltern-Kind-Beziehung i.R.e. sog. Patchwork-Familie; Unmöglichkeit der Ausreise

  • OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22

    Nachträgliche Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug;

  • VG Gelsenkirchen, 11.09.2023 - 11 L 568/23

    Bindungswirkung rechtskräftiger Beschlüsse; Anordnungsgrund nach Ablauf der in

  • OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 A 173/21

    Aufenthaltserlaubnis unter Nachholung des Visumverfahrens in Ghana

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 7 A 10650/22

    Abschließende Regelung für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2023 - L 3 AS 3922/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

  • VG Hamburg, 12.03.2024 - 2 A 3543/22

    Auslegung eines Asylfolgeantrags; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2022 - 2 M 154/21

    Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung bei familiärer Lebensgemeinschaft

  • VG Köln, 27.06.2022 - 11 K 6341/21
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2023 - L 1 AS 35/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

  • VG Karlsruhe, 20.10.2022 - 1 K 115/22

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der

  • OVG Bremen, 26.02.2024 - 2 LA 68/23

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - L 3 AS 50/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer in den

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2022 - 12 S 488/22

    Prozesskostenhilfe: hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 10 CE 22.2347

    Verbundene Beschwerden, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Duldung,

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2022 - 12 S 485/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen isolierte Abschiebungsandrohung; landesrechtliche

  • VG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 10 K 2137/20
  • VG Köln, 11.04.2023 - 11 L 436/23
  • VG Köln, 31.05.2022 - 12 K 2150/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2022 - 18 B 951/20
  • VG Hannover, 06.11.2023 - 13 A 1092/21

    Abschiebeandrohung; Abschiebungsverbot (verneint); Familienasyl; humanitäre Lage;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2022 - 19 A 2155/22

    Zulassung der Berufung wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 10 C 22.945

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem auf die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2022 - 2 M 68/22

    Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV

  • OVG Saarland, 15.11.2023 - 2 B 135/23

    Beschwerde: Aussetzung der Abschiebung (Nachholung des Visumverfahrens)

  • VG Hannover, 10.11.2023 - 13 A 108/22

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot (verneint); Familiäre Bindungen im

  • VG Schleswig, 29.08.2022 - 11 B 81/22

    Einstweiliger Rechtschutz bei Abschiebung

  • VGH Bayern, 25.01.2022 - 19 CE 21.2859

    Nachholung des Visumverfahrens

  • OVG Niedersachsen, 16.10.2023 - 13 ME 184/23

    Befristung; Beschwerde; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Verfahrensduldung;

  • VG München, 19.06.2023 - M 9 K 18.33243

    Keine drohende Genitalverstümmelung in Nigeria

  • VG Hannover, 09.10.2023 - 1 B 1628/23

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; ernstliche Zweifel (bejaht); EuGH

  • VG Gelsenkirchen, 15.08.2023 - 12a K 2687/19

    Abschiebungsverbot Vollstreckungshindernis, innerstaatliches familiäre Bindungen

  • BVerwG, 21.02.2023 - 1 B 76.22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

  • SG Berlin, 09.12.2019 - S 117 AS 3604/15
  • VG Würzburg, 11.12.2023 - W 7 K 22.1895

    Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Nigeria, Visum

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 10 C 21.2208

    Erfolgreiche PKH-Beschwerde in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren

  • VG Düsseldorf, 03.04.2023 - 23 K 8471/21

    Côte d'Ivoire: Keine relevante Verfolgung oder drohender Schaden geltend gemacht;

  • VG Hannover, 21.06.2023 - 5 A 1626/21

    Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; generalpräventives Ausweisungsinteresse;

  • VGH Bayern, 26.01.2023 - 19 CE 22.2159

    Unbegründete Anhörungsrüge

  • VGH Bayern, 27.09.2022 - 10 B 22.263

    Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechs auf Einreise und

  • VG Bayreuth, 31.08.2023 - B 6 S 23.530

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der,

  • VG München, 19.06.2023 - M 9 K 18.33247

    Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Bezugnahme auf Bescheid, Mutter mit vier

  • VG Düsseldorf, 05.05.2023 - 7 K 6316/21

    Unerlaubte Einreise; eheliche Lebensgemeinschaft; geringfügiger Verstoß gegen

  • VGH Bayern, 28.04.2023 - 10 ZB 22.2072

    Erfolgreicher Antrag auf Prozesskostenhilfe für Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VG Saarlouis, 21.04.2023 - 3 K 1590/21

    Russische Föderation: Keine Wiederaufgreifensgründe vorliegend; unglaubhafter

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2022 - A 4 S 2954/21

    Dublin-Verfahren; Reichweite des sogenannten Sachverhaltsversteinerungsprinzip;

  • VG Minden, 13.09.2023 - 1 L 762/23

    Abschiebungsandrohung Anordnung Befristung Beziehung, familiäre Einreise- und

  • VG Bayreuth, 06.09.2023 - B 6 K 22.839

    Ausweisung, Bleibeinteresse, Nichtberücksichtigung von Verurteilungen bei

  • VG Köln, 18.04.2023 - 12 K 3652/20

    Iran, Asyl, Subsidiärer Schutz, Außereheliche Beziehung, Außereheliches Kind,

  • VG Ansbach, 22.07.2022 - AN 5 E 22.01475

    Kein Anspruch auf Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG ohne

  • VG Bayreuth, 21.06.2022 - B 6 E 22.286

    Erfolgreicher Eilantrag auf Duldung für drei Monate

  • VG Bayreuth, 28.07.2023 - B 6 E 23.444

    Kein Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV für nigerianischen Stiefvater eines

  • VGH Bayern, 13.06.2023 - 10 CS 23.488

    Keine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug - Einreise ohne erforderliches

  • VG Köln, 27.06.2022 - 12 L 491/22
  • VGH Bayern, 14.03.2023 - 19 CE 22.2465

    Erfolgloses Eilverfaren auf Ausstellung einer Fiktionsbescheingung

  • VGH Bayern, 16.02.2023 - 10 CE 22.1600

    Einstweilige Aussetzung der Abschiebung wegen Bestehens einer schützenswerten

  • OVG Saarland, 27.09.2022 - 2 D 125/22

    Maßstab für die Prozesskostenhilfegewährung; Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der

  • VG Ansbach, 22.07.2022 - AN 5 E 22.01479

    Kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung von

  • VG Ansbach, 22.07.2022 - AN 5 E 22.01477

    Versagung des Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung

  • VG Ansbach, 07.02.2022 - AN 11 E 21.01536

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Duldung wegen familiärer

  • VG München, 28.06.2023 - M 27 E 23.1322

    Einstweilige Anordnung, Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung),

  • VG Frankfurt/Oder, 22.06.2023 - 3 L 385/22

    Vorläufiger Rechtsschutz zur Abwendung einer drohenden Abschiebung in die

  • VG Würzburg, 17.01.2022 - W 7 E 21.1627

    Erfolgloser Eilantrag auf Rückgängigmachung einer Abschiebung von

  • VG Berlin, 11.05.2023 - 39 K 162.22

    Türkei: Aufhebung einer Abschiebungsandrohung gegen den Vater eines Kleinkindes

  • VG Köln, 13.04.2023 - 26 K 4271/21
  • VG Augsburg, 15.02.2023 - Au 6 K 22.1797

    Erfolgreiche Anfechtung einer Nebenbestimmung zu einer Duldung

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