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   BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16   

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BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16 (https://dejure.org/2021,52631)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16 (https://dejure.org/2021,52631)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - 2 BvR 1789/16 (https://dejure.org/2021,52631)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfristete Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Rehabilitierung wegen Unterbringung in Kinderheimen der ehemaligen DDR

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 6 Abs 1 MRK, § 35 Abs 2 S 2 StPO, § 11 Abs 3 StrRehaG
    Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw Erörterung (§ 11 Abs 3 StrRehaG) ohne nachvollziehbare Begründung - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw Erörterung (§ 11 Abs 3 StrRehaG) ohne nachvollziehbare Begründung - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) durch Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw Erörterung (§ 11 Abs. 3 StrRehaG ) ohne nachvollziehbare Begründung allerdings Unzulässigkeit der ...

  • rechtsportal.de

    Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Kinderheimen der ehemaligen DDR

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw Erörterung (§ 11 Abs 3 StrRehaG) ohne nachvollziehbare Begründung - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die abgelehnte Durchführung einer mündlichen Verhandlung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16
    Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 55, 1 ; 84, 188 ).

    Art. 103 Abs. 1 GG geht davon aus, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muss (vgl. BVerfGE 9, 89 ).

    Ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet Art. 103 Abs. 1 GG nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung lediglich für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung im Fachrecht zwingend vorgesehen ist (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 9, 89 ; 15, 249 ; 18, 399 ; 42, 364 ; 60, 175 ; 112, 185 ; BVerfGK 19, 377 ).

    Dann ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gerichte ihr Ermessen willkürlich ausgeübt, das heißt sich von unsachlichen, nicht nachvollziehbaren Erwägungen haben leiten lassen oder die Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verkannt haben (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 69, 145 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juni 1991 - 2 BvR 747/91 -, juris, Rn. 6).

  • EGMR, 25.05.2000 - 31382/96

    KURZAC contre la POLOGNE

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16
    Daher gehe auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen des EGMR vom 18.Oktober 2010 - 41285/02 - (Szal v. Poland) und vom 5. Mai 2000 (gemeint ist wohl "vom 25. Mai 2000") - 31382/96 - (Kurzac v. Poland) fehl.

    In der Entscheidung des EGMR vom 25. Mai 2000 - 31382/96 - (Kurzac v. Poland) sei es allein um die Fragen gegangen, ob es sich bei Rehabilitierungsverfahren, auch wenn es dabei noch nicht um Geldforderungen gehe, schon um "Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche" handle, was bejaht wurde, und sodann um die angemessene Dauer solcher Verfahren.

    Nicht mehr nachvollziehbar sind jedoch die Ausführungen zur Entscheidung des EGMR vom 25. Mai 2000 (Kurzac v. Poland, Nr. 31382/96).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16
    Diese Annahme widerspricht der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Fachgerichte aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes stets dazu verpflichtet sind, die Gewährleistungen der EMRK in der Auslegung des Gerichtshofs bei ihrer Rechtsanwendung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen und - soweit möglich - der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang einzuräumen(vgl. BVerfGE 74, 102 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; stRspr.).

    Sie sind daher auch dann gebührend zu berücksichtigen, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16
    Ein Recht auf Äußerung in einer mündlichen Verhandlung gewährt Art. 103 Abs. 1 GG jedoch nur, wenn diese tatsächlich stattfindet (vgl. BVerfGE 42, 364 ).

    Ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet Art. 103 Abs. 1 GG nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung lediglich für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung im Fachrecht zwingend vorgesehen ist (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 9, 89 ; 15, 249 ; 18, 399 ; 42, 364 ; 60, 175 ; 112, 185 ; BVerfGK 19, 377 ).

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16
    103 Abs. 1 GG gibt dem an einem Rechtsstreit Beteiligten daher ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 m.w.N.).

    Ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet Art. 103 Abs. 1 GG nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung lediglich für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung im Fachrecht zwingend vorgesehen ist (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 9, 89 ; 15, 249 ; 18, 399 ; 42, 364 ; 60, 175 ; 112, 185 ; BVerfGK 19, 377 ).

  • EGMR, 18.05.2010 - 41285/02

    SZAL v. POLAND

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16
    Daher gehe auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen des EGMR vom 18.Oktober 2010 - 41285/02 - (Szal v. Poland) und vom 5. Mai 2000 (gemeint ist wohl "vom 25. Mai 2000") - 31382/96 - (Kurzac v. Poland) fehl.

    Hierfür mag es noch überzeugen, wenn das Oberlandesgericht argumentiert, die Entscheidung des EGMR vom 18. Oktober 2010 (Szal v. Poland, Nr. 41285/02) stehe seiner Auffassung nicht entgegen, da es dort um Verfahren wegen Entschädigung in Geld gegangen sei (vgl. insoweit EGMR, a.a.O., §§ 35-38).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16
    Diese Annahme widerspricht der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Fachgerichte aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes stets dazu verpflichtet sind, die Gewährleistungen der EMRK in der Auslegung des Gerichtshofs bei ihrer Rechtsanwendung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen und - soweit möglich - der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang einzuräumen(vgl. BVerfGE 74, 102 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; stRspr.).
  • BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter - Rechtsliches Gehör im

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16
    Die Prinzipien der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit der Verhandlung sind in der Folge keine Verfassungsrechtsgrundsätze, sondern Prozessrechtsmaximen, die bestimmte Verfahrensarten beherrschen (vgl. BVerfGE 15, 303 ).
  • BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16
    Ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet Art. 103 Abs. 1 GG nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung lediglich für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung im Fachrecht zwingend vorgesehen ist (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 9, 89 ; 15, 249 ; 18, 399 ; 42, 364 ; 60, 175 ; 112, 185 ; BVerfGK 19, 377 ).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16
    Dabei ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will (vgl. BVerfGE 74, 358 ; BVerfGK 10, 116 ).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

  • BVerfG, 07.06.1991 - 2 BvR 747/91

    Verfassungsrechtliche Kriterien bei der Entscheidung eines Mietrechtsstreits

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

  • BVerfG, 09.01.1963 - 1 BvR 85/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Auslieferung an die Türkei

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

  • BVerfG, 22.12.2006 - 2 BvR 1526/04

    Verfassungsmäßigkeit der Berechnung der Ruhebezüge eines nach der sog.

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1985/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Rehabilitierung des

    Dies gilt insbesondere für die Rüge des Beschwerdeführers, die Fachgerichte hätten gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine mündliche Verhandlung durchführen müssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1789/16 -).
  • LSG Bayern, 09.03.2023 - L 8 AY 110/22

    Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG erfordert ein pflichtwidriges

    Sie geht nach dem Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16 - juris) bzw. gemäß Art. 25 GG - das Folterverbot kann als allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts eingestuft werden - dem einfachen Recht vor.
  • LSG Bayern, 09.03.2023 - L 8 AY 135/22

    Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG

    Sie geht nach dem Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16 - juris) bzw. gemäß Art. 25 GG - das Folterverbot kann als allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts eingestuft werden - dem einfachen Recht vor.
  • BSG, 04.10.2023 - B 5 R 72/23 AR
    Ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung vor einer Entscheidung des BSG über ein unzulässiges Rechtsmittel folgt aus § 62 SGG oder Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl BVerfG Beschluss vom 17.3.2005 - 1 BvR 308/05 - juris RdNr 10; BVerfG Beschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1789/16 - juris RdNr 16 mwN) .
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