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   BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 679/21   

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https://dejure.org/2022,803
BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 679/21 (https://dejure.org/2022,803)
BVerfG, Entscheidung vom 10.01.2022 - 2 BvR 679/21 (https://dejure.org/2022,803)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Januar 2022 - 2 BvR 679/21 (https://dejure.org/2022,803)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, Art 29 Abs 2 EUV 603/2013
    Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - Aufhebung des angegriffenen Bescheids durch Ausgangsbehörde vorliegend kein Indiz für Grundrechtsverletzung durch angegriffene fachgerichtliche Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - Aufhebung des angegriffenen Bescheids durch Ausgangsbehörde vorliegend kein Indiz für Grundrechtsverletzung durch angegriffene fachgerichtliche Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 34a Abs. 3
    Entscheidung über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - Aufhebung des angegriffenen Bescheids durch Ausgangsbehörde vorliegend kein Indiz für Grundrechtsverletzung durch angegriffene fachgerichtliche Entscheidung

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 679/21
    So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 679/21
    So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 382/83

    Auslagenerstattung bei Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens infolge

    Auszug aus BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 679/21
    Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ).
  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 679/21
    Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ).
  • BVerfG, 29.05.2018 - 2 BvR 2767/17

    Nichtannahme einer nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 679/21
    Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 679/21
    Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).
  • VG Weimar, 30.08.2022 - 7 K 446/22

    Kostenentscheidung bei Hauptsachenerledigung nach Aufhebung eines

    Das Ergebnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21, ist auf die Kostenentscheidung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht übertragbar.(Rn.4).

    Die dem entsprechend im fachgerichtlichen Verfahren vorzunehmende überschlagsmäßige Würdigung der Erfolgsaussicht einer Klage unterscheidet sich folglich von der Prüfung der Auslagenerstattung nach § 34a BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.2021, Az.: 2 BvQ 18/21, Rn. 3 - Fundstelle: beck-online; BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022, BVerfGG § 34a Rn. 17a), sodass die Beklagte mit ihrem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21, und die dort tenorierte Ablehnung der Auslagenerstattung durch die Beklagte nicht durchdringt.

    Deutlich wird dies in dem dem BVerfG-Beschluss vom 10.01.2022 zugrundliegenden Fall u.a. daran, dass das Bundesverfassungsgericht von einer (ausnahmsweisen) Auslagenerstattung absieht, weil für die Aufhebung des Dublin-Bescheides durch die Beklagte offensichtlich kein Bezug zu der im Beschwerdeverfahren geäußerten Auffassung des dortigen Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts München ersichtlich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21, Rn. 4 - Fundstelle: juris; BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022, BVerfGG § 34a Rn. 17).

  • VG Hannover, 15.06.2022 - 3 A 330/22

    Ablauf der Überstellungsfrist; Dublin-Bescheid; Erledigung; Kostentragungspflicht

    Anders als die Beklagte und mit ihr das Verwaltungsgericht München meinen (vgl. VG München, Beschl. v. 11.04.2022 - M 10 K 21.50705, juris), besteht aus Sicht des Berichterstatters kein Grund, in Anbetracht eines Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 10.01.2022 - 2 BvR 679/21, juris Rn. 4) von diesen Grundsätzen abzuweichen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen.

    Dort heißt es: "In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen." Abweichend von § 161 Abs. 2 VwGO enthält § 34a Abs. 3 BVerfGG den Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen, da - abermals abweichend von der verwaltungsgerichtlichen Konstellation des § 161 Abs. 2 VwGO - insbesondere im Falle des Unterliegens des Beschwerdeführers ein erstattungsberechtigter Gegner fehlt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.01.2022 - 2 BvR 679/21, juris Rn. 3, m.w.N.).

  • VG Weimar, 28.03.2023 - 7 K 601/22

    Kostenentscheidung und -quote nach einer Hauptsacheerledigung im Dublin-Verfahren

    Die dem entsprechend im fachgerichtlichen Verfahren vorzunehmende überschlagsmäßige Würdigung der Erfolgsaussicht einer Klage unterscheidet sich folglich von der Prüfung der Auslagenerstattung nach § 34a Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG - vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.2021, Az.: 2 BvQ 18/21, Rn. 3 - Fundstelle: beck-online; BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022, BVerfGG § 34a Rn. 17a), sodass die Beklagte mit ihrem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21, und die dort tenorierte Ablehnung der Auslagenerstattung durch die Beklagte nicht durchdringt.

    Deutlich wird dies in dem dem BVerfG-Beschluss vom 10.01.2022 zugrundliegenden Streitgegenstand u.a. daran, dass das Bundesverfassungsgericht von einer (ausnahmsweisen) Auslagenerstattung absieht, weil für die Aufhebung des Dublin-Bescheides durch die Beklagte offensichtlich kein Bezug zu der im Beschwerdeverfahren geäußerten Auffassung des dortigen Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts München ersichtlich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.2022, Az.: 2 BvR 679/21, Rn. 4 - Fundstelle: juris; BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022, BVerfGG § 34a Rn. 17).

  • VG Düsseldorf, 18.03.2024 - 15 K 6084/23
    vgl. zur Billigkeitsentscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG bei Ablauf der Überstellungsfrist BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 2 BvR 679/21 -, juris.
  • VG München, 01.09.2022 - M 19 K 22.50002

    Einstellung eines Dublin-Verfahrens nach abgelaufener Überstellungsfrist

    Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 10.1.2022 - 2 BvR 679/21 - juris) ist insoweit nicht vergleichbar (so auch VG Hannover, B.v. 15.6.2022 - 3 A 330/22 - juris Rn. 3; VG Gelsenkirchen, B.v. 11.5.2022 - 18a K 759/22.A - juris LS 1, Rn. 15).
  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2022 - 18a K 759/22

    Ablauf; Abschiebungsanordnung; Dublin III-VO; erledigendes Ereignis;

    c) Den obigen Ausführungen entsprechend gilt auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten in Bezug genommenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 2022 - 2 BvR 679/21 -, juris, nichts Abweichendes.
  • VG Ansbach, 20.06.2022 - AN 17 K 22.50170

    Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung nach Ablauf der Überstellungsfrist

    Die Frist ist andererseits ohne anzuerkennendes Zutun des Klägers abgelaufen, so dass kein Grund ersichtlich ist, ihn kostenmäßig hiervon profitieren zu lassen (vgl. i.d.S., d.h. abstellend auf den Hintergrund der Erledigung auch BVerfG, B.v. 10.1.2022 - 2 BvR 679/21 - juris Rn. 4; a.A. BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 3 ZB 20.50004/50005 - juris Rn. 7, a.A. auch bisherige Rechtsprechung der Kammer, die nicht aufrechterhalten wird).
  • VG Ansbach, 10.05.2022 - AN 17 K 21.50290

    Erledigendes Ereignis bei Aufhebung eines Dublin-Bescheids nach Ablauf der

    Maßgeblich ist, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Verwaltungsakt beseitigt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.1.2022 - 2 BvR 679/21 - juris Rn. 4).
  • VG Köln, 26.07.2023 - 22 K 658/23
    Nach diesem Kammerbeschluss vom 10. Januar 2022 (2 BvR 679/21 - juris, Rn. 3 f.) kann bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen.
  • VG Bayreuth, 14.07.2023 - B 7 K 23.50115

    Hauptsacheerledigung nach Aufhebung eines Dublin-Bescheids durch das Bundesamt,

    Maßgeblich ist, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Verwaltungsakt beseitigt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.1.2022 - 2 BvR 679/21 - juris).
  • VG Trier, 10.05.2022 - 7 K 3007/21
  • VG Bayreuth, 06.07.2023 - B 7 K 23.50057

    Aufhebung eines Dublin-Bescheids nach Ablauf der Überstellungsfrist durch das

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2023 - 5 N 42.22

    Iran: Dublin: Nichtgewährung von subsidiärem Schutz in der Schweiz hat keine

  • VG München, 11.04.2022 - M 10 K 21.50705

    Syrien: Dublin Italien: Kostenlast Kläger nach BVerfG 2 BvR 679/21,

  • VG Arnsberg, 10.08.2023 - K 474/23
  • VG Köln, 16.06.2023 - 22 K 1767/23
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