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   BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02   

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BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 (https://dejure.org/2004,15)
BVerfG, Entscheidung vom 10.02.2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 (https://dejure.org/2004,15)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 (https://dejure.org/2004,15)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 30 GG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1... GG; Art. 70 Abs. 1 GG; Art. 72 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 104 GG; Art. 1 Abs. 3 GG; § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG; § 31 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG; § 66 StGB;
    Sicherungsverwahrung und staatliche Schutzpflichten; Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Begriff des Strafrechtes; weiter Strafrechtsbegriff; Sanktionen und Reaktionen auf Straftaten; Sachzusammenhang: konkurrierende Gesetzgebung; abschließender Gebrauch; Normen, die der ...

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Frage nach der Gesetzgebungskompetenz für die nachträgliche Straftäterunterbringung: zur weiten Auslegung des Begriffs des Strafrechts - Zuordnung der Straftäterunterbringung zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes

  • Judicialis

    GG Art. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; BayStrUBG; UBG LSA
    Verfassungsmäßigkeit der Unterbringung besonders gefährlicher Straftäter aufgrund von Landesgesetzen

  • rechtsportal.de

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1
    Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Unterbringung gefährlicher Straftäter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche Sicherungsverwahrung) verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche Sicherungsverwahrung) verfassungswidrig

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Landesrechtlich geregelte nachträgliche Sicherungsverwahrung ist verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlende Länderkompetenz zur Regelung der Straftäterunterbringung; Regelungen über die Straftäterunterbringung als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung des Bundes; Zurechnung der Maßnahmen der Besserung und Sicherung zum Strafrecht; Zugehörigkeit präventiver Maßnahmen ...

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche Sicherungsverwahrung) verfassungswidrig

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.10.2003)

    Sicherungsverwahrung: In derselben Zelle

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.02.2003)

    Sexualverbrechen: Wird er es wieder tun?

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.10.2003)

    Die meisten Täter sind frei

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF, S. 15 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung - Nachruf und Ausblick (Wiss. Ass. Dr. Matthias Krüger; Neue Justiz 7/2004, S. 295-299)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sexualtäter-Fall

    Art. 70 GG; § 66 b StGB; Art. 72 GG; Art. 74 GG; § 66 StGB; § 66 a StGB
    Sicherungsverwahrung; nachträgliche Anordnung; Unterbringung nach Landesrecht; Gesetzgebungskompetenz; Begriff des Strafrechts

  • mohr-verlag.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die wider Willen sperrende Bundeslücke bei der Sicherungsverwahrung (Prof. Dr. Christian Pestalozza; JZ 2004, 605)

  • uni-augsburg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Nachträgliche Sicherungsverwahrung - Feindstrafrecht oder Bewährungsprobe für den Rechtsstaat? (Prof. Henning Rosenau)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 109, 190
  • NJW 2004, 750
  • NJW 2004, 759
  • NVwZ 2004, 851 (Ls.)
  • NJ 2004, 310
  • StV 2004, 267 (Ls.)
  • DVBl 2004, 501
  • DVBl 2004, 508
 
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Wird zitiert von ... (252)Neu Zitiert selbst (81)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Entscheidungsgrundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfGE 70, 297 ).

    Prognosegutachten, deren sich der Richter zur Sachverhaltsaufklärung bedient, müssen hinreichend substantiiert sein und ein möglichst umfassendes Bild des Betroffenen zeichnen (BVerfGE 70, 297 ).

    Aus dieser besonderen Bedeutung folgt für das Grundrecht auf Freiheit mit verfassungsrechtlichem Rang der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 29, 312 ; 35, 5 ; 35, 185 ; 36, 264 ; 70, 297 ; 90, 145 ).

    Dem entsprechend verneint das Bundesverfassungsgericht die Verhältnismäßigkeit prognosegestützter Maßregeln auch nicht grundsätzlich, sofern die Prognose auf hinreichender Sachverhaltsaufklärung beruht und sich auf ein sorgfältig substantiiertes Prognosegutachten stützt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1907/91 -, NJW 1994, S. 510; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).

    Deshalb haben Gesetz (vgl. §§ 66 Abs. 1 Nr. 3, 66a Abs. 2 Satz 2, 63 StGB) und Rechtsprechung (BVerfGE 70, 297 ; BGH, NStZ 2001, S. 103; 2001, S. 595 f.) bei freiheitsentziehenden Maßregeln stets eine umfassende Prüfung der Täterpersönlichkeit und der begangenen Taten verlangt.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02
    Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im Einzelnen (BVerfGE 88, 203 ; 92, 26 ; 97, 169 ).

    Sie könnten alleine in der Verletzung des Untermaßverbots (vgl. BVerfGE 88, 203 ) liegen.

    Nur dann, wenn der Gesetzgeber das Untermaßverbot missachtet und keinen angemessenen und wirksamen Schutz bereithält, unterliegt er der verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer Schutzpflicht nämlich nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 77, 170 m.w.N.; 88, 203 ; 92, 26 ).

    Dementsprechend wird auch von keiner Seite vorgetragen, der Staat müsse seine Aufgabe, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angemessen zu schützen (vgl. BVerfGE 88, 203 ), gerade in der von den landesrechtlichen Unterbringungsgesetzen angestrebten Weise erfüllen, also mit dem Mittel der dort zur Schließung einer vermeintlichen "Sicherheitslücke" vorgesehenen Sicherungsverwahrung.

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02
    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bereits enthaltenen Gesetzesvorbehalt für eine Freiheitsbeschränkung wieder auf und verstärkt ihn durch das Erfordernis eines "förmlichen" Gesetzes und durch die Forderung nach Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 14, 174 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 78, 374 ; 105, 239 ).

    Jede Freiheitsbeschränkung bedarf daher einer (wirksamen) materiell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118 ; 29, 183 ).

    Der Verschärfung des schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalts durch Art. 104 Abs. 1 GG, der noch unterstützt wird durch die Formalgarantien in Art. 104 Abs. 2 GG, ist ferner zu entnehmen, dass es dem Grundgesetz im Bereich der Freiheitsentziehungen auf eine besonders rechtsstaatliche, förmliche Regelung ankommt (vgl. BVerfGE 29, 183 ).

    Nur der Gesetzgeber soll nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG darüber entscheiden, in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig sein sollen (vgl. BVerfGE 29, 183 ).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie aus § 79 Abs. 1 BVerfGG ergibt, kann sich das Bundesverfassungsgericht aber auch darauf beschränken, lediglich die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz festzustellen (vgl. BVerfGE 109, 190 ).
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Allerdings kann sich das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG ergibt, auch darauf beschränken, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären (BVerfGE 109, 190 ).

    Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 33, 303 ; 40, 276 ; 41, 251 ; 51, 268 ; 109, 190 ).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Das Freiheitsgrundrecht erfordert eine enge Begrenzung des Übergangszeitraums (vgl. BVerfGE 109, 190 ).
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