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   BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03   

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https://dejure.org/2008,664
BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03 (https://dejure.org/2008,664)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03 (https://dejure.org/2008,664)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 2008 - 1 BvR 2388/03 (https://dejure.org/2008,664)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch Zurückweisung eines Auskunftsbegehrens durch das Bundesamt für Finanzen bzgl dort zentral gespeicherter steuerrechtlich relevanter Daten von im Inland ansässigen Personen und Gesellschaften und ...

  • Simons & Moll-Simons
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung eines Antrages eines Einzelnen auf Auskunft über ihn betreffende in dieser Datensammlung enthaltenen Daten; Gesteigerte Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten; Inhalt des Grundrechts auf ...

  • adresshandel-und-recht.de
  • datenschutz.eu

    Auskunftsanspruch nach § 19 BDSG

  • Betriebs-Berater

    Anspruch auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FVG § 5 Abs. 1 Nr. 6; AO § 88a
    Verfassungsmäßigkeit der bei dem Bundeszentralamt für Steuern geführten Datensamlung über steuerliche Auslandsbeziehungen und der Ablehnung von Anträgen auf Auskunft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch ja, aber…

  • IWW (Kurzinformation)

    Bundeszentralamt für Steuern - Grenzen des Anspruchs auf Auskunft beim BZSt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grenzen für Auskünfte aus einer steuerlichen Datensammlung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anspruch auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Begrenzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bundeszentralamt für Steuern darf Daten über steuerliche Auslandsbeziehungen sammeln - Kein Auskunftsanspruch der Betroffenen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Begrenzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 28.3.2008)

    Keine Auskunft über Behördendaten zu Auslandskontakten von Firmen // Öffentliches Interesse geht vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 120, 351
  • NJW 2008, 2099
  • MMR 2008, 450
  • BB 2008, 752
  • BStBl II 2009, 23
 
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Wird zitiert von ... (52)

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Gesetzliche Ausschlusstatbestände müssen sicherstellen, dass die betroffenen Interessen einander umfassend und auch mit Blick auf den Einzelfall zugeordnet werden (BVerfGE 120, 351 ).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. nur BVerfGE 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; stRspr).

    Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    aa) Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf abgestellt wurde, ob die geänderte Nutzung mit der ursprünglichen Zwecksetzung "unvereinbar" sei (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ), ist dies inzwischen durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert und ersetzt worden.

    bb) Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach aber jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dient, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ).

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Angesichts der Anwendbarkeit des § 19 BDSG fehlt es auch nicht an Auskunftsrechten der Betroffenen (vgl. BVerfGE 120, 351 ; siehe oben C IV 6 b; C VI 3 b).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen gehören allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).

    Ohne Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der behördlichen Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    (aa) Speicherung und Verwendung personenbezogener Informationen und Daten sind grundsätzlich an den Zweck und an das Verfahren gebunden, für die sie erhoben wurden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ).

    Eine Zweckänderung bedarf einer formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage und muss durch Allgemeinbelange gerechtfertigt sein, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ).

    Schließlich dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; vgl. ferner EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 54934/00 -, Weber und Saravia/Deutschland, NJW 2007, S. 1433 zu Art. 8 EMRK).

    Eine solche Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen ("hypothetischer Ersatzeingriff"; vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).

    Sie kann auch durch den Regelungszusammenhang gewährleistet sein, in dem die Vorschrift steht (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 92, 191 ; 113, 29 ; 115, 166 ; 120, 351 ; 124, 43 ).

    Demgegenüber hat das mit der Beschränkung verfolgte Ziel besonderes Gewicht, wenn ihm Verfassungsrang zukommt (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ; 120, 351 ).

    Der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck dürfen nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).

    Eine solche Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen ("hypothetischer Ersatzeingriff"; vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).

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