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   BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05   

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BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05 (https://dejure.org/2008,1678)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05 (https://dejure.org/2008,1678)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 2008 - 2 BvR 2077/05 (https://dejure.org/2008,1678)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche und tatsächliche Gleichbehandlung durch ein Steuergesetz aufgrund des Gleichheitssatzes; Besteuerung von Zinseinkünften; Beurteilung der Frage nach dem Bestehen eines Vollzugsdefizits; Auswirkungen eines strukturellen Vollzugsdefizits auf die ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den VZ 1994, 1995, 2000 und 2001 verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kapitalanlagen - BVerfG entscheidet zu den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 7
    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Veranlagungszeiträumen 1994, 1995, 2000 und 2001

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Zinseinkünften verfassungsgemäß

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Die Besteuerung von positiven Kapitalerträgen war für 1994, 1995, 2000 und 2001 verfassungsgemäß

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2637
  • WM 2008, 723
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Beschwerdeführer Klage beim Finanzgericht München und machten geltend, die Besteuerung der Zinseinkünfte sei verfassungswidrig; auch in den Streitjahren leide die Zinsbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG an einem Vollzugsdefizit, das entsprechend den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239) und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94) eine Ungleichheit im Belastungserfolg bewirke.

    Die hierzu angestellten Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zu den mit den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 239; 110, 94) und den Beschlüssen des Ersten Senats (BVerfGE 112, 284; 118, 168) entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben.

    Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfGE 84, 239 ; BVerfGE 110, 94 ; vgl. auch BVerfGE 96, 1 ).

    In verschiedenen Veranlagungszeiträumen können unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl. BVerfGE 110, 94 ; BVerfGK 8, 29 und 46 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 , und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 -).

    In zeitlicher Hinsicht sind dabei - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - auch solche Veränderungen in die Betrachtung einzubeziehen, die zwar erst nach den Streitjahren in Kraft getreten sind, die sich aber typischerweise auf den Vollzug innerhalb der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) auswirken konnten, denn regelmäßig müsste ein hinreichend effektiver Vollzug innerhalb dieser Frist gelingen (vgl. BVerfGE 110, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 ff.).

    bb) Erhebungsdefizite in den Fällen, in denen steuerbare Kapitalerträge von ausländischen Zahlstellen bezogen wurden, sind dem Gesetzgeber nicht zurechenbar, da die wirksamste Erhebungsform, die Quellensteuer, im Ausland nicht greift (vgl. BVerfGE 110, 94 ).

    Gerade die ab dem Jahr 1992 einsetzende "Kapitalflucht" in das Ausland (vgl. hierzu die Auskünfte der Deutschen Bundesbank und des Bundesrechnungshofs in dem Verfahren zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs - VIII R 33/95 -, BStBl II 1997, S. 499 = BFHE 183, 45; Risto/Julius, Die Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung, DB, Beilage Nr. 4/2002 zu Heft Nr. 17, S. 5 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 110, 94 ) verdeutlicht die Schwierigkeiten, auf die der Gesetzgeber bei der Verfolgung des Ziels, die Effektivität der Besteuerung von Kapitaleinkünften zu verbessern, praktisch zwangsläufig stößt.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Beschwerdeführer Klage beim Finanzgericht München und machten geltend, die Besteuerung der Zinseinkünfte sei verfassungswidrig; auch in den Streitjahren leide die Zinsbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG an einem Vollzugsdefizit, das entsprechend den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239) und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94) eine Ungleichheit im Belastungserfolg bewirke.

    Die hierzu angestellten Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zu den mit den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 239; 110, 94) und den Beschlüssen des Ersten Senats (BVerfGE 112, 284; 118, 168) entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben.

    Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfGE 84, 239 ; BVerfGE 110, 94 ; vgl. auch BVerfGE 96, 1 ).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob in den streitigen Veranlagungszeiträumen 1994, 1995, 2000 und 2001 hinsichtlich der Besteuerung von Zinseinkünften ein strukturelles Vollzugsdefizit bestand, sind danach alle faktischen und normativen Veränderungen zu berücksichtigen, die nach Ablauf der in dem "Zinsurteil" des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber bis zum 1. Januar 1993 eingeräumten Übergangsfrist (BVerfGE 84, 239 ) eingetreten sind.

    aa) Mit dem Zinsabschlaggesetz vom 9. November 1992, das zum 1. Januar 1993 in Kraft trat, hatte der Gesetzgeber in den Veranlagungszeiträumen ab 1994 nicht eine seit längerem bestehende Rechtslage, sondern eine Neuregelung auf ihre Geeignetheit zur Beseitigung des vom Bundesverfassungsgericht in seinem "Zinsurteil" (BVerfGE 84, 239) festgestellten strukturellen Vollzugsdefizits zu beobachten.

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05
    In verschiedenen Veranlagungszeiträumen können unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl. BVerfGE 110, 94 ; BVerfGK 8, 29 und 46 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 , und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 -).

    In zeitlicher Hinsicht sind dabei - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - auch solche Veränderungen in die Betrachtung einzubeziehen, die zwar erst nach den Streitjahren in Kraft getreten sind, die sich aber typischerweise auf den Vollzug innerhalb der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) auswirken konnten, denn regelmäßig müsste ein hinreichend effektiver Vollzug innerhalb dieser Frist gelingen (vgl. BVerfGE 110, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 ff.).

    Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand, dass § 30a AO unverändert geblieben ist, ein die Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm begründendes strukturelles Vollzugsdefizit als ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts nicht herbeiführen - unbeschadet der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit, oder einer verfassungskonformen Auslegung dieser Regelung (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 ff., und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 -).

    Der Gesetzgeber hat das im Regelfall der Besteuerung zur Anwendung kommende Ermittlungsinstrumentarium der Finanzbehörden für den Zeitraum ab 1999 kontinuierlich erweitert und so im Ergebnis nahezu lückenlose Kontrollmöglichkeiten geschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 ff.).

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05
    Gerade die ab dem Jahr 1992 einsetzende "Kapitalflucht" in das Ausland (vgl. hierzu die Auskünfte der Deutschen Bundesbank und des Bundesrechnungshofs in dem Verfahren zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs - VIII R 33/95 -, BStBl II 1997, S. 499 = BFHE 183, 45; Risto/Julius, Die Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung, DB, Beilage Nr. 4/2002 zu Heft Nr. 17, S. 5 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 110, 94 ) verdeutlicht die Schwierigkeiten, auf die der Gesetzgeber bei der Verfolgung des Ziels, die Effektivität der Besteuerung von Kapitaleinkünften zu verbessern, praktisch zwangsläufig stößt.

    Zudem hätte die Erweiterung der Kontrollmaßnahmen nach Ansicht der Deutschen Bundesbank und der parlamentarischen Zinskommission wahrscheinlich sogar den gegenteiligen Effekt ausgelöst und die Kapitalabflüsse verstärkt (s. hierzu Auskunft der Deutschen Bundesbank in dem Verfahren des Bundesfinanzhofs - VIII R 33/95 -, BStBl II 1997, S. 499 = BFHE 183, 45).

  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05
    Zudem verletze das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs das durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter; da der VII. Senat des Bundesfinanzhofs zur verfassungsgemäßen Auslegung des § 30a AO in seinem Beschluss vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 -, Finanz-Rundschau 1998, S. 112 eine andere Rechtsauffassung vertreten habe, hätte der vorliegend entscheidende VIII. Senat die Rechtsfrage zur verfassungskonformen Auslegung des § 30a AO gemäß § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs vorlegen müssen.

    Der VIII. Senats hat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1998 (BStBl II 1999, S. 138 = BFHE 187, 302) ausgeführt, dass die Bemerkungen des VII. Senats im Zusammenhang einer kursorischen Prüfung zum Eilrechtsschutz im Beschluss vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 - (Finanz-Rundschau 1998, S. 112) keinen hinreichenden Anlass für eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung lieferten.

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05
    Die hierzu angestellten Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zu den mit den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 239; 110, 94) und den Beschlüssen des Ersten Senats (BVerfGE 112, 284; 118, 168) entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben.

    Mit dem durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928) geschaffenen, im April 2005 in Kraft getretenen und vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Abfragemöglichkeiten durch die Finanzbehörden für verfassungsgemäß erklärten (vgl. BVerfGE 112, 284; 118, 168) Kontenabrufverfahren gemäß § 93 Abs. 7, § 93b AO, hat der Gesetzgeber die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzämter weiter effektiviert.

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05
    In verschiedenen Veranlagungszeiträumen können unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl. BVerfGE 110, 94 ; BVerfGK 8, 29 und 46 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 , und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 -).

    Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand, dass § 30a AO unverändert geblieben ist, ein die Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm begründendes strukturelles Vollzugsdefizit als ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts nicht herbeiführen - unbeschadet der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit, oder einer verfassungskonformen Auslegung dieser Regelung (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 ff., und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 -).

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05
    Die hierzu angestellten Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zu den mit den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 239; 110, 94) und den Beschlüssen des Ersten Senats (BVerfGE 112, 284; 118, 168) entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben.

    Mit dem durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928) geschaffenen, im April 2005 in Kraft getretenen und vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Abfragemöglichkeiten durch die Finanzbehörden für verfassungsgemäß erklärten (vgl. BVerfGE 112, 284; 118, 168) Kontenabrufverfahren gemäß § 93 Abs. 7, § 93b AO, hat der Gesetzgeber die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzämter weiter effektiviert.

  • FG München, 16.09.2003 - 12 K 1013/03

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung in den Jahren 1994, 1995, 2000, 2001;

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05
    b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. September 2003 - 12 K 1013/03 -,.

    Mit Urteil vom 16. September 2003 - 12 K 1013/03 - (EFG 2005, S. 1541) wies das Finanzgericht München die Klage als unbegründet ab; es sah die Besteuerung von Zinseinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in den Jahren 1994, 1995, 2000 und 2001 als verfassungsgemäß an.

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05
    gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. September 2005 - VIII R 90/04 -,.

    Mit Urteil vom 7. September 2005 - VIII R 90/04 - (BFH BStBl II 2006, S. 61 = BFHE 211, 183) wies der Bundesfinanzhof die Revision der Beschwerdeführer als unbegründet zurück, da er die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 für verfassungsgemäß hielt.

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 6/98

    Besteuerung der Kapitaleinkünfte verfassungsgemäß

  • BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05

    Wegen unzureichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die Besteuerung

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

  • BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

    d) Ein strukturelles Vollzugsdefizit stellt eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts dar (vgl. BVerfG-Beschlüsse in DStR 2008, 197, unter B.I.3., und vom 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR- 2008, 852, unter B.I.3.a aa).

    (2.1) So war bereits damals eine Außenprüfung ohne weitere Voraussetzung und nicht nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 193 Abs. 1 AO; so auch BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.III.3.a dd, und BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 852, unter B.I.3.a aa).

    (2.4) Wie oben dargelegt, sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt, sowohl faktische als auch normative Veränderungen zu berücksichtigen, die zwar erst nach dem Streitjahr in Kraft getreten sind, die sich aber typischerweise auf den Vollzug innerhalb der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist auswirken konnten (vgl. BVerfG-Beschlüsse in DStR 2008, 197, unter B.I.2., und in HFR 2008, 852, unter B.I.2.).

  • FG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - 8 K 501/17

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung gewerblicher Einkünfte - kein strukturelles

    Ein strukturelles Vollzugsdefizit stellt dabei eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts dar (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 197, unter B.I.3 und vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2008, 852, unter B.I.3.a) aa)).

    b) Ein erhöhtes Entdeckungsrisiko ergibt sich für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb insbesondere dadurch, dass eine Außenprüfung ohne weitere Voraussetzung und nicht nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 193 Abs. 1 AO; so auch BVerfG-Entscheidungen vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.III.3.a) dd) und vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05, HFR 2008, 852, unter B.I.3.a) aa)).

    e) Schließlich sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt, sowohl faktische als auch normative Veränderungen zu berücksichtigen, die zwar erst nach dem Streitjahr in Kraft getreten sind, die sich aber typischerweise auf den Vollzug innerhalb der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist auswirken konnten (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06, HFR 2008, 387, unter B.I.2 und vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05, HFR 2008, 852, unter B.I.2).

    Die Feststellung eines strukturellen Vollzugsdefizits stellt dabei eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts dar (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06, DStR 2008, 197, unter B.I.3 und vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05, HFR 2008, 852, unter B.I.3.a) aa)).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 2866/07

    Übertragbarkeit von der im Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung zum

    etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10.3.2008 - 2 BvR 2077/05 -, WM 2008, 723 ff., vom 25.2.2008 - 2 BvL 14/05 -, DVBl 2008, 652 ff., vom 10.1.2008 - 2 BvR 294/06 -, WM 2008, 347 ff. und vom 29.8.2006 - 1 BvR 1673/06 -, ZKF 2007, 141 f.; Urteile vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94 ff. und vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 ff.,.
  • FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13

    Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung

    Nähme der Beklagte gleichwohl nur sporadisch Überprüfungen vor, so würde dies im Übrigen allein nicht zur Verfassungswidrigkeit des BremTourAbgG führen, da es sich lediglich um einen nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung führenden Vollzugsmangel handeln würde (vgl. BVerfG, Urteile in BVerfGE 84, 239 , BStBl II 1991, 654 , juris Rz 111; vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 , BStBl II 2005, 56 , juris Rz 64; Nichtannahmebeschlüsse vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06, BFH/NV 2008, Beilage 2, 161, HFR 2008, 387, juris Rz 18; vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05, HFR 2008, 852, NJW 2008, 2637, juris Rz 14; vom 7. Mai 2008 2 BvR 2392/07, HFR 2008, 1283, NJW 2008, 3205 , juris Rz 16; Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvL 14/05, BStBl II 2008, 651, HFR 2008, 756, juris Rz 29).
  • BFH, 31.05.2006 - II R 66/04

    Pflicht zur Anzeige des in ausländischen Zweigniederlassungen inländischer

    Dies ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht jedoch aufgrund des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips hinzunehmen (BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61; Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 2077/05 anhängig).
  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 13 K 3586/16

    Bestimmung der Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene

    Anderenfalls wäre die Abschöpfung der durch Steuerhinterziehung erlangten Vorteile auf wenige seltene Ausnahmefälle aufgrund von dem Gesetzgeber zuzurechnender Verfahrensvorschriften begrenzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05, HFR 2008, 852).
  • FG Schleswig-Holstein, 05.06.2018 - 5 K 17/16

    Zulässigkeit der Erhebung einer Glückspielabgabe nach dem Glückspielgesetz

    Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.03.2008 2 BvR 2077/05, NJW 2008, 852).

    Das BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 10.03.2008 2 BvR 2077/05, NJW 2008, 852) hat bestätigt, dass etwaige Erhebungsdefizite bei Auslandssachverhalten dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht zuzurechnen sind, sofern er die ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Durchsetzung des Steueranspruchs getroffen hat.

  • FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19

    Ermittlung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer -

    Ein strukturelles Vollzugsdefizit stellt eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05, juris; BFH, Urteil vom 16. September 2021 IV R 34/18, BFH/NV 2022, 101).
  • BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06

    NZB: Kapitalvermögen, Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung

    Das Finanzgericht (FG) hat die Erwägungen zu Art. 100 Abs. 1 GG lediglich hilfsweise vorgenommen, indes in seiner Hauptbegründung unter Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 betreffend den Veranlagungszeitraum 1993; Verfassungsbeschwerde dagegen wurde vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- mit Beschluss vom 10. Oktober 1997 2 BvR 1440/97, juris, nicht zur Entscheidung angenommen; ferner BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61 betreffend u.a. Veranlagungszeiträume 1994 und 1995, Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt unter 2 BvR 2077/05) die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Besteuerungsnormen des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Streitjahre 1993 bis 1997 bejaht.

    Die Kläger haben indes weder ausgeführt, wie die gegen das Urteil des Senats in BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61 unter Az. 2 BvR 2077/05 eingelegte und noch anhängige Verfassungsbeschwerde begründet worden ist, noch woraus sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg dieses allein für die Streitjahre 1993 bis 1997 einschlägigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens ergeben soll.

  • FG München, 16.12.2008 - 10 K 4614/05

    Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds - Keine Überprüfung des

    § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 verfassungsgemäß ist (BFHUrteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BStBl. II 2006, 61; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05, HFR 2008, 852; Heuermann, StBP 2006, 31).
  • FG Bremen, 06.11.2008 - 4 K 54/08

    Zulässigkeit eines Vorabentscheids der Finanzbehörde über Teile des Einspruchs;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2014 - 12 A 1906/14

    Einkommensbegriff als Anknüpfung für die Beitragsberechnung der Träger der

  • FG Köln, 05.06.2008 - 10 K 1880/05

    Rechtliche Qualifizierung von Zinseinnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen;

  • FG München, 03.07.2019 - 4 K 1286/18

    Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2015 - 9 KN 59/14

    Beherbergungsteuer: Orientierung an Klassifizierung, Vollzugsdefizit und

  • BFH, 08.11.2007 - VIII B 170/06

    Ruhen des Verfahrens - Aussetzung des Verfahrens - Verfassungsmäßigkeit der

  • FG Münster, 27.06.2012 - 7 K 630/09

    Besteuerung von Erträgen aus Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen im VZ 1997

  • FG Düsseldorf, 11.04.2008 - 18 K 375/06

    Abzugsfähigkeit von Studiengebühren für eine wissenschaftliche Hochschule in

  • FG München, 08.04.2009 - 10 K 713/09

    Keine Aufhebung eines Vorläufigkeitsvermerks gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 12 K 12212/10

    Im Jahr 1997 zugeflossene Erstattungszinsen gemäß § 233a AO sind steuerpflichtige

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