Rechtsprechung
   BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4560
BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05 (https://dejure.org/2009,4560)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05 (https://dejure.org/2009,4560)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 2009 - 1 BvR 2650/05 (https://dejure.org/2009,4560)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,4560) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Verfassungsmäßigkeit einer anwaltsgerichtlichen Verurteilung wegen Beleidigung und Verleumdung; Rechtliche Qualifizierung der Äußerung eines Rechtsanwalts als freie Meinungsäußerung in Abgrenzung zum ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der "Kampf ums Recht" ist heilig und steht unter dem besonderen Schutz des Art 5 I GG

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1; ; BVerfGG § 93c Abs. 1; ; BRAO § 43a Abs. 3; ; BRAO § 56 Abs. 1; ; BRAO § 114 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer anwaltsgerichtlichen Verurteilung wegen Beleidigung und Verleumdung, da die gegenständlichen Äußerungen dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 204
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Vorschriften des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ) sowie die verfassungsrechtlichen Grenzen des inzwischen in § 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO ausdrücklich normierten Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE 76, 171 [zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 43a BRAO]; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 , und vom 15. April 2008 - 1 BvR 1793/07 -, NJW 2008, S. 2424).

    Jedoch ist die wertsetzende Bedeutung des durch die einfachgesetzliche Vorschrift eingeschränkten Grundrechts auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

    Bereits auf dieser Ebene sind die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ; stRspr).

    Die Gerichte hätten vielmehr erwägen müssen, ob der Beschwerdeführerin der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite steht, weil sie die Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Denn eine solche Schmähung, die regelmäßig zu einem Zurücktreten des Rechts auf Meinungsfreiheit führt, ist von den Gerichten weder hinreichend begründet worden, noch sind die Voraussetzungen, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Äußerung als Schmähkritik anzusehen ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ), vorliegend von sich aus offensichtlich.

    Danach erscheint die Annahme von Schmähkritik hier deshalb eher fernliegend, weil bei Äußerungen, die sich als Kritik an der Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, der Meinungsfreiheit ein besonderes Gewicht zukommt; denn das Grundrecht ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Das Ergebnis der erforderlichen Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05
    Die Anwaltsgerichte hätten bei ihren Entscheidungen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere die Entscheidung BVerfGE 76, 171 missachtet.

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Vorschriften des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ) sowie die verfassungsrechtlichen Grenzen des inzwischen in § 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO ausdrücklich normierten Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE 76, 171 [zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 43a BRAO]; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 , und vom 15. April 2008 - 1 BvR 1793/07 -, NJW 2008, S. 2424).

    Auch die sich hieraus speziell für die Anwendung des anwaltsrechtlichen Sachlichkeitsgebots ergebenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht bereits bezeichnet (vgl. BVerfGE 76, 171 ).

    Zwar begegnet der Ausgangspunkt der Gerichte, wonach ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 3 BRAO dann vorliege, wenn die Äußerung eines Rechtsanwalts die Grenze zu einer strafbaren Ehrverletzung überschreite, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie entspricht vielmehr gerade der der gesetzlichen Normierung dieser Standespflicht zugrunde liegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 76, 171 ).

    Hieraus folgt, dass ein Verfahrensbeteiligter im "Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ), zumal wenn es sich um Äußerungen handelt, die lediglich gegenüber Verfahrensbeteiligten abgegeben werden, ohne dass sie Außenstehenden zur Kenntnis gelangen.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob er seine Kritik auch anders hätte formulieren können, denn auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 76, 171 ).

  • BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94

    Anwaltliche Berufsausübungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot im Strafprozeß

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Vorschriften des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ) sowie die verfassungsrechtlichen Grenzen des inzwischen in § 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO ausdrücklich normierten Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE 76, 171 [zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 43a BRAO]; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 , und vom 15. April 2008 - 1 BvR 1793/07 -, NJW 2008, S. 2424).

    Allerdings ist die der Verurteilung zugrundeliegende Vorschrift des § 43a Abs. 3 BRAO ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 , und vom 15. April 2008 - 1 BvR 1793/07 -, NJW 2008, S. 2424).

    Hieraus folgt, dass ein Verfahrensbeteiligter im "Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ), zumal wenn es sich um Äußerungen handelt, die lediglich gegenüber Verfahrensbeteiligten abgegeben werden, ohne dass sie Außenstehenden zur Kenntnis gelangen.

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05
    Denn die hieraus und aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgende Befugnis, sich in einem gerichtlichen Verfahren wirkungsvoll zu verteidigen, erfordert neben institutionellen Vorkehrungen auch, dass der Bürger gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, diejenigen Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

    Auch soweit aus dem Rechtsstaatsprinzip eine Privilegierung von Äußerungen folgt, die der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, gilt diese nicht unbegrenzt, sondern nur insoweit, als die fragliche Äußerung zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 674/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen die strafrechliche Bewertung von im

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05
    Denn die hieraus und aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgende Befugnis, sich in einem gerichtlichen Verfahren wirkungsvoll zu verteidigen, erfordert neben institutionellen Vorkehrungen auch, dass der Bürger gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, diejenigen Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

    Auch soweit aus dem Rechtsstaatsprinzip eine Privilegierung von Äußerungen folgt, die der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, gilt diese nicht unbegrenzt, sondern nur insoweit, als die fragliche Äußerung zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 und vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

  • BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07

    Verletzung von Art 12 Abs 1 GG durch Erteilung einer berufsständischen Rüge wegen

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Vorschriften des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ) sowie die verfassungsrechtlichen Grenzen des inzwischen in § 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO ausdrücklich normierten Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE 76, 171 [zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 43a BRAO]; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 , und vom 15. April 2008 - 1 BvR 1793/07 -, NJW 2008, S. 2424).

    Allerdings ist die der Verurteilung zugrundeliegende Vorschrift des § 43a Abs. 3 BRAO ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 , und vom 15. April 2008 - 1 BvR 1793/07 -, NJW 2008, S. 2424).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05
    Ein Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt insbesondere dann vor, wenn das Fachgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 ; 97, 391 ).
  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05
    Bereits auf dieser Ebene sind die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ; stRspr).
  • BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Aufgabe einer Kanzlei -

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05
    Wieweit sich dieser Umstand auf die Bindung an das Sachlichkeitsgebot auswirkt, ist eine Frage des einfachen Rechts, die hier nicht zu entscheiden ist (vgl. hierzu BGH, Senat für Anwaltssachen , Beschluss vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86 -, [...]; Feuerich/Weyland, a.a.O., § 56 Rn. 19).
  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05
    Ein Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt insbesondere dann vor, wenn das Fachgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 ; 97, 391 ).
  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11

    Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung

    b) Darüber hinaus messen die angegriffenen Entscheidungen im Rahmen der - aufgrund obiger Erwägungen richtigerweise im Rahmen der §§ 185, 193 StGB vorzunehmenden - Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 93, 266 ) auch den Umständen nicht genügend Bedeutung bei, dass der Beschwerdeführer die für strafwürdig erachteten Äußerungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens im sogenannten "Kampf ums Recht" getätigt hat (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 ) und er die Äußerungen ausschließlich an die zuständige Bußgeldbehörde gerichtet hat, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2009 - 1 BvR 2650/05 -, NJW-RR 2010, S. 204 ).

    Auf den verfassungsrechtlich erheblichen Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben ausschließlich an die Bußgeldbehörde gerichtet hat, ohne dass es Außenstehenden zur Kenntnis gelangen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2009 - 1 BvR 2650/05 -, NJW-RR 2010, S. 204 ), gehen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen mit keinem Wort ein.

  • OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16

    Zur Beleidigung wegen schriftsätzlicher Äußerungen gegenüber einem Richter im

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass unter Berücksichtigung der festzustellenden genauen "Vorgeschichte" der Äußerung und ihres Kontextes zunächst genauer festzulegen sein wird, wie diese zu deuten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.10.1998, 1 BvR 590/96 (dort Rdn. 17ff.), und vom 10.03.2009, 1 BvR 2650/05 (dort Rdn. 27ff.), jeweils zitiert nach juris).
  • AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11

    Anwaltlicher Berufsverstoß: Missbilligende Belehrung wegen herabsetzender

    Dass der Gesetzgeber die Fallgruppe der strafbaren Beleidigung nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist unerheblich; denn diese ist nach der h. M. mit der im Gesetz geregelten Fallgruppe der herabsetzenden Äußerungen ohne Anlass identisch (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424; AGH Saarl.

    Denn allein die Feststellung, dass die Äußerungen des Rechtsanwalts den Straftatbestand des § 185 StGB erfüllen, genügt auch für berufsrechtliches Einschreiten nicht; sondern es ist zu prüfen, ob dem Rechtsanwalt der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite steht, weil er die Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan hat, wobei im Rahmen der Tatbestandsmerkmale dieser Norm der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG durch eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen Geltung zu verschaffen ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung ausgeführt, dass "der Ausgangspunkt der Gerichte, wonach ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43a Abs. 3 BRAO dann vorliege, wenn die Äußerung eines Rechtsanwalts die Grenze zu einer strafbaren Ehrverletzung überschreite, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken" unterliege; vielmehr entspreche sie "gerade der der gesetzlichen Normierung dieser Standespflicht zugrunde liegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts" (so BVerfG NJW-RR 2010, 204).

    Entscheidend ist, ob trotz auch überzogener oder gar ausfälliger Kritik letztlich noch eine Auseinandersetzung in der Sache geführt wird (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 204).

  • LG München I, 30.11.2016 - 24 Ns 235 Js 132863/15

    Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten

    Für das weitere Verfahren weist der Senat daraufhin, dass unter Berücksichtigung der festzustellenden genauen ..Vorgeschichte" der Äußerung und ihres Kontextes zunächst genauer festzulegen sein wird, wie diese zu deuten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.10.1998, 1 BvR 590/96 (dort Rdn. 17ff), und vom 10.03.2009, 1 BvR 2650/05 (dort Rdn. 27ff.), jeweils zitiert nach juris).
  • AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13

    Berufsrechte und -pflichten: Abfällige Bemerkungen über einen Richter

    Dass der Gesetzgeber die Fallgruppe der strafbaren Beleidigung nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist unerheblich; denn diese ist nach der h.M. mit der im Gesetz geregelten Fallgruppe der herabsetzenden Äußerungen ohne Anlass identisch (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424; AGH Saarl., NJW-RR 2002, 923 (NJW-RR 2002, 924); Henssler/Prütting- Henssler , § 43a, Rdnr. 135; Feuerich / Weyland , § 43a, Rdnr. 52; Kleine-Cosack , BRAO, 6. Aufl., § 43a, Rdnr. 72 ff.; Hartung / Römermann , BRAO, 4. Aufl., § 43a, Rdnr. 50).

    Denn allein die Feststellung, dass die Äußerungen des Rechtsanwalts den Straftatbestand des § 185 StGB erfüllen, genügt auch für berufsrechtliches Einschreiten nicht; sondern es ist zu prüfen, ob dem Rechtsanwalt der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite steht, weil er die Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan hat, wobei im Rahmen der Tatbestandsmerkmale dieser Norm der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG durch eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen Geltung zu verschaffen ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424).

    Auch das BVerfG hat in einer jüngeren Entscheidung ausgeführt, dass "der Ausgangspunkt der Gerichte, wonach ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 3 BRAO dann vorliege, wenn die Äußerung eines Rechtsanwalts die Grenze zu einer strafbaren Ehrverletzung überschreite, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken" unterliege; vielmehr entspreche sie "gerade der der gesetzlichen Normierung dieser Standespflicht zugrunde liegenden Entscheidung des BVerfG" (so BVerfG, NJW-RR 2010, 204).

    Entscheidend ist, ob trotz auch überzogener oder gar ausfälliger Kritik letztlich noch eine Auseinandersetzung in der Sache geführt wird (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 204).

    b) Darüber hinaus messen die angegriffenen Entscheidungen im Rahmen der - aufgrund obiger Erwägungen richtigerweise im Rahmen der §§ 185, 193 StGB vorzunehmenden - Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 93, 266 [293 ff.]) auch den Umständen nicht genügend Bedeutung bei, dass der Ast. die für strafwürdig erachteten Äußerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im sog. "Kampf ums Recht" getätigt hat (vgl. BVerfGE 76, 171 [192]; BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 10.7.1996 - 1 BvR 873/94, NStZ 1997, 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats v. 16.3.1999 - 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199 [200]) und er die Äußerungen ausschließlich an die zuständige Kammer des LG gerichtet hat, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 10.3.2009 - 1 BvR 2650/05, NJW-RR 2010, 204 [206 f.]).

    Auf den verfassungsrechtlich erheblichen Umstand, dass der Ast. den Schriftsatz ausschließlich an die 6. Kammer des LG T gerichtet hat, ohne dass es Außenstehenden zur Kenntnis gelangen konnte (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 10.3.2009 - 1 BvR 2650/05, NJW-RR 2010, 204 [206 f.]), gehen die angegriffenen Entscheidungen mit keinem Wort ein.

  • OLG München, 28.09.2017 - PatA-St 1/16

    Berufspflichtverletzung eines Patentanwalts durch unsachliches Verhalten

    Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person, die gleichsam an den Pranger gestellt wird, bestehen (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 204 Tz. 30 f.; NJW 2008, 2424 [2425]; jeweils m.w.N.).

    Auch wenn ein Verfahrensbeteiligter im "Kampf um das Recht" starke, eindringliche Ausdrücke benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 204 Tz. 32 m.w.N.), überwiegt bei dieser Sachlage der emotionalisierende und schädliche Effekt der Äußerung, dem das Sachlichkeitsgebot entgegenwirken soll.

    In diesem Verfahren ist der Patentanwalt zwar nicht als Vertreter eines Mandanten, sondern selbst als Kläger aufgetreten; das Handeln in eigener Sache schließt indes die Möglichkeit des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Mai 1986 - AnwZ [B] 11/86, juris, dort Tz. 44; zitiert in BVerfG NJW-RR 2010, 204 Tz. 32).

  • BGH, 01.12.2014 - AnwZ (Brfg) 29/14

    Berufspflichtverletzung eines Rechtsanwalts: Bezeichnung des gegnerischen Anwalts

    Die der missbilligenden Belehrung zugrunde liegende Vorschrift des § 43a Abs. 3 BRAO ist ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (BVerfG, NJW 2008, 2424; NJW-RR 2010, 204 Rn. 25).
  • VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 942/14

    Berufsrechte und -pflichten: Kein Einsichtsrecht für Dritte in Stellungnahmen

    Denn aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt eine Privilegierung von Äußerungen, die der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, soweit die fragliche Äußerung zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05 -, juris, Rn. 33 m. w. N.).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. wiederum nur BVerfG, Beschl. v. 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05 -, juris, Rn. 31).

    Dabei ist auch zu bedenken, dass es sich um Äußerungen handelt, die lediglich zwischen den am jeweiligen Verfahren Beteiligten gewechselt werden, es sich also um Äußerungen im "Kampf um das Recht" handelt, bei denen besonders großzügige Maßstäbe anzulegen sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05 -, juris, Rn. 31).

  • OLG Stuttgart, 12.02.2015 - 12 W 40/14

    Wettbewerblicher Unterlassungs- bzw. Schadenersatzanspruch: Klagerecht eines

    Als unsachlich und unprofessionell gelten ebenfalls herabsetzende persönliche Angriffe, die mit dem Gegenstand des Verfahrens nichts zu tun haben, bei dem aber die Gelegenheit eines Verfahrens zur Abrechnung mit dem Kritisierten genutzt wird und die für alle Beteiligten Kraft und Zeit kosten, ohne etwas zur Rechtsfindung oder zur Interessenwahrnehmung für den Mandanten auszutragen (BVerfG NJW 1988, 191, 193; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2010, 204, 205).

    Nach allgemeiner Auffassung dürfen im "Kampf um das Recht" aber auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzt werden (BVerfG NJW 1988, 191, 193; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2010, 204, 205).

  • AGH Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.2018 - 2 AGH 2/18
    Die Wertungen dieser Vorschrift sind im Rahmen von § 43a Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. BRAO entsprechend, wenn nicht gar inzident zu berücksichtigen, weil sich nach ihnen eben auch bestimmt, ob andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf Anlass zu einer bestimmten Äußerung gegeben haben; so soll dem Anwalt eine Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen im anwaltsgerichtlichen Verfahren trotz des von ihm zu beachtenden Sachlichkeitsgebotes im gleichen Umfang möglich sein wie im Strafverfahren (vgl. Henssler/Prütting-Henssler, aaO, § 43a Rn. 154 Kleine-Cosack, aaO, § 43a Rn. 113, jeweils m.w.N.; siehe insbesondere auch BVerfG, Urteil vom 10.3.2009, Az.: 1 BvR 2650/05, - zitiert nach juris -, Rn. 30).
  • LG Rostock, 04.04.2012 - 3 O 748/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Ehrverletzung einer

  • LG Köln, 12.11.2010 - 171 StL 6/10

    Meinungsfreiheit auch für Steuerberater

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht