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   BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13   

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BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13 (https://dejure.org/2014,6176)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.2014 - 2 BvR 918/13 (https://dejure.org/2014,6176)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 2014 - 2 BvR 918/13 (https://dejure.org/2014,6176)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 1 Abs. 1 ThUG
    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der Therapieunterbringung; tiefgreifender Grundrechtseingriff); Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (Freiheitsgrundrecht; verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG; ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Fortdauer der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (juris: ThUG) bei unzureichender fachgerichtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Fortdauer der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (juris: ThUG) bei unzureichender fachgerichtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Fortdauer der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (juris: ThUG) bei unzureichender fachgerichtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13
    Gegen beide Entscheidungen legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerden ein (2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12), denen mit Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 - soweit diese sich unmittelbar gegen die gerichtlichen Beschlüsse richteten - stattgegeben wurde.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.) bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 ist § 1 Absatz 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) mit dem Grundgesetz mit der Maßgabe vereinbar, dass die Unterbringung oder deren Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 70).

    Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht überträgt den strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab der hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für die Vertrauensschutzbelange berührende Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128, 326 ) und wie er in gleicher Weise für die Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 f.), auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 ThUG.

    Hinsichtlich des mittelbaren Angriffs auf das Therapieunterbringungsgesetz wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. - verwiesen und im Übrigen von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13
    Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht überträgt den strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab der hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für die Vertrauensschutzbelange berührende Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128, 326 ) und wie er in gleicher Weise für die Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 f.), auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 ThUG.

    Dabei kommt es für die Feststellung der Grundrechtsverletzung allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Die Sache ist zur Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 128, 326 ) an das Saarländische Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

  • LG Saarbrücken, 27.02.2013 - 5 O 59/11

    Unterbringung eines Sexualstraftäters: Voraussetzungen für die Verlängerung der

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13
    Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2013 - 5 W 34/13 - und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Februar 2013 - 5 O 59/11 Th - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde - soweit sie gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2013 - 5 W 34/13 - und den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Februar 2013 - 5 O 59/11 Th - gerichtet ist - zur Entscheidung an und gibt ihr statt.

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13
    Der Beschwerdeführer hat ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die Therapieunterbringung in der Zeit vom 2. März 2013 bis zum 31. Mai 2013 aufgrund der angegriffenen Beschlüsse einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht beinhaltet (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2013 - 2 BvR 1797/13 -, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 13.11.2013 - 2 BvR 1797/13

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13
    Der Beschwerdeführer hat ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die Therapieunterbringung in der Zeit vom 2. März 2013 bis zum 31. Mai 2013 aufgrund der angegriffenen Beschlüsse einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht beinhaltet (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2013 - 2 BvR 1797/13 -, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13
    Der Beschwerdeführer hat ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die Therapieunterbringung in der Zeit vom 2. März 2013 bis zum 31. Mai 2013 aufgrund der angegriffenen Beschlüsse einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht beinhaltet (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2013 - 2 BvR 1797/13 -, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13
    Der Beschwerdeführer hat ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die Therapieunterbringung in der Zeit vom 2. März 2013 bis zum 31. Mai 2013 aufgrund der angegriffenen Beschlüsse einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht beinhaltet (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2013 - 2 BvR 1797/13 -, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13
    Der Beschwerdeführer hat ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die Therapieunterbringung in der Zeit vom 2. März 2013 bis zum 31. Mai 2013 aufgrund der angegriffenen Beschlüsse einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht beinhaltet (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2013 - 2 BvR 1797/13 -, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13
    Der Beschwerdeführer hat ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die Therapieunterbringung in der Zeit vom 2. März 2013 bis zum 31. Mai 2013 aufgrund der angegriffenen Beschlüsse einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht beinhaltet (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2013 - 2 BvR 1797/13 -, juris, Rn. 9).
  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

  • BGH, 10.02.2009 - 4 StR 391/07

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (vorherige Erklärung der

  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Beschwerdeführerin hat nach Aufhebung des Unterbringungsbefehls durch Beschluss des Landgerichts Bremen vom 12. Januar 2017 und nach ihrer Entlassung aus der Unterbringung ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob sie durch die angegriffenen Maßnahmen in ihren Grundrechten verletzt wurde (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2010 - 2 BvR 449/10 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2014 - 2 BvR 918/13 -, juris, Rn. 14).
  • BVerfG, 25.06.2018 - 2 BvR 631/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Der Beschwerdeführer hat trotz Ersetzung des Haftbefehls vom 15. Dezember 2017 durch einen neuen Haftbefehl gemäß Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 4. Mai 2018 ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob er durch die angegriffenen Entscheidungen, auf denen seine Untersuchungshaft bis zu diesem Zeitpunkt beruhte, in seinen Grundrechten verletzt wurde (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2010 - 2 BvR 449/10 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2014 - 2 BvR 918/13 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 37).
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