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   BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22   

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BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22 (https://dejure.org/2022,6151)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.2022 - 1 BvR 484/22 (https://dejure.org/2022,6151)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 (https://dejure.org/2022,6151)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels substantiierten Aufzeigens einer möglichen Grundrechtsverletzung unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 920 Abs 2 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 BVerfGG) oder des Willkürverbots (Art ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 BVerfGG) oder des Willkürverbots (Art ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie oder des Willkürverbots

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 BVerfGG) oder des Willkürverbots (Art ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.03.2019 - 1 BvR 169/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22
    Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1182/20 -, Rn. 3).

    Hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) bedeutet dies, dass die Anforderungen an dessen Vorliegen, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2020 - 1 BvR 932/20 -, Rn. 10; entsprechend zum Anordnungsgrund BVerfGE 93, 1 ; stRspr).

    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22
    Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt aber kein Recht auf eine materiell richtige Entscheidung (vgl. BVerfGK 20, 196 ).

    Die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2020 - 1 BvR 932/20 -, Rn. 11).

    Die Einschätzung, dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 SGB V nicht erfüllt seien, hat das Landessozialgericht auf der Grundlage einer weitgehenden Durchdringung der Sach- und Rechtslage getroffen, bei der es alle vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse ausgewertet hat, ohne zu erkennen zu geben, dass dies unter dem Vorbehalt weiterer im Hauptsacheverfahren von Amts wegen einzuholender Auskünfte und Gutachten stünde (vgl. BVerfGK 20, 196 ).

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22
    aa) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 126, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1182/20 -, Rn. 3).

    Die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2020 - 1 BvR 932/20 -, Rn. 11).

  • BVerfG, 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung sozialgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22
    Die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2020 - 1 BvR 932/20 -, Rn. 11).

    Die Durchführung einer Folgenabwägung statt der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache steht unter der Bedingung, dass eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1182/20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22
    aa) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 126, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1182/20 -, Rn. 3).

    Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1182/20 -, Rn. 3).

  • BVerfG, 08.07.2020 - 1 BvR 932/20

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22
    Die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2020 - 1 BvR 932/20 -, Rn. 11).

    Hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) bedeutet dies, dass die Anforderungen an dessen Vorliegen, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2020 - 1 BvR 932/20 -, Rn. 10; entsprechend zum Anordnungsgrund BVerfGE 93, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22
    Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1182/20 -, Rn. 3).

    Hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) bedeutet dies, dass die Anforderungen an dessen Vorliegen, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2020 - 1 BvR 932/20 -, Rn. 10; entsprechend zum Anordnungsgrund BVerfGE 93, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3271/14

    Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22
    Eine willkürliche Entscheidung, also eine Entscheidung, die im Ergebnis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt objektiv mehr vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2015 - 1 BvR 3271/14 -, Rn. 10 ff.), hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22
    Wenn die Fachgerichte die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft haben, ist für eine Folgenabwägung kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris, Rn. 12).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22
    Die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2020 - 1 BvR 932/20 -, Rn. 11).
  • BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend enteignungsrechtliche

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels Grundrechtsverstoß durch die Auslegung

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 26.02.2024 - 1 BvR 288/24

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dar, dass das Landessozialgericht die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 126, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 4 f.) verfehlt hätte.

    Die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 4).

    Die Durchführung einer Folgenabwägung statt der von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO verlangten Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache steht unter der Bedingung, dass eine diesen Anforderungen entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5).

    Wenn die Fachgerichte die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft haben, ist für eine Folgenabwägung kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5).

    Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist auch im Eilverfahren Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.02.2024 - 1 BvR 392/24

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen im

    Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dar, dass das Landessozialgericht die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 126, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 4 f.) verfehlt hätte.

    Die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 20, 196 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 4).

    Die Durchführung einer Folgenabwägung statt der von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO verlangten Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache steht unter der Bedingung, dass eine diesen Anforderungen entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5).

    Wenn die Fachgerichte die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft haben, ist für eine Folgenabwägung kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5).

    Die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes ist auch im Eilverfahren Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 1 BvR 524/22

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verpflichtung zur

    Willkür ist daher nur dann anzunehmen, wenn eine angegriffene Entscheidung auch im Ergebnis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. März 2014 - 1 BvR 3533/13 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2015 - 1 BvR 3271/14 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 10; s.a. BVerfGE 54, 117 ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2022 - L 19 AS 929/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 - , Rn 15, wohl zuletzt Beschlüsse vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 - und vom 8. Juli 2020 - 1 BvR 932/20 -, juris).
  • BSG, 14.06.2023 - B 11 SF 5/23 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeitsbestimmung - örtliche Zuständigkeit

    Maßgeblich ist, ob die Entscheidung im Ergebnis objektiv vertretbar ist (vgl BVerfG [K] vom 3.3.2015 - 1 BvR 3271/14 - juris RdNr 13 f; BVerfG [K] vom 10.3.2022 - 1 BvR 484/22 - juris RdNr 10) .
  • LSG Sachsen, 26.06.2023 - L 4 AS 339/23
    Ist dies nicht möglich, ist eine Folgenabwägung durchzuführen (vgl. zu allem Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 08.07.2020 - 1 BvR 932/20 - juris LS 1 sowie 2 und vom 10.03.2022 - 1 BvR 484/22 - juris), die sich in selber Weise von einer Interessenabwägung unterscheidet.
  • BSG, 02.03.2023 - B 11 AL 3/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Dies kann durch die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt, schon deswegen nicht unterlaufen werden, weil Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kein Recht auf eine materiell richtige Entscheidung gewährt (vgl BVerfG [Kammer] vom 6.2.2013 - 1 BvR 2366/12 - BVerfGK 20, 196 [198]; BVerfG [Kammer] vom 10.3.2022 - 1 BvR 484/22 - juris RdNr 4).
  • BSG, 22.02.2023 - B 11 SF 1/23 S

    Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im sozialgerichtlichen

    Maßgeblich ist insoweit, ob die Entscheidung im Ergebnis objektiv vertretbar ist (vgl BVerfG [Kammer] vom 3.3.2015 - 1 BvR 3271/14 - juris RdNr 13 f; BVerfG [Kammer] vom 10.3.2022 - 1 BvR 484/22 - juris RdNr 10) .
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