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   BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 848/08   

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BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 848/08 (https://dejure.org/2008,5017)
BVerfG, Entscheidung vom 10.04.2008 - 1 BvR 848/08 (https://dejure.org/2008,5017)
BVerfG, Entscheidung vom 10. April 2008 - 1 BvR 848/08 (https://dejure.org/2008,5017)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruchsvorasussetzungen des Urhebers auf Zahlung einer Vervielfältigungsvergütung aufgrund Bereithaltung von Geräten für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen - Voraussetzungen für einen Kontrollanspruch und Betretungsanspruch von Kontrolleuren der ...

  • Judicialis

    GG Art. 13 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 54g
    Verfassungsmäßigkeit des Kontroll- und Betretungsrechts des Urhebers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 13 GG, § 54 g UrhG
    Kontroll- und Betretungsrechte des Urhebers

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Duldungspflicht beim Betreten von Geschäftsräumen - Schutzbereich Art. 13 GG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2426
  • GRUR-RR 2008, 377
  • ZUM 2008, 681
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 848/08
    Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Kontroll- und Betretungsrechts sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 97, 228 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 -, EuGRZ 2007, S. 486 ).

    Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 76, 83 ; 97, 228 ).

    Je größer ihre Offenheit nach außen ist und je mehr sie zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, desto schwächer wird der grundrechtliche Schutz (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 97, 228 ).

    Rechte zum Betreten von Betriebsräumen verstoßen daher dann nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG, wenn sie auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage beruhen, das Betreten einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretens erkennen lässt und das Betreten auf Zeiten beschränkt wird, in denen die Räume normalerweise für die betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 97, 228 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 -, EuGRZ 2007, S. 486 ).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 848/08
    Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Kontroll- und Betretungsrechts sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 97, 228 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 -, EuGRZ 2007, S. 486 ).

    Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 76, 83 ; 97, 228 ).

    Je größer ihre Offenheit nach außen ist und je mehr sie zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, desto schwächer wird der grundrechtliche Schutz (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 97, 228 ).

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05

    Kein Betretungs- und Besichtigungsrecht der Handwerkskammern bei

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 848/08
    Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Kontroll- und Betretungsrechts sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 97, 228 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 -, EuGRZ 2007, S. 486 ).

    Rechte zum Betreten von Betriebsräumen verstoßen daher dann nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG, wenn sie auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage beruhen, das Betreten einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretens erkennen lässt und das Betreten auf Zeiten beschränkt wird, in denen die Räume normalerweise für die betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 97, 228 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 -, EuGRZ 2007, S. 486 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 848/08
    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 848/08
    Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 76, 83 ; 97, 228 ).
  • BVerfG, 16.11.2007 - 1 BvR 2818/07

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtswegerschöpfung unzulässige

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 848/08
    Im Ergebnis hat das Landgericht einen Ausgleich zwischen dem Kontrollanspruch des Berechtigten aus § 54g UrhG n.F. und dem Recht des Kontrollierten aus Art. 13 Abs. 1 GG erzielt, der die hinreichende Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angeführten Interessen der Vertraulichkeit der von ihr zu vervielfältigenden Unterlagen erlaubt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2007 - 1 BvR 2818/07 -).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Zwar ist die Schutzwürdigkeit von Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen am Maßstab von Art. 13 Abs. 1 GG gemindert und die Landesgesetzgeber sind befugt, eine gesetzliche Grundlage für das Recht zum Betreten dieser Räumlichkeiten zu schaffen (vgl. zu den Anforderungen an eine solche Grundlage: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. April 2008 - 1 BvR 848/08 - NJW 2008, 2426).
  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei

    Im Bereich der Betriebsstätten ist zwar die Schutzwürdigkeit von Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen am Maßstab von Art. 13 Abs. 1 GG gemindert und die Landesgesetzgeber sind befugt, eine gesetzliche Grundlage für das Recht zum Betreten dieser Räumlichkeiten zu schaffen (vgl. zu den Anforderungen an eine solche Grundlage: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. April 2008 - 1 BvR 848/08 - NJW 2008, 2426 Rn. 12).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Zwar ist die Schutzwürdigkeit von Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen am Maßstab von Art. 13 Abs. 1 GG gemindert und die Landesgesetzgeber sind befugt, eine gesetzliche Grundlage für das Recht zum Betreten dieser Räumlichkeiten zu schaffen (vgl. zu den Anforderungen an eine solche Grundlage: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. April 2008 - 1 BvR 848/08 - NJW 2008, 2426).
  • BFH, 23.01.2020 - III R 9/18

    Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts

    So verstoßen nach ständiger Rechtsprechung Rechte zum Betreten von Betriebsräumen nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG, wenn sie auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage beruhen, das Betreten einem erlaubtem Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretens erkennen lässt und das Betreten auf Zeiten beschränkt wird, in denen die Räume normalerweise für die betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (Beschluss des BVerfG vom 10.04.2008 - 1 BvR 848/08, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 2426, m.w.N.).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 14.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Zwar ist die Schutzwürdigkeit von Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen am Maßstab von Art. 13 Abs. 1 GG gemindert und die Landesgesetzgeber sind befugt, eine gesetzliche Grundlage für das Recht zum Betreten dieser Räumlichkeiten zu schaffen (vgl. zu den Anforderungen an eine solche Grundlage: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. April 2008 - 1 BvR 848/08 - NJW 2008, 2426).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 13.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Zwar ist die Schutzwürdigkeit von Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen am Maßstab von Art. 13 Abs. 1 GG gemindert und die Landesgesetzgeber sind befugt, eine gesetzliche Grundlage für das Recht zum Betreten dieser Räumlichkeiten zu schaffen (vgl. zu den Anforderungen an eine solche Grundlage: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. April 2008 - 1 BvR 848/08 - NJW 2008, 2426).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2021 - 14 A 1650/16

    Streit um die Beherbergungsabgabe auf das vom Beherbergungsgast gezahlte Entgelt

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. April 2008 - 1 BvR 848/08 -, NJW 2008, 2426, Rdnr. 10 - 12, und vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54 (68 ff.).
  • LAG München, 27.02.2012 - 7 Sa 97/12

    Vergleich, Anfechtung, Irrtum über Auswirkung auf Anschlussberufung

    Danach liegt ein Inhaltsirrtum nicht vor, wenn das Geschäft außerhalb der erstrebten Wirkung (hier: Einigung über die Berufungen beider Parteien durch Teilvergleich) nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen hat (BGH 08.05.2008 - VII ZR 106/07 - NJW 2008, 2426 ).
  • AG Mettmann, 24.05.2012 - 20 C 168/11

    Verbrauch des Bestimmungsrechts bei Berichtigung auf den Antrag auf die

    Nach ganz allgemeiner Meinung und ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Rechtsfolgenirrtum dann aber unbeachtlich und § 119 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Erklärung - außer der erstrebten Wirkung - nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen erzeugt (vgl. BGHZ 70, 47; NJW 2008, 2426; Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 119 Rdnr. 15).
  • OVG Niedersachsen, 03.01.2011 - 11 LA 507/09

    Vorliegen eines Feststellungsinteresses i.R.e. Polizeieinsatzes auf einem

    Ausgehend von diesem weiten Schutzbereich hat es allerdings - wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - zwischen unterschiedlichen schwerwiegenden Eingriffen in den so verstandenen weiten Schutzbereich unterschieden, nämlich zwischen der - hier nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht erfolgten - Durchsuchung i. S. d. Art. 13 Abs. 2 GG, Eingriffen und Beschränkungen i. S. d. Art. 13 Abs. 7 GG und sonstigen weniger schwerwiegenden Eingriffe, für die im Wege der teleologischen Reduktion (vgl. Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 10. Aufl., 2009, Art. 13, Rn. 38) nicht der Schrankenvorbehalt in Art. 13 Abs. 7 GG, sondern im Wesentlichen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt, wie dies das Bundesverfassungsgericht für das Betreten von Betriebsräumen wiederholt (vgl. etwa das zutreffend von der Beklagten angeführte Urteil v. 17.2.1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228 ff., Rn. 137 f., sowie Beschl. v. 10.4.2008 - 1 BvR 848/08 -, NJW 2008, 2426 f., Rn. 11 f., m. w. N.) entschieden hat.
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