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   BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60   

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BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60 (https://dejure.org/1960,313)
BVerfG, Entscheidung vom 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60 (https://dejure.org/1960,313)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Mai 1960 - 2 BvQ 1/60 (https://dejure.org/1960,313)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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    Keine einstweilige Anordnung gegen die Durchführung der Kommunalwahlen 1960 im Saarland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 102
  • DÖV 1960, 707
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist wegen der weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in der Regel auslöst, an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 6, 1 (3)).

    Lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffene Norm in dem späteren Verfahren jedoch für nichtig erklärt wird, sind abzuwägen gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Vorschrift vorläufig außer Kraft gesetzt werden würde (BVerfGE 6, 1 (4)).

  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60
    Insbesondere ist, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm (BVerfGE 7, 175 (179)) oder einen Eingriff des Gerichts in die Regierungsfunktionen (BVerfGE 3, 52 (55)) handelt, bei dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung größte Zurückhaltung geboten.

    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Nichtigkeit der Rechtsnorm ins Feld führt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Gültigkeit der angegriffenen Rechtsnorm selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 7, 175 (179), 367 (371)).

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 459/52

    Aussetzung des Gesetzesvollzugs

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60
    Auch im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig (BVerfGE 1, 74 (75 f.); 3, 34 (36); 3, 41 (43); 4, 110 (112 f.)).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60
    Die Durchführung der Kommunalwahlen schafft anders als es bei den Volksbefragungen über Atomwaffen der Fall gewesen wäre (BVerfGE 7, 367 ff., 374 ff.; 8, 41 ff.) - keine vollendeten Tatsachen, die in ihrem politischen und rechtlichen Gewicht nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
  • BVerfG, 13.11.1951 - 1 BvR 213/51

    Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren von Amts wegen

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60
    Auch im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig (BVerfGE 1, 74 (75 f.); 3, 34 (36); 3, 41 (43); 4, 110 (112 f.)).
  • BVerfG, 10.12.1953 - 2 BvQ 1/53

    Weihnachtsgeld

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60
    Insbesondere ist, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm (BVerfGE 7, 175 (179)) oder einen Eingriff des Gerichts in die Regierungsfunktionen (BVerfGE 3, 52 (55)) handelt, bei dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung größte Zurückhaltung geboten.
  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 550/52

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von "Unzucht zwischen Männern"

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60
    Auch im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig (BVerfGE 1, 74 (75 f.); 3, 34 (36); 3, 41 (43); 4, 110 (112 f.)).
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60
    Auch im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig (BVerfGE 1, 74 (75 f.); 3, 34 (36); 3, 41 (43); 4, 110 (112 f.)).
  • BVerfG, 18.02.1988 - 2 BvR 1324/87

    Umfang der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG im

    Der Hinweis des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG , § 90 BVerfGG auf Art. 33 GG macht diese Bestimmung nicht in ihrem ganzen Umfang zur Grundlage einer Beschwerdebefugnis, sondern verweist nur insoweit auf Art. 33 GG , als dort in ähnlicher Weise wie in den übrigen zitierten Artikeln des Grundgesetzes Individualrechte garantiert werden (BVerfGE 6, 445 (448); 8, 1 (11); 11, 102 (103)).
  • BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des

    Daraus folgt zugleich, daß sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen des Senatsbeschlusses vom 10. Mai 1960 (BVerfGE 11, 102 ) unterscheidet.
  • BVerfG, 18.11.1995 - 2 BvR 1953/95

    Keine einstweilige Anordnung gegen das bayerische Kommunalwahlrecht

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; dies gilt besonders, wenn mit der einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 ,44,; 11, 102 ,104,; 81, 53 ,54,; 82, 353 ,363,).

    Angesichts solcher - irreparablen - Nachteile hat sich das Bundesverfassungsgericht bei der Außervollzugsetzung von Wahlgesetzen größte Zurückhaltung auferlegt und einstweilige Anordnungen nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe erlassen (vgl. BVerfGE 81, 53 ,55, - mögliche Verletzung grundlegender Verfassungsprinzipien ,Bestimmung des Wahlvolkes als Ausgangspunkt aller demokratischer Legitimation,; BVerfGE 82, 353 ,369, - besondere staatspolitische Bedeutung der ersten gesamtdeutschen Wahl; BVerfGE 11, 306 ,309, - Vorliegen besonderer Rechtsunsicherheit; zu ablehnenden Entscheidungen vgl. BVerfGE 3, 41 ,44 f.,; 11, 102 ,104,; ferner BVerfGE 18, 151 ,154 f.,).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14

    Eilanträge der von der kommunalen Gebietsreform betroffenen Verbandsgemeinden

    Allerdings haben die Vorbereitungen der Wahlen bereits jetzt ein Stadium erreicht und einen finanziellen Aufwand erfordert, der selbst durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr gemindert oder rückgängig gemacht werden könnte (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1960 - 2 BvQ 1/60 -, BVerfGE 11, 102 [104 f.]; BayVerfGH , Entscheidung vom 28. Februar 1978 - Vf. 6-VII-78 -, juris).

    Die Durchführung der Kommunalwahlen schafft im Übrigen keine vollendeten Tatsachen, die in ihrem politischen und rechtlichen Gewicht nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1960 - 2 BvQ 1/60 -, BVerfGE 11, 102 [105]).

  • VerfG Brandenburg, 30.11.1993 - VfGBbg 3/93

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Eingliederung der

    Ein "schwerer Nachteil", also ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden (vgl. BVerfGE 6, 1 (4); 11, 102 ; 18, 151 ), ist nach Prüfung der von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken - auf die im folgenden einzugehen ist - nicht zu erkennen.

    Solche Folgen hat das Bundesverfassungsgericht für Kommunalwahlen jedoch gerade verneint (BVerfGE 11, 102 (105)); das erkennende Verfassungsgericht kann diese auch für die anstehenden Kreistagswahlen nicht erkennen.

  • VerfGH Thüringen, 20.03.2018 - VerfGH 5/18

    Einstweilige Anordnung

    Da die Durchführung von Kommunalwahlen keine vollendeten Tatsachen schafft, die in ihrem politischen und rechtlichen Gewicht nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1960 - 2 BvQ 1/60 -, BVerfGE 11, 102 [104 f.] = juris Rn. 13), wären nach § 31 ThürKWG Wahlanfechtungen zulässig und unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgreich.
  • StGH Hessen, 02.08.1972 - P.St. 697

    Einstweilige Verfügung; Gebietsänderung; Gebietsänderungsakt; Gemeinde;

    Auch das Bundesverfassungsgericht wendet die entsprechende Vorschrift des § 32 BVerfGG auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren an (BVerfGE 1, 74 (75); 3, 34 (36); 3, 41 (43); 4, 110 (112 f.); 11, 102 (103); 11, 306 (308); 16, 220 (226)).

    Das gilt auch dann, wenn ein bereits in Kraft getretenes Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 (44); 6, 1 (4); 7, 175 (179); 7, 367 (371); 11, 102 (104); 11, 306 (308); 12, 276 (279); 16, 220 (226 f.); 18, 34 (36); 18, 151 (153); 20, 363 f.; 24, 27; 25, 367; 29, 120 (123); 29, 179 (181 f.); 29, 318 (323); 31, 381 (386); ebenso VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30. Juli 1969, AS Bd. 25, 303 = VRspr.

  • BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64

    Keine einstweilige Anordnung auf Verschiebung von Kommunalwahlen

    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme ins Feld führt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 7, 175 [179]; 7, 367 [371]; 11, 102 [104]).

    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen gegeneinander abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg haben würde, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6, 1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308 f.]; 12, 276 [279]).

  • BVerfG, 10.07.1968 - 2 BvR 687/67

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Frachtverteilungsverordnung im Recht der

    Eine einstweilige Anordnung ist auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zulässig (BVerfGE 11, 102 (103); 16, 220 (226)).

    Dabei haben die Gründe, welche die Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm anführen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 7, 175 (179); 7, 367 (371); 11, 102 (104); 18, 151 (153)).

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffenen Maßnahmen in dem späteren Verfahren jedoch für verfassungswidrig erklärt werden, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die angegriffene Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6, 1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308 f.]).
  • BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64

    Keine einstweilige Anordnung gegen Versagung von Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 05.10.1960 - 2 BvR 536/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Niedersächsischen Kommunalwahlen 1960

  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.01.1982 - P L 3/80

    Feststellung der Wahlberechtigung für die Wahlen der Personalvertretungen im Land

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.07.1969 - VerfGH 12/69

    Verletzung des Selbstverwaltungsrechts durch den Zusammenschluss von

  • BVerwG, 22.05.1970 - I B 66.68

    Rechtfertigung der Einrichtung einer berufsständischen Zwangsversorgung -

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