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   BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69   

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BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 (https://dejure.org/1977,31)
BVerfG, Entscheidung vom 10.05.1977 - 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 (https://dejure.org/1977,31)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Mai 1977 - 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 (https://dejure.org/1977,31)
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Hamburger U-Bahnbau

Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, Legalenteignung, unzulässige Mischform von Legal- und Administrativenteignung;

Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, öffentliche Lasten, Verhältnis bürgerliches Recht - Enteignungsrecht, Art. 109, 111 EGBGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Öffentliche Last

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Legalenteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 45, 297
  • NJW 1977, 2349
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68
    Sie hat in Ergänzung ihres früheren Vortrags vorgebracht: Die verwaltungsgerichtlichen Urteile bestätigten den Einwand, daß der hamburgische Gesetzgeber den Rechtsschutz des Enteignungsbetroffenen unter Verstoß gegen Art. 14 und 19 Abs. 4 GG ausgeschaltet habe; diese Auffassung werde unterstützt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum hamburgischen Deichordnungsgesetz (BVerfGE 24, 367 ).

    Die Vorschrift konkretisiert für den Bereich des Personenbeförderungsgesetzes die verfassungsrechtliche Ermächtigung des Art. 14 Abs. 3 GG , daß das Zwangsinstrument der Enteignung allgemein eingesetzt werden darf, wenn das Unternehmen mit den üblichen Mitteln der Rechtsordnung sonst nicht oder nicht sachgerecht verwirklicht werden könnte (vgl BVerfGE 24, 367 (404f); 38, 175 (180f)).

    Sie kann beispielsweise unzulässig sein, wenn andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zur Verfügung stehen, mit denen der gleiche Zweck erreicht werden kann (BVerfGE 24, 367 (405)).

    Die erste und wichtigste Frage im Bereich der Enteignung ist immer, ob die einzelnen Enteignungsmaßnahmen zulässig sind; wird dies bejaht, so ist alles weitere nur eine selbstverständliche Folge (BVerfGE 24, 367 (401)).

    Dies hätte zur Folge, daß die Regelung wegen Verstoßes gegen die Junktimklausel verfassungswidrig wäre, da jedes Enteignungsgesetz Art und Ausmaß der Entschädigung regeln muß (vgl BVerfGE 24, 367 (418)), das Personenbeförderungsgesetz solche Vorschriften aber nicht enthält.

    Überdies würde eine solche Auslegung zu einer verfassungswidrigen Verkürzung des Rechtsschutzes führen: Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß ein effektiver Rechtsschutz ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S 1 GG darstellt (BVerfGE 24, 367 (401); 35, 348 (361); 37, 132 (141)).

    Dieser aus der Verfassung sich ergebende Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Prüfung wäre in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgeschlossen, wenn die einfachrechtliche Regelung des Personenbeförderungsgesetzes die für die konkrete Enteignung zunächst wesentliche Frage, ob der Zugriff auf das Eigentum überhaupt zulässig ist (vgl BVerfGE 24, 367 (401)), beseitigt hätte.

    Die Eigentumsgarantie verlöre gerade im Bereich des schwerstwiegenden Zugriffs auf das Eigentum - bei der Enteignung - seine den Grundrechtsträger schützende Funktion (vgl BVerfGE 24, 367 (397)).

    (Beispielhaft ist auf das hamburgische Deichordnungsgesetz - BVerfGE 24, 367 (395ff) - und auf § 135 Urheberrechtsgesetz - BVerfGE 31, 275 (289f, 291ff) - hinzuweisen.) Hierbei ist zu berücksichtigen, daß das in Art. 82 Abs. 2 GG geregelte Inkrafttreten des Gesetzes den Inhalt des Gesetzes betrifft und einen Teil der normativen Regelung darstellt.

    Diese vom Land Hamburg bereits im Zusammenhang mit der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Deichordnungsgesetzes vorgebrachte Rechtsansicht hat das Bundesverfassungsgericht schon in seinem Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerfGE 24, 367 (398ff) - als unzutreffend zurückgewiesen.

    Dieses System wird in Frage gestellt, wenn Elemente der Legalenteignung ohne zwingenden Grund auf Tatbestände der klassischen Enteignung angewendet werden (BVerfGE 24, 367 (402)).

    c) Die gesetzliche Regelung schließt endlich auch das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip aus, das zu den allgemein anerkannten Grundsätzen des Enteignungsrechts gehört (BVerfGE 24, 367 (404f)).

    Die angefochtene Regelung verstößt aber auch deshalb gegen die Verfassung und verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 S 1 GG , weil sie sich nicht in dem durch das Personenbeförderungsgesetz gesteckten Rahmen hält (vgl BVerfGE 24, 367 (384f); 34, 139 (146)).

    Die Rechtslage unterscheidet sich grundsätzlich von der Begründung des öffentlichen Eigentums an den h.ischen Deichen (BVerfGE 24, 367 ) und an den h.ischen Straßen (BVerfGE 42, 20 ).

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68
    Regelt das Gesetz üblicherweise generell und abstrakt Rechtsfolgen für künftig eintretende Sachverhalte, so ist die Legalenteignung dadurch gekennzeichnet, daß das Gesetz konkrete und individuelle Rechtspositionen betrifft, die einem bestimmbaren Kreis von Personen oder Personengruppen nach dem bis dahin geltenden Recht zustehen (vgl BVerfGE 31, 275 (281)).

    (Beispielhaft ist auf das hamburgische Deichordnungsgesetz - BVerfGE 24, 367 (395ff) - und auf § 135 Urheberrechtsgesetz - BVerfGE 31, 275 (289f, 291ff) - hinzuweisen.) Hierbei ist zu berücksichtigen, daß das in Art. 82 Abs. 2 GG geregelte Inkrafttreten des Gesetzes den Inhalt des Gesetzes betrifft und einen Teil der normativen Regelung darstellt.

    Werden dadurch nach altem Recht rechtmäßig erworbene subjektive Rechtspositionen betroffen, die dem Schutz der Eigentumsgarantie unterliegen, kann hierin eine Enteignung iS des Art. 14 Abs. 3 GG liegen (vgl BVerfGE 31, 275 (289ff)).

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68
    Die Vorschrift konkretisiert für den Bereich des Personenbeförderungsgesetzes die verfassungsrechtliche Ermächtigung des Art. 14 Abs. 3 GG , daß das Zwangsinstrument der Enteignung allgemein eingesetzt werden darf, wenn das Unternehmen mit den üblichen Mitteln der Rechtsordnung sonst nicht oder nicht sachgerecht verwirklicht werden könnte (vgl BVerfGE 24, 367 (404f); 38, 175 (180f)).

    Die Enteignungsermächtigung des Art. 14 Abs. 3 GG steht in einem komplementären Verhältnis zum Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S 1 GG (BVerfGE 38, 175 (181)).

    Die Enteignung ist im Fall der Eigentumsentziehung zum Zweck des Eigentumserwerbs oder der Belastung fremder Grundstücke mit dinglichen Rechten zugunsten der öffentlichen Hand ein staatliches Zwangsinstrument, das dann eingesetzt werden kann, wenn eine dem Gemeinwohl dienende Aufgabe nicht mit den üblichen, von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln verwirklicht werden kann (vgl BVerfGE 38, 175 180f)).

  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Öffentliches Wegeeigentum

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68
    Die Rechtslage unterscheidet sich grundsätzlich von der Begründung des öffentlichen Eigentums an den h.ischen Deichen (BVerfGE 24, 367 ) und an den h.ischen Straßen (BVerfGE 42, 20 ).

    Die Rechtslage unterscheidet sich grundsätzlich von der Schadensregelung des Hamburgischen Wegegesetzes, bei der es sich um die Beschädigung einer öffentlichen Sache des Landes Hamburg handelt (BVerfGE 42, 20 (35)).

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68
    Überdies würde eine solche Auslegung zu einer verfassungswidrigen Verkürzung des Rechtsschutzes führen: Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß ein effektiver Rechtsschutz ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S 1 GG darstellt (BVerfGE 24, 367 (401); 35, 348 (361); 37, 132 (141)).

    Diese nicht nur aus Art. 19 Abs. 4 GG , sondern bereits aus dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 S 1 GG sich ergebende Garantie gerichtlicher Kontrolle (BVerfGE 35, 348 (361); 37, 132 (141)) ist in einem solchen Fall nicht nur beeinträchtigt, sondern wesentlich verkürzt.

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68
    Überdies würde eine solche Auslegung zu einer verfassungswidrigen Verkürzung des Rechtsschutzes führen: Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß ein effektiver Rechtsschutz ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S 1 GG darstellt (BVerfGE 24, 367 (401); 35, 348 (361); 37, 132 (141)).

    Diese nicht nur aus Art. 19 Abs. 4 GG , sondern bereits aus dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 S 1 GG sich ergebende Garantie gerichtlicher Kontrolle (BVerfGE 35, 348 (361); 37, 132 (141)) ist in einem solchen Fall nicht nur beeinträchtigt, sondern wesentlich verkürzt.

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68
    Diese Verfassungsbestimmung gibt keinen Rechtsweg gegen gesetzliche Vorschriften, auch nicht auf Grund der subsidiären Zuständigkeit der Zivilgerichte nach Art. 19 Abs. 4 S 2 GG (BVerfGE 24, 33 (50f)).
  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68
    Dieser Sachbereich ist heute teils bundesrechtlich (zB Bundesbaugesetz), teils landesrechtlich (Bauordnungsrecht) geregelt (vgl hierzu BVerfGE 3, 407).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68
    Parlamentarische Gesetzgebung soll im Rahmen der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung die grundlegenden und grundsätzlichen Entscheidungen des Lebens des Gemeinwesens regeln (BVerfGE 33, 125 (158f)).
  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68
    Da die Bestimmung des Gesetzesinhalts ausschließlich den demokratischen Gesetzgebungsorganen vorbehalten ist, kann die Bestimmung des Inkrafttretens nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen und darf nicht der Exekutive übertragen werden (BVerfGE 42, 263 (283)).
  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Mit der Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten hat das Grundgesetz dem von einer solchen Maßnahme Betroffenen mithin die Möglichkeit gegeben, den Verwaltungsakt selbst zu Fall zu bringen, wenn das zugrunde liegende Gesetz wegen Fehlens einer Entschädigungsregelung oder auch aus anderem Grund nichtig ist (vgl. BVerfGE 45, 297 [342 ff.]).

    Dabei steht ihm als letztes Mittel die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, wenn die Verwaltungsgerichte sich seinem Vortrag, es handele sich um eine verfassungswidrige Enteignungsnorm, nicht anschließen (vgl. z.B. BVerfGE 45, 297 [346]; 53, 336 [349]).

    Weiter hat der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG die Möglichkeit, durch Gesetz einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis konkrete Eigentumsrechte zu entziehen, die aufgrund der allgemein geltenden Gesetze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtmäßig erworben worden sind (Legalenteignung - BVerfGE 24, 367 [395 f.]; 45, 297 [325 f.]; 52, 1 [27]).

    Auch die beiden Formen der Enteignung sind im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes nicht beliebig austauschbar (BVerfGE 24, 367 [401]; 45, 297 [331, 333]).

    Darüber hinaus sind ihre Auswirkungen nicht identisch, weil der Rechtsentzug zu verschiedenen Zeitpunkten eintritt (vgl. BVerfGE 45, 297 [326]).

    Das schließt jedoch nicht aus, daß eine neue, für die Zukunft geltende objektiv-rechtliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugleich eine Legalenteignung bewirkt, weil und soweit sie subjektive Rechte entzieht, die der Einzelne aufgrund des alten Rechts ausgeübt hat (BVerfGE 45, 297 [332]; 52, 1 [28]).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Während das Bundesverfassungsgericht zunächst in einer Reihe von Entscheidungen einen Güterbeschaffungsvorgang ausdrücklich als nicht konstitutiv für die Enteignung bezeichnet hatte (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 45, 297 ; 83, 201 ), sah es im Beschluss zur Baulandumlegung im Jahr 2001 die Enteignung "beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll" (BVerfGE 104, 1 mit Verweisung auf BVerfGE 38, 175 ).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    d) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet - was hier keiner eigenen Befassung bedarf - und erforderlich ist (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 45, 297 ; 56, 249 ).

    f) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellt ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfGE 45, 297 ).

    Die rechtsprechende Gewalt muss die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und dabei insbesondere auch ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 74, 264 ).

    Die rechtsprechende Gewalt muss die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 74, 264 ).

    Schließlich verlangt die auch im Eigentumsgrundrecht wurzelnde Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Eigentumseingriffe (vgl. BVerfGE 45, 297 ), dass jedenfalls in komplexen Großverfahren den von der Inanspruchnahme ihres Eigentums bedrohten Eigentümern Rechtsschutz bereits gegen die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens gewährt wird.

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