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   BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07   

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BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07 (https://dejure.org/2009,2276)
BVerfG, Entscheidung vom 10.06.2009 - 1 BvR 571/07 (https://dejure.org/2009,2276)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 571/07 (https://dejure.org/2009,2276)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung der Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes durch die nach der Rspr des BFH gebotene Berücksichtigung anpassungsverjährter Grundlagenbescheide als saldierungspflichtige "materielle Fehler" iSd § 177 Abs 3 AO - zum Gewährleistungsgehalt des Art 19 Abs ...

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 177 Abgabenordnung (AO) i.R.e. Verfahrens zur Feststellung der Einkünfte einer Kommanditgesellschaft und deren verfassungsrechtlicher Überprüfung; Zulässigkeit einer Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsverjährung; ...

  • Judicialis

    AO § 47; ; AO § 171 Abs. 10; ; AO § 177; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 3; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; BVerfGG § 93a Abs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung materieller Fehler gem. § 177 AO bei Teilverjährung; Saldierungsumfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit der Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 545
  • NVwZ-RR 2009, 705
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07
    Schon auf die Fälle der Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung wendet das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zur grundsätzlichen Unzulässigkeit echt rückwirkender Gesetze nicht uneingeschränkt an (vgl. BVerfGE 59, 128 ; Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - [...] Rn. 85), obwohl sie eine der rückwirkenden Gesetzesänderung nahe kommende Wirkung erzielen kann.

    Bei der Frage nach der Zulässigkeit der Aufhebung oder Änderung auch bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht stets die Befugnis des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des hierbei jeweils auftretenden Konflikts zwischen Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Gerechtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung betont (vgl. BVerfGE 15, 313 ; 19, 150 ; 27, 297 - jeweils zur Betonung des gesetzgeberischen Spielraums bei der Ausgestaltung der Aufhebungsregeln; BVerfGE 20, 230 - keine Pflicht zur Aufhebung von Verwaltungsakten, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung von Lastenausgleichsnormen beruhen, im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden; BVerfGE 59, 128 - zur Einziehung eines Vertriebenenausweises; BVerfGE 116, 24 - zur Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung; BVerfGE 117, 302 - zum Fortbestand von Verwaltungsentscheidungen der DDR aus dem Bereich der Unfallversicherung nach Wiederherstellung der Deutschen Einheit).

    Auch im Verwaltungsverfahren ist hiernach - vom Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der normativen Vorgaben wie auch bei deren Anwendung durch die Behörden im Rahmen der Entscheidung des Einzelfalls - der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 50, 244 ; 59, 128 ).

    Erforderlich ist vielmehr eine an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls, wie etwa die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, oder die Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet und auf deren Fortbestand er vertraut hat, den Vorrang verdienen (vgl. BVerfGE 59, 128 ).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Erlass von Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 101, 239 m.w.N.).

    Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ).

    Hierauf sind die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Fallgruppen nur ausnahmsweise zulässiger echter Rückwirkung von Gesetzen ausgerichtet (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 101, 239 ).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07
    Belastende Steuergesetze dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 72, 200 ; 105, 17 ).

    Hierauf sind die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Fallgruppen nur ausnahmsweise zulässiger echter Rückwirkung von Gesetzen ausgerichtet (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 101, 239 ).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07
    Belastende Steuergesetze dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 72, 200 ; 105, 17 ).

    Demgegenüber sind Gesetze mit unechter Rückwirkung, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken grundsätzlich zulässig, auch wenn sie damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwerten (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 72, 200 ; 97, 67 ).

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 49, 168 ; 85, 248 ; stRspr).

    Auch im Verwaltungsverfahren ist hiernach - vom Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der normativen Vorgaben wie auch bei deren Anwendung durch die Behörden im Rahmen der Entscheidung des Einzelfalls - der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 50, 244 ; 59, 128 ).

  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07
    Auch im Verwaltungsverfahren ist hiernach - vom Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der normativen Vorgaben wie auch bei deren Anwendung durch die Behörden im Rahmen der Entscheidung des Einzelfalls - der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 50, 244 ; 59, 128 ).

    Für den Bürger muss eine gewisse Vorhersehbarkeit staatlicher Entscheidungen gegeben sein, die ihm damit die Möglichkeit gewährt, sich auf die staatlichen Entscheidungen einzustellen und einzurichten (vgl. unter anderem BVerfGE 50, 244 ; 88, 384 ; 105, 48 ).

  • BFH, 01.06.1994 - X R 90/91

    Bei Berechnung der Nachsteuer können bisher nicht geltend gemachte

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07
    Die vom Bundesfinanzhof zur Berücksichtigung an sich feststellungsverjährter Grundlagenbescheide im Rahmen des § 177 AO vertretene Rechtsauffassung entspricht zudem seiner bisherigen Rechtsprechung und ist keinesfalls neu (vgl. BFHE 167, 1 , unter 3. b der Urteilsgründe; BFHE 175, 64, unter 4. der Urteilsgründe; Urteil vom 14. Dezember 1994 - X R 111/92 -, BFH/NV 1995, S. 566 unter 4. der Urteilsgründe; vgl. auch BFHE 172, 290 unter 4. b bb der Urteilsgründe).

    Es entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass zur Ermittlung des Saldierungsrahmens bei § 177 AO nicht allein auf den zu erlassenden Änderungsbescheid abzustellen ist, sondern alle Änderungen heranzuziehen sind, die zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen vorgenommen worden sind und die dem zu erlassenen Änderungsbescheid vorangegangen, aber nicht formell bestandskräftig sind (BFHE 175, 64 unter 4. der Urteilsgründe; v. Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Rn. 190 (März 2005); ausführlich Balmes, in: Kühn/v. Wedelstädt, a.a.O., Rn. 30; ebenso Frotscher, a.a.O., Rn. 11).

  • BFH, 10.07.1980 - IV R 11/78

    Änderungsbescheid - Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Rechtsbehelf

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07
    Wird die Bestandskraft des Steuerbescheids durch mehrere Änderungsbescheide durchbrochen, sind diese, sofern sie ihrerseits noch nicht bestandskräftig sind, in den Saldierungsrahmen mit einzubeziehen (vgl. BFHE 131, 267; v. Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rn. 192; Balmes, in: Kühn/v. Wedelstädt, a.a.O., Rn. 30; Frotscher, in: Schwarz, a.a.O., Rn. 11).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07
    19 Abs. 4 GG gewährleistet einen wirksamen und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 110, 77 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07
    Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BFH, 14.07.1993 - X R 34/90

    Steuerfestsetzung - Bestandskraft - Steuerbescheid - Aufhebung - Änderung

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BFH, 14.12.1994 - X R 111/92

    Umfang der Ablaufhemmung in Abhängigkeit vom Einkommensteuerbescheid

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

  • BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01

    Verwaltungsentscheidungen der DDR nur bei Verstoß gegen fundamentale

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BFH, 18.12.1991 - X R 38/90

    - Berichtigung von Rechtsfehlern gem. § 177 AO 1977 nach Eintritt der

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • LAG Düsseldorf, 17.02.2010 - 12 Sa 1311/07

    Diskriminierungsfreie Berechnung der Kündigungsfrist anhand der

    Daher obliegt den Gerichten als Träger öffentlicher Gewalt die Beachtung des Vertrauensgrundsatzes insbesondere dann, wenn ihre rechtsfortbildende Rechtsprechung einer rückwirkenden Gesetzesänderung nahe kommt (vgl. BVerfG 10.06.2009 - 1 BvR 571/07 - Juris Rn. 24).

    Gleichwohl hat die unionsrechtlich bewirkte Rechtsänderung nicht schon jede Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bestehende Gesetzeslage beseitigt, da die Betroffenen vielfach auf den Bestand der durch die veröffentlichen Gesetze geprägten Rechtslage vertraut und hierauf ihr Verhalten in der Vergangenheit ausgerichtet haben (vgl. BVerfG 10.06.2009 - 1 BvR 571/07 - Juris Rn. 24).

  • FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15

    Bauträgerfälle: Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer

    Der Gesetzgeber ist gerade im Steuerrecht in eng umgrenzten Fallgruppen nicht gehindert, dem Gedanken der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor einem etwaigen Vertrauensschutz einzuräumen, ihm kommt bei der Frage nach der Zulässigkeit der Aufhebung oder Änderung auch bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen eine umfassende Befugnis zur Ausgestaltung des hierbei auftretenden Konflikts zwischen Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Gerechtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 1 BvR 571/07, HFR 2009, 921).

    Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 1 BvR 571/07, HFR 2009, 921).

    Erforderlich ist vielmehr eine an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls, wie etwa die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, oder die Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet und auf deren Fortbestand er vertraut hat, den Vorrang hat (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 1 BvR 571/07, HFR 2009, 921).

  • FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15

    Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden im Hinblick auf die

    Der Gesetzgeber ist gerade im Steuerrecht in eng umgrenzten Fallgruppen nicht gehindert, dem Gedanken der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor einem etwaigen Vertrauensschutz einzuräumen, ihm kommt bei der Frage nach der Zulässigkeit der Aufhebung oder Änderung auch bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen eine umfassende Befugnis zur Ausgestaltung des hierbei auftretenden Konflikts zwischen Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Gerechtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 1 BvR 571/07, HFR 2009, 921).

    Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 1 BvR 571/07, HFR 2009, 921).

    Erforderlich ist vielmehr eine an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls, wie etwa die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, oder die Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet und auf deren Fortbestand er vertraut hat, den Vorrang hat (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 1 BvR 571/07, HFR 2009, 921).

  • BFH, 29.08.2012 - VIII B 45/12

    Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG -

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das BVerfG bei der Frage nach der Zulässigkeit der Aufhebung oder Änderung bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen stets die Befugnis des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des hierbei jeweils auftretenden Konflikts zwischen Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Gerechtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung betont hat (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 14. März 1963  1 BvL 28/62, BVerfGE 15, 313, 319; vom 3. November 1965  1 BvR 62/61, BVerfGE 19, 150, 166; vom 17. Dezember 1969  2 BvR 23/65, BVerfGE 27, 297, 305 f., 309; vom 10. Juni 2009  1 BvR 571/07, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfGK-- 15, 545).

    Dies gilt umso mehr, als der Ausgewogenheit zwischen Vertrauensschutz und materieller Richtigkeit auch dadurch Rechnung getragen wird, dass eine Korrektur nach § 32a KStG nicht nur zu Lasten, sondern auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen erfolgen kann (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGK 15, 545, 557 f.).

  • VerfG Brandenburg, 17.01.2020 - VfGBbg 65/18

    Betreuervergütung; Berufsbetreuer; Stundensatz; Berufsfreiheit; Rückwirkung;

    Anders als bei rückwirkenden Gesetzesänderungen geht es bei behördlichen Einzelfallentscheidungen um den verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Form des Vertrauens auf den Bestand einer gefällten Behördenentscheidung und einem Korrekturbedarf im Hinblick auf die womöglich im Nachhinein erkannte materielle Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 â??- 1 BvR 571/07 -, Rn. 24 f, www.bverfg.de).

    Das bisherige staatliche Handeln müsste dafür zumindest eine hinreichend zuverlässige Grundlage für ein Vertrauen des Adressaten geschaffen und er bereits Dispositionen getätigt haben, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014 â??- VfGBbg 31/12 -, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, https://verfassungsgericht..de; BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 â??- 1 BvR 571/07 -, Rn. 30, www.bverfg.de).

  • BFH, 17.03.2010 - I R 86/06

    Berichtigung von materiellen Fehlern und Feststellungsverfahren

    Wird der Folgebescheid --wie hier-- aus anderen Gründen geändert, kann eine nicht mehr umsetzbare Besteuerungsgrundlage gemäß § 177 AO im Wege der Saldierung berücksichtigt werden (z.B. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2007 I R 96/04, BFH/NV 2008, 6; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2006 II B 79/05, BFH/NV 2006, 1622; BFH-Urteil vom 10. August 2006 II R 24/05, BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87; die (u.a.) gegen die letztgenannte Entscheidung des II. Senats eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2009  1 BvR 571/07, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 1021, nicht zur Entscheidung angenommen).
  • FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 80/15

    Begründung einer Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden gem.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das BVerfG bei der Frage nach der Zulässigkeit der Aufhebung oder Änderung bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen stets die Befugnis des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des hierbei jeweils auftretenden Konflikts zwischen Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Gerechtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung betont hat (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 14. März 1963 - 1 BvL 28/62, BVerfGE 15, 313, 319; vom 3. November 1965 - 1 BvR 62/61, BVerfGE 19, 150, 166; vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65, BVerfGE 27, 297, 305 f., 309; vom 10. Juni 2009 1 BvR 571/07, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGK - 15, 545).
  • BFH, 11.07.2007 - I R 96/04

    Berichtigung von materiellen Fehlern; Ablauf der Festsetzungsfrist für die

    b) Ein saldierungsfähiger materieller Fehler i.S. des § 177 Abs. 3 AO ist dabei auch dann gegeben, wenn das FA einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und daher durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert ist (s. insoweit BFH-Urteile in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87, und vom 9. August 2006 II R 59/05, BFHE 214, 518 [Verfassungsbeschwerde anhängig unter 1 BvR 571/07]; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2007 I R 51/04, juris; vom 3. April 2007 I B 156/05, BFH/NV 2007, 1078, und I B 33/05, juris; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 X B 33/05, juris; s. auch bereits die BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2006 II B 78/05, BFH/NV 2006, 1620; II B 79/05, BFH/NV 2006, 1622; II B 88/05, BFH/NV 2006, 1625, jeweils zu 2.a cc der Gründe).
  • VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1414

    Auch mit der einjährigen Übergangsfrist für bereits bestehende Spielhallen in §

    Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, B.v. 10.6.2009 - Az. 1 BvR 571/07 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Er sucht den gerechten Ausgleich zwischen dem schutzwürdigen Vertrauen des Bürgers auf den Bestand der geltenden Rechtslage und dem notwendigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, das Recht an neue tatsächliche Entwicklungen, bessere Erkenntnisse und sich ändernde politische Rahmenbedingungen anzupassen (BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 571/07 - juris Rn. 24).

  • FG Niedersachsen, 10.02.2011 - 6 K 241/09

    Rückwirkende Hemmung der Festsetzungsfrist durch § 32a Abs. 1 S. 2

    Bei der Frage nach der Zulässigkeit der Aufhebung oder Änderung auch bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen hat das BVerfG aber stets die Befugnis des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des hierbei jeweils auftretenden Konflikts zwischen Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Gerechtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung betont und die Beachtung des Grundsatz des Vertrauensschutzes gefordert (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. Juni 2009 1 BvR 571/07, BFH/NV 2009, 1578, m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr eine an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls, wie etwa die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, oder die Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet und auf deren Fortbestand er vertraut hat, den Vorrang verdienen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. Juni 2009 1 BvR 571/07, a.a.O.).

  • BFH, 09.12.2009 - II R 33/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Überprüfbarkeit der Gegenleistung im

  • OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 5 Sch 2/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 05.08.2019 - LVG 19/19

    Eilantrag, Beschleunigungsgebot, Untersuchungshaft

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 49/09

    Teilerlass einer auf einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang beruhenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 12 A 1276/12

    Anspruch eines italienischen Staatsangehörigen auf Bewilligung von Leistungen der

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 48-IV-15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 12 A 1275/12

    Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung gegenüber einer polnischen

  • FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 2 K 1819/09

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Prüfungsgebühr für die Steuerberaterprüfung

  • VG Bayreuth, 06.11.2020 - B 6 K 19.794

    Prozesskostenhilfe für in der Hauptsache für erledigt erklärtes Verfahren

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