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   BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20   

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BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20 (https://dejure.org/2020,17707)
BVerfG, Entscheidung vom 10.06.2020 - 1 BvR 572/20 (https://dejure.org/2020,17707)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 (https://dejure.org/2020,17707)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Sorgerechtsentziehung mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die fachgerichtliche Konkretisierung der Annahme einer Kindeswohlgefährdung bei der Entscheidung über eine vorläufige Sorgerechtsentziehung - Verschaffungsobliegenheit hinsichtlich Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren, ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die fachgerichtliche Konkretisierung der Annahme einer Kindeswohlgefährdung bei der Entscheidung über eine vorläufige Sorgerechtsentziehung - Verschaffungsobliegenheit hinsichtlich Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Konkretisierung der Annahme einer Kindeswohlgefährdung bei der Entscheidung über eine vorläufige Sorgerechtsentziehung; Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen als stärkster Eingriff in das Elterngrundrecht; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die fachgerichtliche Konkretisierung der Annahme einer Kindeswohlgefährdung bei der Entscheidung über eine vorläufige Sorgerechtsentziehung - Verschaffungsobliegenheit hinsichtlich Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindeswohlgefährdung - und der Entzug des Sorgerechts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen - und die Begründungserfordernisse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1562
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 23.04.2018 - 1 BvR 383/18

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20
    Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 44; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16 jeweils m.w.N.).

    Auch wenn im fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren regelmäßig hinter denen des Hauptsacheverfahrens zurückbleiben und insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren aus zeitlichen Gründen von Verfassungs wegen nicht stets geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 18 m.w.N.), kann im Rahmen der unter den Bedingungen des Eilverfahrens möglichen Sachverhaltsaufklärung auf konkrete Feststellungen zu Art und Ausmaß der Kindeswohlgefährdung nicht gänzlich verzichtet werden.

    Entsprechendes gilt für die Feststellung und Beurteilung dazu, dass auch unter Berücksichtigung der negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern eine hinreichende Aussicht auf Beseitigung der drohenden Kindeswohlgefährdung besteht und sich seine Situation in der Gesamtbetrachtung verbessert (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20
    aa) Eine â?? hier erfolgte â?? räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. nur BVerfGE 60, 79, ; stRspr).

    Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff lediglich unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122, ; 136, 382 ; stRspr).

  • BVerfG, 14.06.2014 - 1 BvR 725/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20
    Die Fachgerichte werden dem regelmäßig nicht gerecht, wenn sie ihren Blick nur auf die Verhaltensweisen der Eltern lenken, ohne die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für die Eltern darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14 -, Rn. 24 und 26 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20
    Nur so wird das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 129, 269 ).
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20
    cc) Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergibt sich nicht in einer nachvollziehbaren Weise, dass der Beschwerdeführerin die Vorlage der beiden Sachverständigengutachten unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 48, 271 ; 131, 66 ).
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20
    Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 108, 370 ).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20
    Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff lediglich unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122, ; 136, 382 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts für 15-jährige

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20
    Entsprechendes gilt für die Feststellung und Beurteilung dazu, dass auch unter Berücksichtigung der negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern eine hinreichende Aussicht auf Beseitigung der drohenden Kindeswohlgefährdung besteht und sich seine Situation in der Gesamtbetrachtung verbessert (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.08.2010 - 1 BvR 1584/10

    Bundesverfassungsgericht verhängt erneut Missbrauchsgebühr gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20
    c) Eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin als beeinträchtigt geltend gemachten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte liegt auch nicht derart auf der Hand (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, Rn. 3), dass ausnahmsweise auf die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfG folgenden Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde verzichtet werden könnte.
  • BVerfG, 24.06.2002 - 1 BvR 575/02

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Dosenpfand

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20
    Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht (mehr) über die Gutachten verfügen sollte, obwohl sie an den Verfahren, für die diese erstellt wurden, beteiligt war, konnte sie sich die Sachverständigengutachten beziehungsweise deren Inhalt durch Akteneinsicht nach § 13 FamFG verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2002 - 1 BvR 575/02 -, Rn. 34).
  • BGH, 19.07.2018 - V ZB 223/17

    Beiziehung der Ausländerakte durch das Beschwerdegericht bei der Entscheidung

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1037/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Vaters betreffend unter anderem den

    aa) Eine solche nachhaltige Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 22; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2023 - 1 BvR 221/23 -, Rn. 10; stRspr).

    Die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind dabei zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 m.w.N.), und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 15 ff.).

    Bewirkt eine auf der Grundlage von § 1666 BGB getroffene familiengerichtliche Entscheidung eine Trennung des Kindes von seinen Eltern, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der hohen Eingriffsintensität die Verpflichtung der Fachgerichte, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 und vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3).

  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

    Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 22 m.w.N.).

    Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 m.w.N.) und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3).

  • BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im

    Bewirkt eine auf der Grundlage von § 1666 BGB getroffene familiengerichtliche Entscheidung eine Trennung des Kindes von seinen Eltern, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der hohen Eingriffsintensität die Verpflichtung der Fachgerichte, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23).
  • BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des

    Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 22 m.w.N. und vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30).

    Die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind dabei zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 m.w.N.), und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 674/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Inobhutnahme eines Kindes sowie den

    Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 22; stRspr).

    Die Fachgerichte werden dem regelmäßig nicht gerecht, wenn sie ihren Blick nur auf die Verhaltensweisen der Eltern lenken, ohne die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für das Kind darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14 -, Rn. 24 und 26 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20

    Verfassungsbeschwerde gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten

    Auf konkrete Feststellungen und Beurteilungen dazu, dass auch unter Berücksichtigung der negativen Folgen eines Sorgerechtsentzuges eine hinreichende Aussicht auf Beseitigung der drohenden Kindeswohlgefährdung besteht und sich seine Situation in der Gesamtbetrachtung verbessert, kann auch im Rahmen der unter den Bedingungen des Eilverfahrens möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht gänzlich verzichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 25; zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.03.2023 - 1 BvR 221/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentzug bei bereits

    Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 22 jeweils m.w.N.).

    Das Familiengericht hat in seinem Beschluss vom 11. Juli 2022, auf den sich das Oberlandesgericht ausdrücklich bezieht, auch eine für das einstweilige Anordnungsverfahren noch hinreichende Konkretisierung der bereits bestehenden Schädigungen der Kinder (zu den Anforderungen insoweit BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 und vom 26. April 2022 - 1 BvR 674/22 -, Rn. 22) vorgenommen.

  • BVerfG, 25.05.2022 - 1 BvR 326/22

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

    Um dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dabei Rechnung zu tragen, müssen die Fachgerichte jedenfalls bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss - insoweit nicht grundlegend anders als bei dem Entzug des Sorgerechts aus der Grundlage von § 1666 BGB - grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 und vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 24 jeweils zu § 1666 BGB).
  • OLG Karlsruhe, 21.01.2021 - 20 UF 146/20

    Vorläufige Entziehung wesentlicher Teile des Sorgerechts; Gewährung von

    Insgesamt haben sich die Erkenntnisse so verdichtet, dass ein sofortiges Einschreiten zur Abwendung einer weiteren seelischen und körperlichen Gefahr für L. im summarischen Verfahren erforderlich ist, um eine weitere Kindeswohlgefährdung abzuwenden und die Gesamtsituation des Kindes, trotz der mit der Herausnahme verbundenen psychischen Belastung, zu verbessern (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1562 Rz. 25).
  • OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20

    Beschwerde gegen einen Entzug der elterlichen Sorge Verhältnismäßigkeit einer

    Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, FamRZ 2015, 112; BVerfGE 60, 70/91; 136, 382/391; std. Rspr) Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2020 - 1 BvR 572/20 -, FamRZ 2020; und vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, FamRZ 2015, 112 m.w.N.).

    Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2020 - 1 BvR 572/20, FamRZ 2020, 1562 Rn. 23 m.w.N; und vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19 -, FamRZ 2021, 104, Rn. 30) und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20 -, FamRZ 2021, 104, Rn. 32; und vom 03.04.2018 - 1 BvR 2018 -, FamRZ 2018, 1084, Rn. 15 ff).

  • OLG Köln, 26.10.2023 - 14 UF 122/23
  • BVerfG, 19.04.2023 - 1 BvR 2357/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend weitreichende und mehrjährige

  • OLG Köln, 27.08.2020 - 26 UF 51/20

    Beschwerde gegen die Entziehung der elterlichen Sorge; Bestellung eines

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