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   BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91   

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https://dejure.org/1993,4252
BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91 (https://dejure.org/1993,4252)
BVerfG, Entscheidung vom 10.08.1993 - 2 BvR 610/91 (https://dejure.org/1993,4252)
BVerfG, Entscheidung vom 10. August 1993 - 2 BvR 610/91 (https://dejure.org/1993,4252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auflagen und Weisungen bei Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 52/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Bewährungsauflage

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91
    Dies verletze Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 58, 358 ff.).

    Dies könne verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (BVerfGE 58, 358 ff.).

    Mit der Weisung werden keine Arbeitsleistungen angeordnet, die die Zuweisung eines Berufes, eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildungsstätte enthalten oder den Betroffenen sonst - auf dem Gebiete der Bundesrepublik Deutschland - an der Wahrnehmung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG hindern (vgl. BVerfGE 58, 358 [365]; 74, 102 [125 f.]; 83, 119 [129]).

    Ein Zwang, eben einen Beruf zu ergreifen und auszuüben, der einen Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Freiheitsrecht darstellen würde (vgl. BVerfGE 58, 358 [365]), ist mit der Weisung nicht verbunden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß zwar eine ausreichende Grundlage für eine Bewährungsauflage (§ 56 b StGB ), "unverzüglich ein Arbeitsverhältnis zu begründen", nicht vorhanden ist, im Gegensatz dazu nach § 56 c Abs. 2 Nr. 1 StGB berufsbezogene Weisungen jedoch erlaubt sind (vgl. BVerfGE 58, 358 [365]).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91
    Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit schützt zwar in einem umfassenden Sinne (BVerfGE 6, 32 [36]; 54, 143 [144]).

    a) Art. 11 Abs. 1 GG , der die Freizügigkeit "im ganzen Bundesgebiet" gewährleistet (vgl. BVerfGE 6, 32 [34]), findet keine Anwendung, weil sein Schutzbereich Beschränkungen der innerstaatlichen Bewegungsfreiheit erfaßt, nicht jedoch ein Grundrecht der Ausreisefreiheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 6, 32 [35]).

    b) Allerdings ist auch die Ausreisefreiheit als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 6, 32 [36]).

    Dieser Schutz ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und kann durch jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 6, 32 [38]).

  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dazu anerkannt, daß das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung des Straftäters, insbesondere daran, zu vermeiden, daß er künftig weitere schwerwiegende Straftaten begeht, ein überragendes Gemeinschaftsgut darstellt, das gesetzliche Einschränkungen von Grundrechten zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 55, 28 [31]; zur Einschränkung von Art. 12 Abs. 1 GG ).

    Sollte der Bewährungshelfer an die Lebensführung unzumutbare Anforderungen stellen (§ 56 c Abs. 1 Satz 2 StGB ), so kann der Beschwerdeführer das Gericht anrufen (vgl. BVerfGE 55, 28 [31]).

    Das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung rechtfertigt gesetzliche Einschränkungen des Grundrechts des Straftäters auf freie Berufswahl im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 55, 28 [31]; BVerfGE 25, 88 ff.).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91
    Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65

    Berufsverbot II

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91
    Das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung rechtfertigt gesetzliche Einschränkungen des Grundrechts des Straftäters auf freie Berufswahl im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 55, 28 [31]; BVerfGE 25, 88 ff.).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91
    Soweit der Beschwerdeführer die inhaltliche Ausgestaltung der Auflage zur Schadenswiedergutmachung rügt (Nr. 4 des Bewährungsbeschlusses), enthält sein Vortrag keine konkrete Darlegung von Tatsachen, die die Verletzung seiner Grundrechte hinreichend deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 6, 132 [134]; st. Rspr., zuletzt BVerfGE 80, 137 [150]).
  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91
    Soweit der Beschwerdeführer die inhaltliche Ausgestaltung der Auflage zur Schadenswiedergutmachung rügt (Nr. 4 des Bewährungsbeschlusses), enthält sein Vortrag keine konkrete Darlegung von Tatsachen, die die Verletzung seiner Grundrechte hinreichend deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 6, 132 [134]; st. Rspr., zuletzt BVerfGE 80, 137 [150]).
  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91
    Mit der Weisung werden keine Arbeitsleistungen angeordnet, die die Zuweisung eines Berufes, eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildungsstätte enthalten oder den Betroffenen sonst - auf dem Gebiete der Bundesrepublik Deutschland - an der Wahrnehmung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG hindern (vgl. BVerfGE 58, 358 [365]; 74, 102 [125 f.]; 83, 119 [129]).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91
    Mit der Weisung werden keine Arbeitsleistungen angeordnet, die die Zuweisung eines Berufes, eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildungsstätte enthalten oder den Betroffenen sonst - auf dem Gebiete der Bundesrepublik Deutschland - an der Wahrnehmung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG hindern (vgl. BVerfGE 58, 358 [365]; 74, 102 [125 f.]; 83, 119 [129]).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91
    Jede Einschränkung des Grundrechts muß allerdings verhältnismäßig sein (BVerfGE 44, 353 [373]; 63, 131 [144]; 65, 1 [44]) und gewährleisten, daß sie in keinem Mißverhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht.
  • BGH, 03.10.1956 - 4 StR 345/56
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

  • OLG Koblenz, 07.01.1985 - 1 Ws 862/84
  • BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52

    Erziehungsrecht

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 02.09.2015 - 2 BvR 2343/14

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine

    Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 StGB zu erwarten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1993 - 2 BvR 610/91 -, juris, Rn. 36, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11

    Recht auf Freiheit der Person; Strafaussetzung zur Bewährung (Widerruf);

    Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwarten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8, und vom 10. August 1993 - 2 BvR 610/91 -, juris, Rn. 36, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93

    Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

    Die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers stellt neben den Weisungen des § 56 c StGB einen Sonderfall der Weisung dar (vgl. Dreher/Tröndle, aaO, § 56 c Rz 1; BVerfG Beschluß vom 10. August 1993 - 2 BvR 610/91 - zu B II 1 a der Gründe, nicht amtlich veröffentlicht).
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