Rechtsprechung
BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 113/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der plakativen Einblendung eines Etiketts während einer Fernsehberichterstattung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 25.11.1986 - VI ZR 269/85
- BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 113/87
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
Der Soldatenmord von Lebach
Auszug aus BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 113/87
Anders als in bestimmten Fällen einer Beeinträchtigung des nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts (vgl. hierzu BVerfGE 35, 202 >225 f.< einerseits, BVerfGE 68, 226 >231< andererseits) bestand vorliegend kein Anlaß, den Sonderfall in Betracht zu ziehen, daß keine der einander zuzuordnenden Rechtspositionen einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen könnte.Auch dann, wenn das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in den Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung fiele, handelte es sich im Unterschied zur Berichterstattungsfreiheit des Rundfunks (vgl. zu dieser BVerfGE 35, 202 >225< sowie ferner etwa BVerfGE 77, 65 >74< m.w.N.) jedenfalls nicht um einen essentiellen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes, der den von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Freiheiten vergleichbar wäre.
Freilich entbindet auch das hohe Gewicht, das den Grundrechten des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zukommt, ^nicht von jeglicher Pflicht zur Rücksichtnahme auf die im Einzelfall berührten Rechtsgüter und Interessen der von der Grundrechtsausübung Betroffenen (vgl. BVerfGE 35, 202 >223<).
Die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit deckt nicht allein die Auswahl des dargebotenen Stoffes, sondern auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung bzw. der bildlichen Aufbereitung und Präsentation des Gegenstandes der Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202 >223<).
- BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83
Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung - …
Auszug aus BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 113/87
Im übrigen dürfen dann, wenn ein solcher Beitrag zur Meinungsbildung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft, bei der Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze keine überhöhten Anforderungen an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik gestellt werden (vgl. BVerfGE 60, 234 >240<; 68, 226 >232<).Anders als in bestimmten Fällen einer Beeinträchtigung des nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts (vgl. hierzu BVerfGE 35, 202 >225 f.< einerseits, BVerfGE 68, 226 >231< andererseits) bestand vorliegend kein Anlaß, den Sonderfall in Betracht zu ziehen, daß keine der einander zuzuordnenden Rechtspositionen einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen könnte.
- BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57
Bahnhofsapotheke Frankfurt
Auszug aus BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 113/87
Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vom Schutzbereich des insoweit allein in Betracht kommenden Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG umfaßt ist (vgl. hierzu BVerfGE 13, 225 >229<; 30, 292 >335<; 51, 193 >221 f.<).
- BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
Erdölbevorratung
Auszug aus BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 113/87
Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vom Schutzbereich des insoweit allein in Betracht kommenden Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG umfaßt ist (vgl. hierzu BVerfGE 13, 225 >229<; 30, 292 >335<; 51, 193 >221 f.<). - BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75
Schloßberg
Auszug aus BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 113/87
Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vom Schutzbereich des insoweit allein in Betracht kommenden Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG umfaßt ist (vgl. hierzu BVerfGE 13, 225 >229<; 30, 292 >335<; 51, 193 >221 f.<). - BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84
Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB
Auszug aus BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 113/87
Hiernach kommt diesen Freiheiten insbesondere dann grundsätzlich der Vorrang vor den durch allgemeine Gesetze geschützten Rechtsgütern zu, wenn ihre Inanspruchnahme der ständigen geistigen Auseinandersetzung um Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung dient, die für eine freiheitliche demokratische Ordnung schlechthin konstituierend ist (vgl. BVerfGE 63, 230 >247<; 71, 206 >220<). - BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82
Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung …
Auszug aus BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 113/87
Hiernach kommt diesen Freiheiten insbesondere dann grundsätzlich der Vorrang vor den durch allgemeine Gesetze geschützten Rechtsgütern zu, wenn ihre Inanspruchnahme der ständigen geistigen Auseinandersetzung um Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung dient, die für eine freiheitliche demokratische Ordnung schlechthin konstituierend ist (vgl. BVerfGE 63, 230 >247<; 71, 206 >220<). - BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77
Eppler - Unterschieben von Äußerungen
Auszug aus BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 113/87
Die von ihm hierbei für abwägungserheblich erachteten Maßstäbe und Gesichtspunkte lassen hinlänglich Raum für eine der Verfassung entsprechende Berücksichtigung des Gewichts und der Bedeutung der wechselseitig berührten Rechtsgüter und Interessen; auch ihre Anwendung auf die den vorliegenden Einzelfall prägende Spannungs- bzw. Konfliktlage begegnet im Rahmen der vorliegend eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfGE 54, 148 >151 f.<) keinen durchgreifenden Bedenken. - BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86
Beschlagnahme von Filmmaterial
Auszug aus BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 113/87
Auch dann, wenn das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in den Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung fiele, handelte es sich im Unterschied zur Berichterstattungsfreiheit des Rundfunks (vgl. zu dieser BVerfGE 35, 202 >225< sowie ferner etwa BVerfGE 77, 65 >74< m.w.N.) jedenfalls nicht um einen essentiellen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes, der den von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Freiheiten vergleichbar wäre. - BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80
Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen …
Auszug aus BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 113/87
Im übrigen dürfen dann, wenn ein solcher Beitrag zur Meinungsbildung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft, bei der Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze keine überhöhten Anforderungen an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik gestellt werden (vgl. BVerfGE 60, 234 >240<; 68, 226 >232<).