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   BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08   

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BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08 (https://dejure.org/2008,6182)
BVerfG, Entscheidung vom 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08 (https://dejure.org/2008,6182)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08 (https://dejure.org/2008,6182)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit durch die Unanfechtbarkeit eines die Berufung zurückweisenden Beschlusses bei Angreifbarkeit eines die Revision nicht zulassenden Urteils

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Verwerfung der Berufung durch Beschluss im Zivilprozess

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 316
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Zurückweisung einer

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu bereits Stellung genommen und entgegen einzelner Stimmen in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken nicht geteilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Die Einstimmigkeit des Spruchkörpers ist eine verfahrensrechtliche Sicherung, welche die in § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgenommene Differenzierung zwischen der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss und durch Urteil rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Dies gilt auch im Vergleich zu den Fällen, in denen eine Berufung durch einstimmig gefasstes Urteil zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Im Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO und § 522 Abs. 3 ZPO ist der Gesetzgeber grundsätzlich in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Dem Interesse des Berufungsklägers an einer zutreffenden Entscheidung des Rechtsstreits hat der Gesetzgeber durch hinreichende verfahrensrechtliche Sicherungen Rechnung getragen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Dabei darf nicht im Beschlussweg entschieden werden, wenn die Berufung nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 1525/08

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Zurückweisung einer

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu bereits Stellung genommen und entgegen einzelner Stimmen in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken nicht geteilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Die Einstimmigkeit des Spruchkörpers ist eine verfahrensrechtliche Sicherung, welche die in § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgenommene Differenzierung zwischen der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss und durch Urteil rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Dies gilt auch im Vergleich zu den Fällen, in denen eine Berufung durch einstimmig gefasstes Urteil zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Im Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO und § 522 Abs. 3 ZPO ist der Gesetzgeber grundsätzlich in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Dem Interesse des Berufungsklägers an einer zutreffenden Entscheidung des Rechtsstreits hat der Gesetzgeber durch hinreichende verfahrensrechtliche Sicherungen Rechnung getragen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08
    Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfGE 92, 53 ).

    Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 92, 53 ; 97, 271 ).

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Geldentschädigung bei Verletzung des

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08
    Die Einstimmigkeit des Spruchkörpers ist eine verfahrensrechtliche Sicherung, welche die in § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgenommene Differenzierung zwischen der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss und durch Urteil rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Im Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO und § 522 Abs. 3 ZPO ist der Gesetzgeber grundsätzlich in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08
    Dem steht insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte mit drittbelastender Doppelwirkung (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 69, 315 ) nicht entgegen.
  • BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 173/04

    Verfassungsmäßigkeit der Beschlussverwerfung der Berufung

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08
    Im Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO und § 522 Abs. 3 ZPO ist der Gesetzgeber grundsätzlich in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08
    Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 92, 53 ; 97, 271 ).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08
    Dem steht insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte mit drittbelastender Doppelwirkung (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 69, 315 ) nicht entgegen.
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08
    Wegen der Verschiedenheit der von § 522 Abs. 2 ZPO erfassten Sachverhalte und der Situation der durch ein Berufungsurteil beschwerten Berufungsbeklagten ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung auch nicht zu beanstanden, soweit im Bereich des gerichtsförmigen Rechtsschutzes der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass für jedermann die "gleiche Anrufungschance" bestehen muss (vgl. BVerfGE 52, 131 ; Dürig, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, Rn. 46).
  • BVerfG, 18.07.2011 - 1 BvR 1618/10

    Zur Zurückweisung einer Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO -

    Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, von denen die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt, gehört neben der Übereinstimmung von Ausgangs- und Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des Spruchkörpers des Berufungsgerichts über die fehlende Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses revisionsgerichtlicher Klärung auch, dass die Berufung von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist (BVerfGK 14, 8 ; 14, 118 ; 14, 316 ).
  • VGH Bayern, 07.07.2009 - 7 BV 08.254

    Axel Springer AG unterliegt wegen Übernahme von ProSiebenSAT.1 auch in der

    Zwar müssen die einander gegenüberstehenden Parteien im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutzgleichheit verfahrensrechtlich grundsätzlich gleichgestellt werden (BVerfG vom 27.2.2008 NJW 2008, 2170), weshalb im Bereich des gerichtsförmigen Rechtsschutzes für jedermann die "gleiche Anrufungschance" bestehen muss (BVerfG vom 25.7.1979 BVerfGE 52, 131/144 und vom 10.10.2008 Az. 1 BvR 1421/08 ).
  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 227/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Verfassungsmäßigkeit der

    Das Bundesverfassungsgericht bejaht in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 3 ZPO (vgl. etwa BVerfG NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572; BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08, n.v.; v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, n.v.).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 2003/11

    Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu Gericht erfordern

    Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, von denen die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO a.F. im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt, gehört neben der Übereinstimmung von Ausgangs- und Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des Spruchkörpers des Berufungsgerichts über die fehlende Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses revisionsgerichtlicher Klärung auch, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2011 - 1 BvR 1618/10 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 14, 8 ; 14, 118 ; 14, 316 ).
  • OLG Rostock, 30.06.2009 - 1 U 35/08

    Richterablehnung: Befangenheitsbesorgnis wegen rechtlicher Ausführungen eines

    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschluss vom 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08, Tz. 14, zitiert nach juris) auf das verfassungsrechtlich gebotene Erfordernis der Einstimmigkeit für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verweist, lässt sich daraus ebenfalls keine Grundrechtsverletzung des Antragstellers und damit die Besorgnis der Willkür entnehmen.
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