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   BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16   

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https://dejure.org/2016,34088
BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16 (https://dejure.org/2016,34088)
BVerfG, Entscheidung vom 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16 (https://dejure.org/2016,34088)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 (https://dejure.org/2016,34088)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 66 StGB; § 67e Abs. 2 StGB
    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der gesetzlichen Überprüfungsfrist; Sicherstellung einer rechtzeitigen Entscheidung; verfahrensrechtliche Absicherung des Freiheitsgrundrechts; Darlegung der Gründe einer Fristüberschreitung in der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Überschreitung der Überprüfungsfrist bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unbegründete Versäumung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB hinsichtlich einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers insbesondere durch die Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB; Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sicherungsverwahrung, Überprüfungsfrist, Fristüberschreitung, Grundrechtsverletzung

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unbegründete Versäumung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB hinsichtlich einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67e Abs. 2
    Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers insbesondere durch die Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB; Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung - und die Überschreitung der Überprüfungsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 389
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Fortdauerentscheidung;

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16
    Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu gemäß § 67e Abs. 2 StGB jeweils vor Ablauf einer Frist von neun Monaten verpflichtet, wenn der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre andauert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 11).

    Eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

    Im Falle einer etwaigen Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Gründe hierfür in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

    Von der in § 95 Abs. 2 BVerfGG vorgesehenen Aufhebung dieser Entscheidungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, weil die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen nicht berührt (vgl. BVerfGE 38, 32 ; 89, 381 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvR 1334/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Aussetzung zur Bewährung;

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16
    Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).

    Eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

    Im Falle einer etwaigen Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Gründe hierfür in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16
    Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).

    Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfGK 4, 176 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16
    Von der in § 95 Abs. 2 BVerfGG vorgesehenen Aufhebung dieser Entscheidungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, weil die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen nicht berührt (vgl. BVerfGE 38, 32 ; 89, 381 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 648/73

    Verletzung des Habeas-corpus-Grundsatzes bei Entscheidung über Haftfortdauer

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16
    Von der in § 95 Abs. 2 BVerfGG vorgesehenen Aufhebung dieser Entscheidungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, weil die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen nicht berührt (vgl. BVerfGE 38, 32 ; 89, 381 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2311/04

    Nachträgliche Sanktionierung der ohne richterliche Grundlage erfolgten

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16
    Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16
    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16
    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16
    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16
    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 1615/07

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm GG Art 104 Abs 1 durch die Anordnung der

  • BVerfG, 30.03.2016 - 2 BvR 746/14

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Erfordernis

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 13.08.2018 - 2 BvR 2071/16

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Das gilt entsprechend für die Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe des § 66 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 13, m.w.N.).

    Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15, m.w.N.).

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15, m.w.N.).

    Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16, m.w.N.).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16, m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 12.12.2019 - 3 Ws 866/19

    Verzögerung der Überprüfungsfrist des § 67e StGB

    Der Senat sieht sich aber mit Blick auf die diesbezügliche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 NStZ-RR 2016, 389 und vom 13. August 2018 - 2 BvR 20171/16 BeckRS 2018, 19591) in mittlerweile ständiger eigener Rechtsprechung gehalten, dann, wenn eine Fristüberschreitung zugleich das Grundrecht des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt, dies ausdrücklich, als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, festzustellen (Senat, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 3 Ws 456+457/19 NStZ-RR 2019, 359).

    Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390).

    Das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten kann aber dann verletzt sein, wenn die Fristüberschreitung auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018 a. a. O. Rn. 20; Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390; Beschluss vom 16. November 2004 2 BvR 2004/04 NStZ-RR 2005, 92).

    Angesichts der strengen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht a. a. O. anlegt (fehlende Fristsetzung an den Sachverständigen zur Gutachtenvorlage als nicht mehr vertretbare Fehlhaltung; BVerfG Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390), lässt sich ein solcher Verstoß hier für einen Zeitraum von insgesamt vier Monaten nicht verneinen.

    Das folgt aus der auf den Einzelfall des Untergebrachten bezogenen Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten mit dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit und der insoweit wie dargelegt in Rede stehenden Gefährdung hoher Rechtsgüter unter Berücksichtigung des Gewichts des Verstoßes und des Umstands, dass der Verfahrensverstoß mittlerweile geheilt ist und es auch bei rechtzeitiger Prüfung nicht gerechtfertigt gewesen wäre, den Untergebrachten zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2004 a. a. O. S. 94 sowie, unter Verzicht auf nähere Begründung, die zitierten Beschlüsse des BVerfG vom 13. August 2018 und 10. Oktober 2016 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 21. März 2019 3 Ws 95/19; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 3 Ws 456+457/19 NStZ-RR 2019, 359).

  • OLG Frankfurt, 18.07.2019 - 3 Ws 456/19

    "Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung" im Überprüfungsverfahren nach § 67e

    Der Senat sieht sich aber mit Blick auf die diesbezügliche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 NStZ-RR 2016, 389 und vom 13. August 2018 - 2 BvR 20171/16 BeckRS 2018, 19591) gehalten, zusätzlich festzustellen, dass die während eines Zeitraums von drei Monaten eingetretene Verfahrensverzögerung das Grundrecht des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.

    Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390).

    Das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten kann aber dann verletzt sein, wenn die Fristüberschreitung auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018 a. a. O. Rn. 20; Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390; Beschluss vom 16. November 2004 2 BvR 2004/04 NStZ-RR 2005, 92).

    Angesichts der strengen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht a. a. O. anlegt (fehlende Fristsetzung an den Sachverständigen zur Gutachtensvorlage als nicht mehr vertretbare Fehlhaltung; BVerfG Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390), lässt sich ein solcher Verstoß für einen Zeitraum von drei Monaten nicht verneinen.

    Das folgt aus der auf den Einzelfall des Untergebrachten bezogenen Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten mit dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit und der insoweit wie dargelegt in Rede stehenden Gefährdung hoher Rechtsgüter unter Berücksichtigung des Gewichts des Verstoßes und des Umstands, dass der Verfahrensverstoß mittlerweile geheilt ist und es auch bei rechtzeitiger Prüfung nicht gerechtfertigt gewesen wäre, den Verurteilten zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2004 a. a. O. S. 94 sowie, unter Verzicht auf nähere Begründung, die zitierten Beschlüsse des BVerfG vom 13. August 2018 und 10. Oktober 2016 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 21. März 2019 3 Ws 95/19).

  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 2077/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Nichteinhaltung der

    Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es hingegen nicht, da sie durch die erneuten Anordnungen der Fortdauer der Unterbringung durch Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2015 und 29. Januar 2016 zum einen prozessual überholt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 -, juris, Rn. 51; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 - 2 BvR 30/15 -, Rn. 23, juris) und zum anderen die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen nicht berührt (vgl. BVerfGE 38, 32 ; 89, 381 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 22).
  • BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Nichteinhaltung der

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16).

  • OLG Frankfurt, 15.02.2024 - 7 Ws 3/24

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Unterbringungsverfahren

    Der Senat sieht sich mit Blick auf die diesbezügliche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 = NStZ-RR 2016, 389 und vom 13. August 2018 - 2 BvR 20171/16= BeckRS 2018, 19591) gehalten, zusätzlich festzustellen, dass die während eines Zeitraums von zwei Monaten eingetretene Verfahrensverzögerung das Grundrecht des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.

    Zwar führt nicht jede Verzögerung im Geschäftsablauf in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben zur Folge hat, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2016, a.a.O., S. 390).

    Das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten kann aber dann verletzt sein, wenn die Fristüberschreitung auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018, a.a.O., Rn 20; Beschluss vom 10. Oktober 2016, a.a.O., S. 390; Beschluss vom 16. November 2004 - 2 BvR 2004/04 = NStZ-RR 2005, 92).

  • BVerfG, 11.05.2017 - 2 BvR 30/15

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16.).

  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 382/17

    Widerruf einer Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur

    Das gilt auch für die Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe des § 66 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2017 - 2 Ws 182/17

    Weitere Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Da es für die vom Sachverständigen Dr. W in seinem Schreiben vom 21.02.2017 vorgeschlagene Möglichkeit der "Begutachtung in einem stationären Setting" keine Rechtsgrundlage gibt, insbesondere eine Anordnung nach § 81 StPO für Zwecke der Strafvollstreckung bzw. zur Vorbereitung einer Aussetzungsentscheidung unzulässig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 463 Rn. 37a, § 81 Rn. 1), hätte für den Fall einer fortgesetzten Weigerung des Verurteilten, an einer Exploration mitzuwirken, der beauftragte Sachverständige veranlasst werden müssen, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16 - juris; BGH NStZ 2003, 101).
  • OLG Braunschweig, 25.11.2019 - 11 W 3/19

    Verletzung des Freiheitsrechts eines Untergebrachten; Eingriff geringer Schwere

  • OLG Nürnberg, 20.12.2016 - 2 Ws 651/16

    Vollstreckung der Sicherungsverwahrung - Überschreitung der Prüfungsfrist um

  • KG, 31.01.2018 - 5 Ws 240/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Überschreitung der Frist zur

  • OLG Frankfurt, 01.06.2023 - 7 Ws 114/23

    Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei Rechtsmittel und gewünschtem

  • EGMR, 24.09.2019 - 46026/16

    KEMPKES v. GERMANY

  • OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen

  • OLG Hamm, 20.07.2017 - 3 Ws 226/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Schwere der Tat;

  • OLG Hamm, 28.03.2019 - 3 Ws 99/19

    Prüfung der Fortdauer der Unterbringung bei laufender Überprüfungsfrist

  • OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 1 Ws 46/22

    Übermaßverbot des § 67d Abs. 2 S. 1 StGB ; Gerichtliche Pflicht zur Prüfung der

  • OLG Dresden, 08.04.2022 - 2 Ws 8/22

    Rechtsstaatswidrige Verzögerung der Entscheidung über Unterbringung in

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