Rechtsprechung
BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, § 21 Abs 1 Nr 3 PStG vom 19.02.2007
Partielle Verfassungswidrigkeit von § 21 Abs 1 Nr 3 PStG iVm § 22 Abs 3 PStG wegen fehlender Möglichkeit zur Eintragung einer weiteren positiven Geschlechtsbezeichnung bei Person mit Varianten der Geschlechtsentwicklung - allgemeines Persönlichkeit sowie ...
- IWW
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG; § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG; § 22 Abs. 3 PStG
GG; PStG - Deutsches Notarinstitut
GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 3; PStG §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 3
- Wolters Kluwer
Schutz der geschlechtlichen Identität durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht; Antrag auf positive Eintragung der Geschlechtsangabe "inter/divers", hilfsweise "divers" in das Geburtenregister; Schutz der geschlechtlichen Identität von weder dem männlichen noch dem ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- Techniker Krankenkasse
- rewis.io
Partielle Verfassungswidrigkeit von § 21 Abs 1 Nr 3 PStG iVm § 22 Abs 3 PStG wegen fehlender Möglichkeit zur Eintragung einer weiteren positiven Geschlechtsbezeichnung bei Person mit Varianten der Geschlechtsentwicklung - allgemeines Persönlichkeit sowie ...
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Verfassungswidrigkeit des Personenstandgesetz wegen fehlenden positiven Geschlechtseintrag (Divers)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schutz der geschlechtlichen Identität durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht; Antrag auf positive Eintragung der Geschlechtsangabe "inter/divers", hilfsweise "divers" in das Geburtenregister; Schutz der geschlechtlichen Identität von weder dem männlichen noch dem ...
- rechtsportal.de
Schutz der geschlechtlichen Identität durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht; Antrag auf positive Eintragung der Geschlechtsangabe "inter/divers", hilfsweise "divers" in das Geburtenregister; Schutz der geschlechtlichen Identität von weder dem männlichen noch dem ...
- datenbank.nwb.de
Partielle Verfassungswidrigkeit von § 21 Abs 1 Nr 3 PStG iVm § 22 Abs 3 PStG wegen fehlender Möglichkeit zur Eintragung einer weiteren positiven Geschlechtsbezeichnung bei Person mit Varianten der Geschlechtsentwicklung - allgemeines Persönlichkeit sowie ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (24)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
- faz.net (Pressebericht, 08.11.2017)
Intersexualität: Das empfundene Geschlecht
- zeit.de (Pressebericht, 08.11.2017)
Intersexualität: Für drittes Geschlecht im Geburtenregister
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Geschlecht: "inter/divers"
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
BVerfG fordert drittes Geschlecht für Eintrag in Geburtenregister
- lto.de (Kurzinformation)
Geburtenregister: Weiblich, männlich, divers?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
- famrz.de (Kurzinformation)
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Drittes Geschlecht - Diskriminierung intersexueller Menschen durch Gesetzgeber festgestellt
- spiegel.de (Pressebericht, 12.11.2017)
Was Vanjas Sieg für Intersexuelle bedeutet
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 02.09.2016)
Intersexuelle reicht Verfassungsklage ein
- spiegel.de (Pressemeldung)
Bundesverfassungsgericht für drittes Geschlecht im Geburtenregister
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 09.11.2017)
Persönlichkeitsrechte : Drittes Geschlecht verlangt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Drittes Geschlecht im Geburtenregister
- anwalt.de (Kurzinformation)
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, sehr geehrtes Neutrum
- rechtstipp24.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Geburtenregister vor Umbruch - Bundesverfassungsgericht fordert neben männlich / weiblich eine dritte Kategorie inter
- efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)
Das dritte Geschlecht: Was gilt für die Betriebsratswahlen 2018?
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 99 (Leitsatz und Kurzinformation)
Eintragung in Personenstandsregister bei Intersexualität
- anwalt.de (Kurzinformation)
Ab 01.01.2019 wird das dritte Geschlecht im Personenstandregister geführt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Das dritte Geschlecht - Diskriminierung im Personenstandsgesetz
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
"Männlich" oder "weiblich" nicht ausreichend: Gesetzgeber muss bis Ende 2018 weiteren positiven Geschlechtseintrag für Personenstandsrecht schaffen - Geltendes Personenstandsrecht verstößt gegen Diskriminierungsverbot
Besprechungen u.ä. (10)
- verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
In Deutschland nichts Neues? Der Beschluss des BVerfG zum dritten Geschlecht aus völkerrechtlicher Perspektive
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
"Harter oder weicher Sexit"?
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Gleiche Freiheit für alle! Zur freiheitsrechtlichen Begründung des BVerfG in der Entscheidung zur Dritten Option
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Die Dritte Option: Für wen?
- archive.is (Pressekommentar, 08.11.2017)
Drittes Geschlecht: Eine längst überfällige Entscheidung
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 GG
Das dritte Geschlecht - Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
Drittes Geschlecht
- rechtstipp24.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Geburtenregister vor Umbruch - Bundesverfassungsgericht fordert neben männlich / weiblich eine dritte Kategorie inter
- heuking.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Eins, zwei oder drei ? Das dritte Geschlecht im Arbeitsrecht
- examenspodcast.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
Das dritte Geschlecht
Sonstiges (2)
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
- lsvd.de
(Schriftsatz aus dem Verfahren)
Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme des LSVD - Lesben- und Schwulenverband - zur Verfassungsbeschwerde
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerfGE 147, 1
- NJW 2017, 3643
- NVwZ 2018, 877
- FamRZ 2017, 2046
- DVBl 2018, 241
- DÖV 2018, 328
- SpuRt 2018, 35
Wird zitiert von ... (39)
- BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15
Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als "unbenanntes' Freiheitsrecht Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (stRspr, vgl. BVerfGE 99, 185 ; 101, 361 ; 106, 28 ; 118, 168 ; 120, 274 ; 147, 1 ).Es sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 104, 373 ; 115, 1 ; 116, 243 ; 117, 202 ; 147, 1 ).
- BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte …
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist insoweit flexibel und durch die Einbindung der Person in ihre sozialen Beziehungen relativiert (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 141, 186 ; 147, 1 ; stRspr; siehe auch BGHZ 183, 353 ; 209, 139 ; 219, 233 ; stRspr).Demnach folgt aus dem Persönlichkeitsrecht auch nicht ein allein dem Einzelnen überlassenes umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person.Es zielt jedoch darauf, die Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann(vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 117, 202 ; 141, 186 ; 147, 1 ).
- BGH, 13.03.2018 - VI ZR 143/17
Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen
Klärungsbedürftig ist auch nicht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen (verfassungskonforme Auslegung) oder mit welchen Rechtsfolgen (Teilnichtigkeit) § 28 Satz 1 LGG Saarland unvereinbar mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (siehe weiter Art. 12 Abs. 3 Saarländische Verfassung) ist, weil neben der hilfsweisen Verwendung nur der weiblichen und der männlichen Form nicht auch die Existenz von Personen berücksichtigt wird, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643, insbesondere Rn. 44 ff., 50, 56 ff.; Helms, FamRZ 2017, 2054).aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643 Rn. 36 ff. mwN).
Die Geschlechtszugehörigkeit bestimmt weithin, wie Menschen angesprochen werden (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643 Rn. 39).
Demgegenüber ist die Wahrung der Persönlichkeit nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkrete Geschlechtszugehörigkeit einer Person keinen Niederschlag findet (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643 Rn. 46, 50).
- LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20
Obligatorische Angabe von Herr oder Frau verletzt Person mit nicht-binärer …
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt aber unter anderem die geschlechtliche Identität, "die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist" (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, Rn. 39).Doch ist unter den gegebenen Bedingungen die geschlechtliche Zuordnung ein besonders relevanter Aspekt der fremden Wahrnehmung wie auch des eigenen Verständnisses der Persönlichkeit" (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, Rn. 39 f.).
Dass der Schutz des - hier über § 823 Abs. 1 BGB in das zivilrechtliche Verhältnis der Parteien ausstrahlenden - allgemeinen Persönlichkeitsrecht für Personen nicht-binären Geschlechts nicht erst mit erfolgter Personenstandsänderung beginnt, zeigt sich auch an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 (= NJW 2017, 3643).
= NJW 1989, 902, 904; AG Braunschweig, Beschluss vom 11.9.2006 - 34 II 10/04 = NZM 2008, 172, 174); ein gewisser Mehraufwand ist zu Gunsten der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Schutzes der Geschlechtsidentität hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, 3646 Rn. 52).
Die Wahrung der Persönlichkeit ist nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkrete Geschlechtszugehörigkeit keinen Niederschlag findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, 3646 Rn. 52 aE; vgl. auch BGH…, Urteil vom 13.3.2018 - VI ZR 143/17 = NJW 2018, 1671, 1675 Rn. 45; die Streichung von Aufforderungen zu Angaben zu Geschlecht und Anrede in Bewerbungsformularen und Eingabemasken befürwortend Körlings NZA 2018, 282, 284).
- AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20
Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag
Doch ist unter den gegebenen Bedingungen die geschlechtliche Zuordnung (noch) ein besonders relevanter Aspekt der fremden Wahrnehmung, wie auch des eigenen Verständnisses der Persönlichkeit (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az. 1 BvR 209/16, BeckRS 2017, 130176, Rz. 39 f.).Anlass für diese Gesetzesänderung war der Beschluss des BVerfG vom 10.10.2017 (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643).
Der Gesetzgeber hat bei Einführung des § 45b PStG ausdrücklich auf die (veraltete; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16, Rz. 9 mit weiteren Hinweisen zum Stand der Wissenschaft) Definition der Konsensus-Konferenz des Jahres 2005 Bezug genommen und sich diese zu Eigen gemacht.
Sie steht auch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der geschlechtlichen Identität, insbesondere auch nach den Ausführungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 209/16, BeckRS 2017, 130176, welche zur Einführung des § 45b PStG geführt hat.
Gerichtlich bestätigt wurde diese Auffassung erstmals, wenn auch nur in einem Obiter dictum, durch das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 21.01.2015 (…- 17 W 28/14 -, StAZ 2015, S. 107; nachfolgend auch durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2016 - XII ZB 52/15 - , NJW 2016, S. 2885, Rn. 22, und BVerfGE 147, 1 [20]; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2017 - 17 W 5/17 - Anlage 32).
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2017 (BVerfGE 147, 1) entschieden hatte, dass § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 22 Abs. 3 PStG gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität verstieß, weil er keine positive Geschlechtsbezeichnung für Menschen ermöglichte, die sich selbst dauerhaft weder dem 'männlichen' noch dem 'weiblichen' Geschlecht zuordnen, kann der Personenstandsfall nach der seit 22.12.2018 geltenden Fassung des § 22 Abs. 3 PStG auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe 'divers' eingetragen werden, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.
Die Schaffung des § 45b PStG sollte eine verfassungskonforme Rechtslage im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (BVerfGE 147, 1) herstellen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet jedem Menschen einen autonomen und privaten Lebensbereich, in dem er seine Individualität entwickeln und entfalten kann (BVerfGE 35, 202 [220]; 79, 256 [268]; 120, 274 [303]; 141, 186 [201]; 147, 1 [19]).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Anerkennung der Geschlechtsidentität durch das Recht für die Einzelnen von erheblicher Bedeutung (…u.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632; BVerfGE 116, 243 [264]; 121, 175 [191 f., 200 ff.]; 147, 1 [22]).
Daher gebietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht, im Personenstandseintrag das Geschlecht abzubilden, welches der Geschlechtsidentität der Person entspricht (BVerfGE 49, 286 [298]; 60, 123 [134 f.];… Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632; BVerfGE 116, 243 [264]; 147, 1 [22]).
Das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu entnehmende Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität (BVerfGE 121, 175 [191]; 128, 109 [124]) ist beeinträchtigt, wenn der Staat eine rechtlich verbindliche geschlechtliche Zuordnung verlangt, dann aber das selbst empfundene Geschlecht nicht anerkennt (BVerfGE 147, 1 [22]).
Die Einzelnen sollen selbst darüber entscheiden können, wie sie sich gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit darstellen und was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmacht (vgl. insbesondere BVerfGE 147, 1 [23] sowie 63, 131 [142] unter Verweis auf BVerfGE 35, 202 [220] und BVerfGE 54, 148 [155 f.]; auch BVerfGE 119, 1 [24];… vgl. für eine detaillierte Darstellung auch Hufen, in: Badura/Dreier (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, 2001, S. 103).
Hierzu gehört auch die staatliche Anerkennung der subjektiven Geschlechtszugehörigkeit (BVerfGE 147, 1 [23, 30];… Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 2 I Rn. 72).
Eine aus der Perspektive der betroffenen Person unrichtige personenstandsrechtliche Zuordnung zwingt sie daher dazu, sich in ihrem Lebensverlauf fortwährend in einer Weise darzustellen, die sie als verfälschend empfindet (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2012 - 17 E 3126/11 -, StAZ 2012, 344; zur Bedeutung der Übereinstimmung von Registereintrag und Auftreten in der Öffentlichkeit auch BVerfGE 88, 87 [98, 99]; 116, 243 [264]; 147, 1 [23]).
Der Gesetzgeber steht in der Pflicht, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und es für niemanden an unzumutbare Bedingungen geknüpft ist, dem nachhaltig selbst empfundenen Geschlecht zugeordnet zu werden (BVerfGE 128, 109 [126 ff.]; 147, 1 [30]).
Das Bundesverfassungsgericht hat aber in derselben Entscheidung auch entschieden, dass das rechtliche Geschlecht mit dem tatsächlichen Geschlecht der Person übereinstimmen soll (BVerfGE 128, 109 [129 f.]; deutlicher: BVerfGE 147, 1 [22]).
In der Folge ist in Erfüllung des Gesetzgebungsauftrages des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 147, 1 [2, 30]) im Jahr 2018 § 22 Abs. 3 PStG verändert worden und die Eintragungskategorie 'divers' hinzugefügt worden, zugleich aber auch die Muss- in eine Kann-Vorschrift überführt worden (BGBl. 2018 I, S. 2635).
Es handelte sich dann beim Geschlecht um keine Größe von personenstandsrechtlicher Relevanz." (BVerfGE 147, 1 [22]).
"Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG schützt nicht nur Männer vor Diskriminierungen wegen ihres männlichen Geschlechts und Frauen vor Diskriminierungen wegen ihres weiblichen Geschlechts, sondern schützt auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen dieses weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts." (BVerfGE 147, 1 [28]).
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG spricht ohne Einschränkung allgemein von "Geschlecht", was auch ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich sein kann." (BVerfGE 147, 1 [18]).
Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (BVerfGE 147, 1 [27]; st.Rspr. seit BVerfGE 85, 191 [206]).
Diese Personen könnten ihre Persönlichkeit möglicherweise ungehinderter entfalten, wenn der geschlechtlichen Zuordnung generell geringere Bedeutung zukäme." (BVerfGE 147, 1 [20]).
Wenn der Staat eine rechtlich verbindliche geschlechtliche Zuordnung verlangt, dann aber das selbst empfundene Geschlecht nicht anerkennt, ist dieses Recht betroffen (BVerfGE 147, 1 [22]).
Der Gesetzgeber wollte mit dem "Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" (BGBl. 2018 I, S. 2635) ausweislich der Gesetzesbegründung im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (BVerfGE 147, 1) eine verfassungskonforme Gesetzeslage herstellen.
Die Stellungnahme betreffe daher z.B. nicht das Turner-Syndrom - um das es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Dritten Option (BVerfGE 147, 1 [3]) ging - oder das Klinefelter-Syndrom als Formen von DSD, weil hier zwar eine Besonderheit hinsichtlich der Geschlechtschromosomen, aber körperlich ansonsten keine zwischengeschlechtlichen Merkmale vorliegen (…BT-Drucks. 17/9088, S. 5).
Hinzutreten psychische sowie sozio-kulturelle Aspekte (…Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, Lemma "Geschlecht; vgl. auch BVerfGE 147, 1 [Rn. 9] m.w.N.).
Seit 1978 hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder darauf verwiesen, dass das Personenstandsrecht die individuelle geschlechtliche Identität einer Person anerkennen muss und insofern nicht ausschließlich an körperliche Anlagen anknüpfen darf (vgl. BVerfGE 49, 286 [298];… BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632 [1633]; BVerfGE 116, 243 [264]; 121, 175 [190 f.]; 128, 109 [124]; 147, 1 [20]).
In der mit § 45b PStG teilweise umgesetzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 wird primär das eigene geschlechtliche Empfinden der Person jenseits von männlich und weiblich als grundrechtlicher Ausgangspunkt gewählt (BVerfGE 147, 1 [21]).
Stattdessen betont das Bundesverfassungsgericht die Selbstzuordnung des Individuums, das sein geschlechtliches Selbstverständnis nicht innerhalb der Zweigeschlechterordnung artikuliert (BVerfGE 147, 1 [20 ff., 25], Rn. 42, 43, 47, 48, 51, 52).
In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (BVerfGE 147, 1) so verstanden, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen unabhängig von körperlichen Merkmalen Rechnung zu tragen sei (OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 11.07.2019 - I-25 Wx 76/17 -, FamRZ 2019, S. 1663 [1664]).
Vielmehr garantiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Selbstzuordnung unabhängig von den körperlichen Anlagen bei Geburt (BVerfGE 147, 1 [20]; zuvor bereits BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 [263]; 128, 109 [124]), und das gilt auch für das Verständnis des Schutzes vor Benachteiligung in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG.
Sie verkennt gerade die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.10.2017 (BVerfGE 147, 1) für die personenstandsrechtliche Anerkennung von Personen formuliert hat, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem explizit festgehalten, dass gerade Menschen besonders schutzwürdig, weil vulnerabel sind, "deren geschlechtliche Identität weder Frau noch Mann ist" (BVerfGE 147, 1 [28]).
Während sich manche außerhalb der Kategorien männlich und weiblich verorten, definieren sich viele als Frauen oder Männer (vgl. u.a. BVerfGE 147, 1 [Rn. 51]).
Das hat auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt, wenn es in der Entscheidung vom 10.10.2017 (BVerfGE 147, 1) stets die Selbstzuordnung der beschwerdeführenden Person betont.
Bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung handelt es sich, wie auch vom Bundesverfassungsgericht näher ausgeführt (BVerfGE 147, 1 [7]), gerade nicht um eine Krankheit, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die betroffenen Personen notwendig bereits in geschlechtsspezifischer ärztlicher Behandlung befinden.
Mit § 45b PStG, inklusive seines Absatzes 3, sollte freilich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 umgesetzt werden (BVerfGE 147, 1).
Dieser Beschluss hat Menschen, deren Geschlechtsidentität weder weiblich noch männlich ist, das Recht zuerkannt, "sich in der Öffentlichkeit als die Person zu bewegen und von anderen als die Person gesehen zu werden, die sie in geschlechtlicher Hinsicht sind" (BVerfGE 147, 1 [23]).
davon auszugehen ist, dass das TSG aufgrund der geänderten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Geschlecht (vgl. u.a. BVerfGE 115, 1 [21 ff.]; 128, 109 [132 f.]; 147, 1 [7] m.w.N.), der gesellschaftlichen Entwicklung zu mehr geschlechtlicher Diversität (vgl. u.a. BVerfGE 115, 1 [21 ff.]) und insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts (BVerfGE 60, 123; 88, 87; 115, 1; 116, 243; 121, 175; 128, 109) in seiner jetzigen Gestalt nicht mehr vom demokratischen Normgeber verabschiedet würde.
Im Anschluss an die hierzu eindeutigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 10.10.2017 (BVerfGE 147, 1) hat sich der Gesetzgeber mit der Reform des noch jungen § 22 Abs. 3 PStG und der Einführung des § 45b PStG dafür entschieden, im Geltungsbereich dieser Normen vier verschiedene Eintragungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen und somit keine Verknüpfung von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit mehr vorzusehen.
- OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 9 U 92/20
Entschädigungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit
Insofern ist die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017,1 BvR 2019/16, Rn. 42, 43;… Beschluss vom 15.08.1996, 2 BvR 1833/95, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris). - OLG Karlsruhe, 14.12.2021 - 24 U 19/21
Ansprüche wegen Geschlechtsdiskriminierung beim "Online-Shopping"
Geschützt ist auch die geschlechtliche Identität von Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 -, NJW 2017, 3643, Rn. 39 f.).Die Wahrung der Persönlichkeit ist hingegen dann nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkrete Geschlechtszugehörigkeit einer Person keinen Niederschlag findet (vgl. BGH…, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17 -, NJW 2018, 1671, Rn. 45; BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 -, NJW 2017, 3643, Rn. 46, 50).
Der Umstand, dass das Personenstandsrecht nunmehr und in Vollziehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) vier Möglichkeiten der Geschlechterzuordnung kennt (männlich, weiblich, divers, keine Zuordnung), bedeutet in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der klagenden Person nicht zugleich, dass diese Anforderung unterschiedslos für sämtliche Lebensbereiche gilt.
Ein von der konkreten Rechtslage losgelöster Anspruch auf personenstandsrechtliche Anerkennung beliebiger Identitätsmerkmale ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 -, NJW 2017, 3643, Rn. 46; BGH…, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17 -, NJW 2018, 1671, Rn. 45).
- BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach …
Anlass für diese Gesetzesänderung war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046).Sie bestimmt etwa weithin, wie Menschen angesprochen werden oder welche Erwartungen an das äußere Erscheinungsbild einer Person, an deren Erziehung oder an deren Verhalten gerichtet werden (vgl. BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046 Rn. 39 mwN).
Indem das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, greift es in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität ein (vgl. BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046 Rn. 42 mwN).
Das Transsexuellengesetz stammt aus der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046), geht noch von einem binären Geschlechtssystem aus und wurde nicht an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Intersexualität angepasst.
Die Vulnerabilität von Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Frau noch Mann ist, ist in einer überwiegend nach binärem Geschlechtsmuster agierenden Gesellschaft besonders hoch (vgl. BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046 Rn. 58 f. mwN).
- BGH, 29.11.2017 - XII ZB 459/16
Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten …
bb) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16 - juris) führt zu keiner anderen Bewertung. - BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei …
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als unbenanntes Freiheitsrecht Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 101, 361 ; 106, 28 ; 118, 168 ; 120, 274 ; 147, 1 ; stRspr). - LAG Schleswig-Holstein, 22.06.2021 - 3 Sa 37 öD/21
Entschädigung, Diskriminierung, Geschlecht, Mehrgeschlechtlichkeit, …
- BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19
Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen …
- BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 4/20 R
Ist eine Krankenkasse verpflichtet, nach einer geschlechtsangleichenden …
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2022 - L 5 KR 1811/21
Krankenversicherung - Krankenbehandlung - kein Kostenerstattungsanspruch für …
- OLG Düsseldorf, 11.06.2019 - 25 Wx 76/17
Streichung der Angabe zum Geschlecht in einem Geburtsregistereintrag
- BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 19/20 R
Krankenversicherung - Nadelepilation zur Entfernung der Barthaare - …
- OLG Nürnberg, 03.09.2019 - 11 W 1880/19
Änderung der Angaben zum Geschlecht und zum Vornamen durch bloße Erklärung, …
- BVerfG, 17.10.2017 - 1 BvR 747/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und …
- BVerfG, 09.05.2018 - 1 BvR 1884/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
- LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21
Unterlassungsanspruch gegen Leitfaden für gendersensible Sprache bei Audi …
- BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 6/20 R
Ist eine Krankenkasse verpflichtet, nach einer geschlechtsangleichenden …
- BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 28/20 R
Ist eine Krankenkasse verpflichtet, nach einer geschlechtsangleichenden …
- VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 38/20
Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Unterzeichnung …
- VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 270/20
Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Passerlangung
- OLG Saarbrücken, 16.11.2020 - Vollz (Ws) 10/20
Ist im Geburtenregister als Geschlecht einer strafgefangenen Person "divers" …
- AG Münster, 16.12.2019 - 22 III 36/19
- OLG Düsseldorf, 29.01.2018 - 25 Wx 76/17
- VG Düsseldorf, 17.11.2022 - 27 K 2236/21
Drittes Geschlecht, Klagebefugnis, Rundfunkbeitrag.
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2022 - 10 A 11418/21
Reform des kommunalen Finanzausgleichs 2014 in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig; …
- BVerwG, 07.10.2021 - 2 WD 23.20
Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines anderen Soldaten unabhängig …
- AG Münster, 05.02.2020 - 22 III 130/18
- SG Mannheim, 14.04.2021 - S 4 KR 3011/20
- BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 16.18
Vorgaben des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verwendung einer …
- SG Berlin, 24.01.2022 - S 29 KR 375/21
- AG Oldenburg, 20.04.2020 - 93 III 15/20
- FG Köln, 19.10.2021 - 8 K 3282/18
Kein Anspruch auf Zusammenveranlagerung zur Einkommenssteuer bei nicht …
- AG Dortmund, 24.09.2019 - 310 III 10/19
- VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 316/18
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Härtefall bei einem …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2019 - 19 B 1036/19
Verpflichtung eines Schulleiters zur Aufnahme eines Schülers unter …