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   BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14   

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https://dejure.org/2017,42690
BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 (https://dejure.org/2017,42690)
BVerfG, Entscheidung vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 (https://dejure.org/2017,42690)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 617/14 (https://dejure.org/2017,42690)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 22 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 2
    Nichtannahmebeschluss: Vorgabe der Erstattung "angemessener" Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem § 22 Abs 1 S 1 SGB II (juris: SGB 2) verfassungsgemäß, insb hinreichend bestimmt und auch hinsichtlich der Leistungshöhe verfassungsrechtlich unbedenklich

  • Wolters Kluwer

    Mindestanforderungen zur Ermittlung der Daten über das Mietpreisniveau durch den kommunalen Grundsicherungsträger; Errechnung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und dem angemessenen Mietzins pro Quadratmeter ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begrenzung der Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Vorgabe der Erstattung "angemessener" Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem § 22 Abs 1 S 1 SGB II (juris: SGB 2) verfassungsgemäß, insb hinreichend bestimmt und auch hinsichtlich der Leistungshöhe verfassungsrechtlich unbedenklich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mindestanforderungen zur Ermittlung der Daten über das Mietpreisniveau durch den kommunalen Grundsicherungsträger; Errechnung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und dem angemessenen Mietzins pro Quadratmeter ...

  • rechtsportal.de

    Mindestanforderungen zur Ermittlung der Daten über das Mietpreisniveau durch den kommunalen Grundsicherungsträger; Errechnung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und dem angemessenen Mietzins pro Quadratmeter ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Vorgabe der Erstattung "angemessener" Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem § 22 Abs 1 S 1 SGB II (juris: SGB 2) verfassungsgemäß, insb hinreichend bestimmt und auch hinsichtlich der Leistungshöhe verfassungsrechtlich unbedenklich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ledigliche Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist verfassungskonform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

  • tagesschau.de (Pressemeldung, 14.11.2017)

    Hartz IV: Nicht jede Miete muss übernommen werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterkunft und Heizung bei Hartz IV - und die Begrenzung auf angemessene Kosten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Wohnkostenübernahme: Wie viel Platz muss sein?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Wohnkosten

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Wohnkosten bei Hartz IV-Empfängern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss nur angemessene Unterkunftskosten bezahlen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Wohnraum muss angemessen sein: keine 77 qm-Wohnung für 642 EUR monatlich für Hartz 4 Empfängerin, unbestimmter Begriff verstößt nicht gegen Verfassung

  • sozialberatung-kiel.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung erfolglos - Vom Gesetzgeber nicht normierter Anspruch auf unbegrenzte Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist verfassungskonform! (IMR 2017, 474)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3770
  • NZM 2018, 116
  • FamRZ 2017, 2081
  • DVBl 2018, 47
  • DÖV 2018, 119
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14
    a) Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gewährleistet das gesamte Existenzminimum einer Person durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

    Das Grundgesetz selbst gibt insoweit keinen exakt bezifferten Anspruch auf Sozialleistungen vor (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss aber durch ein Gesetz gesichert sein, das einen konkreten Leistungsanspruch enthält (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ); der parlamentarische Gesetzgeber muss den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge konkretisieren (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist insoweit entscheidend, dass die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird, die gesetzlichen Regeln also tatsächlich eine menschenwürdige Existenz sichern (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Zwar handelt es sich bei den Kosten für Unterkunft und Heizung um eine der grundrechtsintensivsten Bedarfspositionen, denn sie betreffen die grundlegende Wohn- und Lebenssituation eines Menschen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14
    Das Grundgesetz selbst gibt insoweit keinen exakt bezifferten Anspruch auf Sozialleistungen vor (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss aber durch ein Gesetz gesichert sein, das einen konkreten Leistungsanspruch enthält (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ); der parlamentarische Gesetzgeber muss den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge konkretisieren (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist insoweit entscheidend, dass die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird, die gesetzlichen Regeln also tatsächlich eine menschenwürdige Existenz sichern (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Zwar handelt es sich bei den Kosten für Unterkunft und Heizung um eine der grundrechtsintensivsten Bedarfspositionen, denn sie betreffen die grundlegende Wohn- und Lebenssituation eines Menschen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14
    Sie errechnet sich aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und dem angemessenen Mietzins pro Quadratmeter ("Produkttheorie"); Maßstab für den angemessenen Mietzins seien "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" im Vergleichsraum (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, juris, Rn. 24; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 13 m.w.N.).

    Eine Datenermittlung, die diese Mindestanforderungen erfüllt, wird als "schlüssiges Konzept" bezeichnet (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, juris, Rn. 18 f.; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 20).

    Ist kein schlüssiges Konzept erstellt worden und kann dies auch nicht nachgeholt werden, zieht das Bundessozialgericht die Tabellenhöchstwerte nach dem Wohngeldgesetz heran (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, juris, Rn. 27), wobei es diese um einen abstrakt-generellen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöht (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris, Rn. 22; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 30).

    In Fortführung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 4/95 -, juris, Rn. 14) stellt das Bundessozialgericht auf die im unteren Preissegment für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Leistungsberechtigten marktüblichen Wohnungsmieten ab (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, juris, Rn. 24; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 13 m.w.N.).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14
    Eine Datenermittlung, die diese Mindestanforderungen erfüllt, wird als "schlüssiges Konzept" bezeichnet (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, juris, Rn. 18 f.; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 20).

    Ist kein schlüssiges Konzept erstellt worden und kann dies auch nicht nachgeholt werden, zieht das Bundessozialgericht die Tabellenhöchstwerte nach dem Wohngeldgesetz heran (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, juris, Rn. 27), wobei es diese um einen abstrakt-generellen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöht (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris, Rn. 22; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 30).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14
    Sie errechnet sich aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und dem angemessenen Mietzins pro Quadratmeter ("Produkttheorie"); Maßstab für den angemessenen Mietzins seien "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" im Vergleichsraum (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, juris, Rn. 24; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 13 m.w.N.).

    In Fortführung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 4/95 -, juris, Rn. 14) stellt das Bundessozialgericht auf die im unteren Preissegment für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Leistungsberechtigten marktüblichen Wohnungsmieten ab (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, juris, Rn. 24; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14
    Die Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit einer Norm sind dabei auch von der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und dem Normzweck abhängig (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 128, 282 ; stRspr).
  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14
    Ist kein schlüssiges Konzept erstellt worden und kann dies auch nicht nachgeholt werden, zieht das Bundessozialgericht die Tabellenhöchstwerte nach dem Wohngeldgesetz heran (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, juris, Rn. 27), wobei es diese um einen abstrakt-generellen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöht (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris, Rn. 22; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 30).
  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14
    Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist insoweit entscheidend, dass die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird, die gesetzlichen Regeln also tatsächlich eine menschenwürdige Existenz sichern (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14
    Dies schließt die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe nicht aus, solange sich der Regelungsgehalt der Norm mit den üblichen Auslegungsmethoden und insbesondere aufgrund des systematischen Regelungszusammenhangs bestimmen lässt (vgl. BVerfGE 102, 254 ).
  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R

    Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14
    Aus der Aufforderung muss konkret ersichtlich sein, welchen Mietpreis der Leistungsträger als angemessen erachtet (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 78/09 R -, juris, Rn. 14 f.; stRspr).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95

    Keine Sozialhilfe für unangemessen teure Wohnung

  • LG Berlin, 12.03.2019 - 67 S 345/18

    Wohnraummietverhältnis: Kündigung wegen Eigenbedarfs; Berücksichtigungsfähigkeit

    Dieser Grundsatz beansprucht herausgehobene Bedeutung im besonders grundrechtsintensiven Bereich der menschlichen Wohn- und Lebenssituation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2017 - 1 BvR 617/14, NJW 2017, 3770, juris Tz. 19).
  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 130/14

    Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

    Der Befund der Verfassungswidrigkeit basiert auf der Überzeugung der Kammer, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Existenzsicherung im Bereich der Unterkunftsbedarfe ausschließlich unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" zu begrenzen (vgl. auch die bereits anhängigen Urteilsverfassungsbeschwerden 1 BvR 617/14 und 1 BvR 944/14).
  • SG Speyer, 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Mit dem Beschluss vom 10.10.2017 (BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 = NJW 2017, 3770) wurde die dem Verfahren zu Grunde liegende Verfassungsbeschwerde durch die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

    Insbesondere stellen weder der Beschluss des BVerfG vom 06.10.2017 (1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15) noch der Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14) Sachentscheidungen dar.

    Mit dem Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14) wurde die dem Verfahren zu Grunde liegende Verfassungsbeschwerde durch die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

    Allerdings ist einzuräumen, dass die Entscheidungsgründe zum Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14) einen anderen Eindruck nahelegen.

    Die im Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14) skizzierte Auffassung, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II genüge der aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Gesetzgebers, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen, bringt daher keine zusätzlichen Begründungslasten oder sonstigen Anforderungen für die Zulässigkeit des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG mit sich.

    hh) In der Sache vermag die Argumentation des BVerfG im Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14) nicht zu überzeugen.

    Soweit es ausführt, dass sich das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit durch Auslegung hinreichend konkretisieren lässt (1 BvR 617/14 -, Rn. 16), versäumt es darzulegen, was Maßstab für eine hinreichende Konkretisierbarkeit sein könnte (vgl. hierzu z.B. SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 - S 3 AS 149/16 -, Rn. 322 ff.).

    Soweit festgestellt wird, dass aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II folgt, dass für die Angemessenheit die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sein sollen und daher der konkrete Bedarf der Leistungsberechtigten einzelfallbezogen zu ermitteln sei (1 BvR 617/14 -, Rn. 16), fehlt eine Schlussfolgerung, welche konkrete Bedeutung diese Erkenntnis für die Auslegung des Angemessenheitsbegriffs haben könnte (vgl. auch SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 -, Rn. 308).

    Wenn das BVerfG weiter annimmt, dass, was angemessen sei, in Anknüpfung an die sozialhilferechtliche Vorgängerregelung bestimmt werden könne, an die der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II habe anschließen wollen (1 BvR 617/14 -, Rn. 16), übersieht es, dass die Vorgängerregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Regelsatzverordnung (RegelsatzVO) in der Fassung des Gesetzes vom 14.11.2003 ebenso unbestimmt war (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 -, Rn. 329 ff.).

    Der Umstand, dass das BSG in Fortführung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die im unteren Preissegment für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Leistungsberechtigten marktüblichen Wohnungsmieten abstellt, wie das BVerfG weiter ausführt (1 BvR 617/14 -, Rn. 16), trägt zur Frage, ob die gesetzliche Regelung hinreichend bestimmt ist, nichts bei (vgl. hierzu auch SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 -, Rn. 444 ff.).

    Soweit das BVerfG weiter ausführt, dass die Regelung zur Angemessenheit in der für das entschiedene Verfahren maßgeblichen Fassung der Norm auch insoweit hinreichend bestimmt gewesen sei, als der Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgegeben gehabt habe, wie die marktüblichen Wohnungsmieten zu ermitteln seien (1 BvR 617/14 -, Rn. 17), übersieht es, dass durch den Gesetzgeber bislang (außerhalb der §§ 22a bis 22c SGB II) nicht einmal geregelt wurde, dass die marktüblichen Wohnungsmieten für die Bestimmung des Angemessenheitsbegriffs heranzuziehen sind.

    Die folgende Begründung, dass die Vielfältigkeit der Lebenssachverhalte die "Deckung eines existenzsichernden Bedarfs durch den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit" rechtfertige (1 BvR 617/14 -, Rn. 17), vermag nicht zu erklären, weshalb der Gesetzgeber diese Lebenssachverhalte im Kontext der Existenzsicherung nahezu ohne Beschränkung der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung überlassen dürfen sollte (vgl. SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 -, Rn. 321).

    Soweit das BVerfG weiter ausführt, dass dem Ziel der Konkretisierungspflicht, dass Normadressaten sich auf Entscheidungen der Verwaltung einstellen können, verfahrensrechtlich Rechnung getragen worden sei (1 BvR 617/14 -, Rn. 18), wird übergangen, dass es bei der Realisierung des Bestimmtheitsgebots im Kontext der Pflicht des Gesetzgebers zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in erster Linie um ein Legitimationsproblem handelt (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 - S 3 AS 149/16 -, Rn. 324 ff.).

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