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   BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19   

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BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 (https://dejure.org/2019,34893)
BVerfG, Entscheidung vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 (https://dejure.org/2019,34893)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 (https://dejure.org/2019,34893)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bezüglich der Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 60 Abs 2 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG 2004
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG durch unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung einer Mutter und ihres wenige Monate alten Säuglings - Zum Erfordernis einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG durch unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung einer Mutter und ihres wenige Monate alten Säuglings - Zum Erfordernis einer ...

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verletzung von Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG durch unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl. der Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung einer Mutter und ihres wenige Monate alten Säuglings; Erfordernis einer konkret-individuellen ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG durch unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung einer Mutter und ihres wenige Monate alten Säuglings - Zum Erfordernis einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebung nach Italien - und die Sachaufklärungspflicht des Gerichts

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Wird zitiert von ... (277)Neu Zitiert selbst (19)

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19
    Zur Begründung führte er unter Verweis auf zahlreiche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen und Berichte über die Situation in Italien aus: Als neugeborenes Kind gehöre er zu den besonders vulnerablen Personen im Sinne der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel v. Switzerland, Nr. 29217/12), doch liege eine konkret-individuelle Zusicherung in seinem Fall nicht vor.

    Unter diesen Voraussetzungen kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfGE 94, 49 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, Rn. 15 f.; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgium and Greece, Nr. 30696/09, Rn. 353 f.; Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel v. Switzerland, Nr. 29217/12, Rn. 121).

    Im November 2014 hat der EGMR entschieden, dass die Dublin-Staaten vor der Überstellung von Familien mit (Klein-) Kindern nach Italien konkret-individuelle Zusicherungen bei den italienischen Behörden einzuholen hätten, aus denen hervorgehe, dass ohne Zeitverzug eine kind- und familiengerechte Unterbringung erfolgen werde (EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel v. Switzerland, Nr. 29217/12, Rn. 122).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19
    Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss - jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind - auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, Rn. 16; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, Rn. 90: "Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.").

    Indem das Verwaltungsgericht weder weitere Erkenntnisse und/oder eine konkret-individuelle Zusicherung Italiens eingeholt noch die ergänzende Sachverhaltsaufklärung dem Hauptsacheverfahren überlassen, sondern auf unzureichender Tatsachenbasis die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verneint hat, hat es sowohl die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG entwickelten als auch die vom EUGH in der Sache "Jawo" (Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, Rn. 90) aufgestellten Anforderungen an die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren verfehlt.

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19
    Unter diesen Voraussetzungen kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfGE 94, 49 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, Rn. 15 f.; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgium and Greece, Nr. 30696/09, Rn. 353 f.; Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel v. Switzerland, Nr. 29217/12, Rn. 121).

    (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, Rn. 15 f.).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19
    Dadurch erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 105, 239 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19
    Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss - jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind - auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, Rn. 16; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, Rn. 90: "Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.").
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19
    Unter diesen Voraussetzungen kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfGE 94, 49 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, Rn. 15 f.; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgium and Greece, Nr. 30696/09, Rn. 353 f.; Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel v. Switzerland, Nr. 29217/12, Rn. 121).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19
    Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfGE 60, 253 ), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19
    Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer richterlichen Prüfung unterstellt werden kann; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ; 67, 43 ; 84, 34 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19
    Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer richterlichen Prüfung unterstellt werden kann; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ; 67, 43 ; 84, 34 ; stRspr).
  • EGMR, 04.10.2016 - 30474/14

    ALI AND OTHERS v. SWITZERLAND AND ITALY

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • VG Berlin, 15.10.2018 - 3 L 371.18

    Abschiebung einer vollziehbar ausreisepflichtigen Mutter mit ihrem 4- jährigen

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 10 LB 244/20

    Asylantrag; unzulässiger Asylantrag; Drittstaatenbescheid; Griechenland

    Hat ein Schutzsuchender oder eine als schutzberechtigt anerkannte Person hinreichend dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr nach einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie auch zuvor die mit der Sache befassten Behörden - verpflichtet, die aktuelle Sachlage aufzuklären, und die deutschen Behörden haben gegebenenfalls Zusicherungen der Behörden des zuständigen Mitgliedsstaates einzuholen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris 15 f. und 18 f.).
  • OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19

    Circular letters; Dublin; Dublin-Rückkehrer; Garantieerklärung; Rundschreiben

    Hat ein Schutzsuchender oder eine als schutzberechtigt anerkannte Person hinreichend dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm nach einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie auch zuvor die mit der Sache befassten Behörden - verpflichtet, die aktuelle Sachlage aufzuklären und die deutschen Behörden haben gegebenenfalls Zusicherungen der Behörden des zuständigen Mitgliedsstaates einzuholen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris 15 f. und 18 f.).

    Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, weshalb die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin als alleinstehende Person mit einem minderjährigen Kind bei ihrer Rückkehr nach Italien - ohne eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden (so auch VG des Saarlandes, Urteil vom 07.10.2019 - 3 K 2156/18 -, S. 9; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A -, juris Rn. 23 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 18 bis 20; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.09.2019 - 10 ZB 19.50024 -, juris Rn. 6) - Gefahr liefe, keine Unterkunft zu erhalten und ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen zu können, im Berufungsverfahren anders zu entscheiden sein könnte.

    Insoweit müssen auch erhebliche zeitliche Verzögerungen, die zu einer vorübergehenden Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern in nicht kind- und familiengerechten Unterkünften oder gar zu ihrer vorübergehenden Obdachlosigkeit führen würden, ausgeschlossen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 23, 25; vgl. auch VG Minden, Urteil vom 20.09.2019 - 10 K 10479/17.A -, juris Rn. 51, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40, 118).

    Überdies - und ohne dass es hierauf vorliegend im Fall von als schutzberechtigt anerkannten Familien mit minderjährigen Kindern ankommen würde - erscheint diese pauschale Versicherung der Gewährleistung der Grundrechte (auch von Familien mit minderjährigen Kindern) sowie der Wahrung der Familieneinheit und der Schutz von Minderjährigen für alle Unterbringungsplätze in den italienischen CDA-, CARA- und CAS-Einrichtungen (vgl. SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, vom 08.05.2019, S. 6) in dem Rundschreiben 01.2019 nicht schlüssig und nicht überzeugend (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 7 AS 19.50020

    Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage

    Die jüngst ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 - (juris) bestätige die Auffassung, dass sich auch unter Berücksichtigung der neuerlichen Zusicherung der italienischen Behörden vom 8. Januar 2019 die Situation im Hinblick auf die Unterbringung vulnerabler Personen nach Erlass des Salvini-Dekrets grundlegend geändert habe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 - (juris) festgestellt, dass derzeit bei einer Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylsuchender wie Familien mit (Klein-)Kindern ohne eine konkret-individuelle Zusicherung der zuständigen italienischen Behörden nicht sicher gewährleistet werden kann, dass diese entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit in angemessenen Verhältnissen untergebracht werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 22 f.).

    Die Situation in Italien habe sich jedoch seit dem Erlass des Salvini-Dekrets Ende des Jahres 2018 entscheidungserheblich verändert (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 22 f.).

    Die vom EGMR in Bezug genommenen SPRAR-Unterkünfte stünden Asylsuchenden mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger seit Erlass des Salvini-Dekrets nicht mehr zur Verfügung (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 23 mit Bezug auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 8.5.2019 und Danish Refugee Council/Swiss Refugee Council, Bericht v. 12.12.2018).

    Da die Antragsgegnerin bislang weder eine konkret-individuelle Zusicherung für die Antragsteller noch entsprechende aussagekräftige Erkenntnisse über eine kind- und familiengerechte Unterbringung von Personen wie den Antragstellern unverzüglich nach Rücküberstellung vorgelegt hat und die erforderliche Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen kann, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anzuordnen (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16).

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