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   BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 1290/03   

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https://dejure.org/2004,17204
BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 1290/03 (https://dejure.org/2004,17204)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.2004 - 1 BvR 1290/03 (https://dejure.org/2004,17204)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 2004 - 1 BvR 1290/03 (https://dejure.org/2004,17204)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 457/04
    Auszug aus BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 1290/03
    1 BvR 1785/01 1 BvR 2404/02 1 BvR 2416/02 1 BvR 2417/02 1 BvR 2418/02 1 BvR 1289/03 1 BvR 1290/03 1 BvR 457/04 1 BvR 1427/04 1 BvR 1428/04.

    - 1 BvR 457/04 -,.

    Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 457/04 betrifft ein verwaltungsgerichtliches Urteil zur Erhebung von Säumniszuschlägen wegen einer 1995 festgesetzten Ausgleichsabgabe.

    Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 457/04 ist nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung noch nicht entschieden und daher der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist.

  • BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 1785/01

    Ausgleichsabgabe - Arbeitgeberbegriff im Schwerbehindertenrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 1290/03
    1 BvR 1785/01 1 BvR 2404/02 1 BvR 2416/02 1 BvR 2417/02 1 BvR 2418/02 1 BvR 1289/03 1 BvR 1290/03 1 BvR 457/04 1 BvR 1427/04 1 BvR 1428/04.

    - 1 BvR 1785/01 -,.

    Im Verfahren 1 BvR 1785/01 wendet sich die Beschwerdeführerin zusätzlich gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Zulassung der Sprungrevision abgelehnt hat.

    Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1785/01, soweit sie sich gegen die Nichtzulassung der Sprungrevision richtet.

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78
    Auszug aus BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 1290/03
    Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 SchwbG hat das Bundesverfassungsgericht jüngst bestätigt (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 im Anschluss an BVerfGE 57, 139 ).

    aa) Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe sollen Arbeitgeber unter anderem dazu anhalten, durch eigene Bemühungen wenigstens für einige Gruppen schwerbehinderter Menschen Arbeitsplätze bereitzustellen und gezielt nach solchen Arbeitnehmern zu suchen (vgl. BVerfGE 57, 139 ; BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2004, a.a.O.).

    bb) In jedem Falle rechtfertigt die so genannte Ausgleichsfunktion die Geltung der Abgabepflicht für alle Unternehmen (vgl. BVerfGE 57, 139 ).

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