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   BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10   

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BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10 (https://dejure.org/2010,4439)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10 (https://dejure.org/2010,4439)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 (https://dejure.org/2010,4439)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, § 53 UrhG, § 54 UrhG
    Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - hier: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH aufgrund der Annahme, dass ein Staatshaftungsanspruch wegen unvollständiger Umsetzung der ...

  • Wolters Kluwer

    Staatshaftungsanspruch einer Gesellschaft zur Verwertung von Urheberrechten von Medienunternehmen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Umsetzung einer Urheberrechtsrichtlinie; Ausnahmefälle von der Vorlagepflicht eines nationalen letztinstanzlichen Gerichtes in Fällen ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - hier: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH aufgrund der Annahme, dass ein Staatshaftungsanspruch wegen unvollständiger Umsetzung der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - hier: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH aufgrund der Annahme, dass ein Staatshaftungsanspruch wegen unvollständiger Umsetzung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatshaftungsanspruch einer Gesellschaft zur Verwertung von Urheberrechten von Medienunternehmen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Umsetzung einer Urheberrechtsrichtlinie; Ausnahmefälle von der Vorlagepflicht eines nationalen letztinstanzlichen Gerichtes in Fällen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der EuGH als gesetzlicher Richter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2011, 236
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10
    Der Bundesgerichtshof sei damit seiner Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof in willkürlicher Weise nicht nachgekommen, und zwar im Hinblick auf alle drei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 82, 159 ) entwickelten Fallgruppen.

    Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; stRspr).

    Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 10, und vom 27. Juni 1991 - Rs. C-348/89 "Mecanarte" -, Slg. 1991, S. 1-03277, Rn. 47).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, Rn. 88 ff., juris).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 90).

    Da das nationale Gericht die Frage der Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage - als Voraussetzung ihrer Vorlagebedürftigkeit - in eigener Zuständigkeit zu beurteilen hat (vgl. BVerfGE 82, 159 ; EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 10, und vom 27. Juni 1991, a.a.O.), kann ein etwaiger Rechtsanwendungsfehler in diesem Punkt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzen.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung genannten exemplarischen Fallgruppen (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, Rn. 88 ff., juris).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 90).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, Rn. 48, juris; der Sache nach ebenso gehandhabt in BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 92).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt" (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T." -, Slg. 1982, S. 03415, Rn. 21).

    Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 10, und vom 27. Juni 1991 - Rs. C-348/89 "Mecanarte" -, Slg. 1991, S. 1-03277, Rn. 47).

    Da das nationale Gericht die Frage der Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage - als Voraussetzung ihrer Vorlagebedürftigkeit - in eigener Zuständigkeit zu beurteilen hat (vgl. BVerfGE 82, 159 ; EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 10, und vom 27. Juni 1991, a.a.O.), kann ein etwaiger Rechtsanwendungsfehler in diesem Punkt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzen.

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10
    Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 10, und vom 27. Juni 1991 - Rs. C-348/89 "Mecanarte" -, Slg. 1991, S. 1-03277, Rn. 47).

    Da das nationale Gericht die Frage der Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage - als Voraussetzung ihrer Vorlagebedürftigkeit - in eigener Zuständigkeit zu beurteilen hat (vgl. BVerfGE 82, 159 ; EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 10, und vom 27. Juni 1991, a.a.O.), kann ein etwaiger Rechtsanwendungsfehler in diesem Punkt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzen.

  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10
    Rs. C-178/94 u.a. "Dillenkofer" -, Slg. 1996, S. 1-4867, Rn. 25; sowie vom 25. Januar 2007 - C-278/05 "Robins" -, Slg. 2007, S. 1-1081, Rn. 71) die erforderlichen Feststellungen zu treffen und damit darüber zu befinden, ob ein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union hinreichend qualifiziert sei.

    Hierzu sieht sich der Bundesgerichtshof ausweislich der von ihm gegebenen Nachweise (EuGH, Urteile vom 30. September 2003 - C-224/01 "Köbler" -, Slg. 2003, S. 1-10290, Rn. 54, und vom 25. Januar 2007, a.a.O., Rn. 76) durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs berechtigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2010 - C-467/08

    Nach Ansicht von Generalanwältin Verica Trstenjak darf eine Abgabe für

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10
    Dem Einwand der Beschwerdeführerin, diese Regelung lasse den Mitgliedstaaten keinerlei Ermessensspielraum,  ob sie bei Ausnahmen oder Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts einen gerechten Ausgleich gewähren wollten, gibt der Bundesgerichtshof zu, dass auch die Generalanwältin in der Sache "Padawan" (Schlussanträge vom 11. Mai 2010 - C-467/08 -, Nr. 83) vertrete, dass die Urheberrechtsrichtlinie die Sicherstellung eines finanziellen Ausgleichs zwischen den Urhebern und Nutzern als Ergebnis vorgebe, wenn der Mitgliedstaat Ausnahmen oder Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie vorsehen möchte.

    Sollte diese Auslegung der Richtlinie nicht zutreffen, was zu entscheiden in der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt (vgl. nunmehr EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - Rs. C-467/08 "Padawan" -, Rn. 36, abzurufen unter http://curia.europa.eu), so kann immer noch bei einer ex-ante-Betrachtung ein qualifizierter Verstoß gegen die Umsetzungspflicht abzulehnen sein.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10
    aa) Der Bundesgerichtshof stützt sich - neben der fehlenden Entscheidungserheblichkeit - darauf, es sei Sache des nationalen Gerichts, anhand der vom Gerichtshof genannten Kriterien (vgl. EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - verb. Rs. C-46/93 und C-48/93 "Brasserie du Pêcheur" und "Factortame" -, Slg. 1996, S. 1-1029, Rn. 51 ff.; vom 8. Oktober 1996 - verb.
  • BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10
    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, Rn. 48, juris; der Sache nach ebenso gehandhabt in BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 92).
  • BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10
    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, Rn. 48, juris; der Sache nach ebenso gehandhabt in BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 92).
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10
    Rs. C-178/94 u.a. "Dillenkofer" -, Slg. 1996, S. 1-4867, Rn. 25; sowie vom 25. Januar 2007 - C-278/05 "Robins" -, Slg. 2007, S. 1-1081, Rn. 71) die erforderlichen Feststellungen zu treffen und damit darüber zu befinden, ob ein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union hinreichend qualifiziert sei.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Willkürmaßstab; vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, NJW 2010, S. 3422 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, GRUR 2010, S. 999 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, juris Rn. 23).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, NJW 2010, S. 3422 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, GRUR 2010, S. 999 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, juris Rn. 23).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010, a.a.O.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010, a.a.O.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2010, a.a.O.).

  • BVerfG, 05.01.2011 - 1 BvR 2870/10

    Altersgrenze von 70 Jahren für Notare (§§ 47 Nr 1, 48a BNotO) als zulässige

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, juris, Rn. 88 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, juris, Rn. 23).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, juris, Rn. 90; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, juris, Rn. 23).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, juris, Rn. 48; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, juris, Rn. 23).

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 506/09

    Verletzung von Art 101 bs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum

    Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, juris, Rn. 23; der Sache nach ebenso gehandhabt in BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 92).
  • BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 3201/11

    Zeitratierliche Berechnung einer Betriebsrente (§§ 7 Abs 2 S 3, S 4 iVm § 2 Abs 1

    Es kommt damit im Rahmen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; ähnlich bereits BVerfGK 14, 148 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, a.a.O., Rn. 98; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, ZUM 2011, S. 236 , Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 2109/09 -, juris, Rn. 21; wiederholt im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2011 - 2 BvR 1969/09 -, juris, Rn. 27).
  • LAG Sachsen, 19.04.2011 - 7 Sa 499/10

    Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung von § 14 Abs. 2 TzBfG

    Von einer Vorlage an den zur endgültigen Entscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Europäischen Gerichtshof hat die Kammer abgesehen, da sie angesichts der für den Kläger eröffneten Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG einzulegen und/oder Gehörsrüge nach § 78 a ArbGG zu erheben, nicht das letztinstanzlich entscheidende Gericht ist und die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes - hier durch die Umsetzung über § 14 Abs. 2 TzBfG - offenkundig ist (BVerfG 1. Senat 2. Kammer Beschluss vom 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10).

    Stellt das nationale Gericht fest, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, besteht keine Vorlagepflicht (BVerfG, Beschluss vom 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10 - zitiert nach Juris).

  • BPatG, 31.03.2011 - 28 W (pat) 589/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "greenLINE" - keine Unterscheidungskraft

    a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, welche nach Art. 267 AEUV, Art. 101 GG für alle nationalen Gerichte in allen Entscheidungen bindend ist, da die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989) zurückgeht und die Auslegung der europarechtlichen Normen dem Europäischen Gerichtshof als insoweit allein zuständigem gesetzlichen Richter vorbehalten ist (vgl. BVerfGE 75, 223; 82, 159; zuletzt BVerfG 1 BvR 2065/10, Beschluss vom 10.11.2010, veröffentlicht auf www.juris.de), ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen.

    Von einer Vorabentscheidung durch den Europäische Gerichtshof, der insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alleiniger Richter i. S. d. Art. 101 GG ist (vgl. BVerfGE 75, 223; 82, 159; zuletzt BVerfG 1 BvR 2065/10, Beschluss vom 10.11.2010, veröffentlicht auf www.juris.de), kann nur abgesehen werden, wenn die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist oder die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T." -, Slg. 1982, S. 03415, Rn. 21).

  • BPatG, 22.03.2012 - 28 W (pat) 117/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "LYKOS (Wort-Bild-Marke) / LYTTOS" - klangliche

    Angesichts des Umstandes, dass der Europäische Gerichtshof nach Art. 101 GG i. V. m. Art. 267 AEUV für die Auslegung des auf der Grundlage der MarkenRichtl im MarkenG aufgenommenen Begriffs der Verwechslungsgefahr der gesetzliche Richter ist (vgl. BVerfGE 75, 223; 82, 159; zuletzt BVerfG 1 BvR 2065/10, Beschluss vom 10.11.2010, abrufbar unter www.juris.de), kommt eine Abweichung von den Grundsätzen des Europäischen Gerichtshofs, ohne dass dieser im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des letztinstanzlichen Gerichts hierzu vorher befragt worden wäre, nicht in Betracht.
  • BPatG, 11.05.2011 - 28 W (pat) 77/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "HORSE CARE (Wort-Bild-Marke)" -

    Nach der gem. Art. 101 GG, Art. 267 AEUV verbindlichen (vgl. BVerfGE 75, 223; 82, 159; zuletzt BVerfG 1 BvR 2065/10, Beschluss vom 10.11.2010, abrufbar unter www.juris.de) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fehlt einer angemeldeten Bezeichnung die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, den Abnehmern der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen deren Ursprungsidentität zu garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).
  • BPatG, 28.04.2011 - 28 W (pat) 128/10

    Markenlöschungsbeschwerdeverfahren - "PLASMA Compact" - keine

    Nach der - nach Art. 267 AEUV, Art. 101 GG (vgl. BVerfGE 75, 223; 82, 159; zuletzt BVerfG 1 BvR 2065/10, Beschluss vom 10.11.2010, abrufbar unter www.juris.de) für die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlichen - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, wenn eine Marke zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).
  • BSG, 04.01.2011 - B 13 R 275/10 B
    Die Klägerin verkennt, dass eine Rechtsfrage zur Auslegung europäischen Rechts nicht erst dann hinreichend geklärt ist, wenn der EuGH über eine identische Fallgestaltung selbst entschieden hat (vgl Senatsurteil vom 8.12.2005 - BSGE 95, 293 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 6, RdNr 24; BSG vom 6.2.2008 - BSGE 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 14, RdNr 27; BVerfG vom 11.10.2010 - 1 BvR 2065/10 - Juris RdNr 22 f, mwN).
  • BPatG, 18.01.2012 - 28 W (pat) 536/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Collagen-Lift-Drink" - keine Unterscheidungskraft -

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