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   BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89   

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https://dejure.org/1991,407
BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89 (https://dejure.org/1991,407)
BVerfG, Entscheidung vom 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89 (https://dejure.org/1991,407)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89 (https://dejure.org/1991,407)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektivität des Rechtsschutzes und Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Fristwahrender Schriftsatz - Ausgangskontrolle - Kontrolle des Eingangs bei Gericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 38
  • NVwZ 1992, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvR 728/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsbehelf eines sprachunkundigen

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89
    Vielmehr ist von dem Prozeßbeteiligten bzw. seinem Bevollmächtigten zu verlangen, von sich aus zum "Wegfall des Hindernisses" beizutragen und entsprechende, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen (vgl. BVerfGE 42, 120 [126 f.]; vgl. auch BVerfGE 35, 41 [46 f.]; 60, 253 [266, 288 f.]).

    Von einem Beschwerdeführer bzw. von einem Bevollmächtigten können Anstrengungen, von sich aus zum "Wegfall des Hindernisses" im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO beizutragen, nur verlangt werden, wenn ein entsprechender "Anlaß" vorliegt (vgl. BVerfGE 42, 120 [126]).

    Die Mitteilung der Geschäftsstelle eines Gerichts über den Eingang und die Weiterleitung eines Schriftsatzes gibt aber allenfalls dann einen zureichenden Anlaß für den Beschwerdeführer, sich nach dem Verbleib eines Schriftsatzes zu erkundigen, wenn das Schreiben aus sich heraus so aussagekräftig ist, daß sich Zweifel bei bloßer Lektüre aufdrängen müssen, denn nur dann kann von einer vermeidbaren Gleichgültigkeit gesprochen werden, falls solche sich aufdrängenden Zweifel nicht zum Anlaß von Erkundigungen gemacht werden (vgl. BVerfGE 42, 120 [126 f.]).

  • BVerfG, 05.02.1980 - 2 BvR 914/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG es verbieten, dem Bürger im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost als Verschulden anzurechnen (vgl. BVerfGE 53, 148 [151] m.w.N.).

    Der angegriffene Beschluß beruht auf diesem Verfassungsverstoß, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Bundesfinanzhof den Beschwerdeführern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hätte, wenn er bei der Auslegung und Anwendung des § 56 FGO den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung getragen hätte (vgl. BVerfGE 53, 148 [151]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89
    Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 41, 332 [334 f.]; 69, 381 [385] m.w.N.).

    Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führt dazu, daß den Beschwerdeführern der Zugang zur Revisionsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden ist (vgl. BVerfGE 69, 381 [385 f.]; 79, 372 [378]).

  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 376/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89
    Im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers kann es daher nur liegen, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, daß es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreicht (vgl. BVerfGE 53, 25 [29]; 62, 334 [337]).

    Ist dies geschehen, was der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall offensichtlich unterstellt, dann kann dem Beschwerdeführer eine Verzögerung oder ein Unterbleiben der Briefbeförderung nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. BVerfGE 53, 25 [28] m.w.N.), es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß der Beschwerdeführer selbst eine zurechenbare Ursache für die Verspätung oder das Unterbleiben der Postauslieferung gesetzt hat (vgl. BVerfGE 50, 1 [4]).

  • BFH, 06.07.1988 - II B 183/87

    Finanzgerichtsverfahren - Verfahrensfehler - Zustellung - Niederlegung

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89
    Auf die von den Beschwerdeführern mit Datum vom 11. November 1987 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hin ließ der Bundesfinanzhof durch Beschluß vom 6. Juli 1988 die Revision zu (vgl. BStBl. 1988 II, S. 897).

    Betr.: Revision in dem Rechtsstreit Dr. E. u. I. A. in G. gegen das Finanzamt S. wegen Grunderwerbsteuer Bezug: Beschwerdevorlage vom 19.11.1987 Ihr Az. II B 183/87 Anlg.: - 2 -.

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89
    Nachweisen), kann er regelmäßig nicht auch noch gehalten sein, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (vgl. BVerfGE 79, 372 [375 f.]).

    Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führt dazu, daß den Beschwerdeführern der Zugang zur Revisionsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden ist (vgl. BVerfGE 69, 381 [385 f.]; 79, 372 [378]).

  • BGH, 21.04.1988 - VII ZB 4/88

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89
    Gerade wenn man mit der Rechtsprechung den Bevollmächtigten im besonderen Maße für verpflichtet hält, für hinreichend sichere Ausgangskontrollen bei der Absendung fristwahrender Schriftsätze zu sorgen (vgl. etwa BGH, HFR 1990, S. 522; BGH, VersR 1988, S. 942; BFH, BStBl. 1984 II S. 441 [442]; jeweils mit ausführl.
  • BVerfG, 01.12.1982 - 1 BvR 607/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit Postlaufzeiten

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89
    Im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers kann es daher nur liegen, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, daß es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreicht (vgl. BVerfGE 53, 25 [29]; 62, 334 [337]).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89
    Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 41, 332 [334 f.]; 69, 381 [385] m.w.N.).
  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 761/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerungen der Briefbeförderung und

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89
    Ist dies geschehen, was der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall offensichtlich unterstellt, dann kann dem Beschwerdeführer eine Verzögerung oder ein Unterbleiben der Briefbeförderung nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. BVerfGE 53, 25 [28] m.w.N.), es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß der Beschwerdeführer selbst eine zurechenbare Ursache für die Verspätung oder das Unterbleiben der Postauslieferung gesetzt hat (vgl. BVerfGE 50, 1 [4]).
  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BFH, 18.01.1984 - I R 196/83

    Prozeßbevollmächtigter - Fristenkontrollbuch - Frist - Führung eines

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BGH, 15.03.1990 - VII ZB 20/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 107/08

    Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Wohnungsvermieter

    Für die im Rahmen von § 233 ZPO zu prüfende Frage, ob eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten, gilt zwar der vom Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des Art. 103 Abs. 1 GG entwickelte Grundsatz, dass dem Bürger eine Verzögerung oder ein Unterbleiben der Briefbeförderung durch die Post nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen (BVerfGE 50, 1, 3; BVerfG, NJW 1992, 38 ).
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 206/14

    Rechtsanwaltshaftung wegen verspäteter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages:

    Liegt jedoch ein konkreter Anlass vor, kann eine Nachfragepflicht begründet sein (vgl. BVerfGE 42, 120, 126; BVerfG, NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012, aaO Rn. 10).

    Ein solcher Anlass ist zwar - um die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten nicht zu überspannen und den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren - regelmäßig noch nicht allein aus der Tatsache abzuleiten, dass vor Fristablauf keine entsprechende Nachricht des Gerichts eingegangen ist (vgl. BVerfG, NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012, aaO).

    Ergibt sich jedoch aus einer Mitteilung des Gerichts unzweifelhaft, dass etwas fehlgelaufen ist, kann eine solche Nachricht Nachforschungspflichten des Rechtsanwalts auslösen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 11; vom 5. Juni 2012, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 30.09.2019 - 9 LB 59/17

    Bekanntgabe; elektronische Form; elektronische Übermittlung; Fristbeginn;

    Von einem Rechtsbehelfsführer können aber nur dann Anstrengungen, von sich aus zum "Wegfall des Hindernisses" im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO beizutragen, verlangt werden, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.1.1991 - 1 BvR 1435/89 - juris Rn. 16, 24; BVerwG, Urteil vom 8.3.1983 - 1 C 34.80 - juris Rn. 24).
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