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   BVerfG, 11.01.1995 - 2 BvE 5/94   

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https://dejure.org/1995,4866
BVerfG, 11.01.1995 - 2 BvE 5/94 (https://dejure.org/1995,4866)
BVerfG, Entscheidung vom 11.01.1995 - 2 BvE 5/94 (https://dejure.org/1995,4866)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Januar 1995 - 2 BvE 5/94 (https://dejure.org/1995,4866)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverfassungsgericht

    Organstreitverfahren zur Frage, ob der Deutsche Bundestag durch Fraktionsgesetz vom 11. März 1994 gegen einen Geschäftsordnungsvorbehalt verstoßen hat, erfolglos

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 24 § 64 Abs. 1; GG Art. 40 Abs. 1 S. 2
    Antragsbefugnis eines fraktionslosen Abgeordneten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unzulässiges Verfahren - Deutscher Bundestag - Änderung des Abgeordnetengesetzes - Fraktionsgesetz - Geschäftsordnungsvorbehalt - Rechte des Antragstellers

Papierfundstellen

  • BVerfGE 92, 74
  • NVwZ 1995, 888
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1995 - 2 BvE 5/94
    Das Gericht habe eine staatliche Finanzierung der Fraktionen ausschließlich für eine "sachgemäße, effektive Fraktionsarbeit im Rahmen der Aufgaben des Parlaments" zugelassen (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Ein Abgeordneter ist antragsbefugt, wenn er schlüssig behauptet, daß er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder durch ein Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ).

    Dabei kann hier dahinstehen, ob eine Regelung von Geschäftsordnungsmaterien durch Gesetz, die zur Folge hat, daß die so geregelten Materien künftighin nicht mehr allein von den Mitgliedern des Bundestages im Wege eines Geschäftsordnungsbeschlusses, sondern nur im Wege der Bundesgesetzgebung und damit unter Beteiligung des Bundesrates geregelt werden können (Art. 76 bis 78 GG), nur Rechte des Bundestages als Ganzen betrifft und einschränkt oder auch die Rechte der einzelnen Abgeordneten, die in ihrer Gesamtheit den Bundestag bilden und seine Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1995 - 2 BvE 5/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Gesetzesform jedenfalls dann unzulässig, wenn die Regelung den "Kern der Geschäftsordnungsautonomie berühre" (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    Ein Abgeordneter ist antragsbefugt, wenn er schlüssig behauptet, daß er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder durch ein Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ).

  • VerfG Brandenburg, 20.02.2003 - VfGBbg 112/02

    Mangels Antragsbefugnis im Organstreitverfahren unzulässiger Antrag der

    Im Organstreitverfahren ist kein objektiver, sondern ein subjektiv-rechtlicher Prüfungsmaßstab anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 2 BvE 5/94 -, BVerfGE 92, 74, 79 = NVwZ 1995, 888; Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 1992, §§ 63, 64 Rn. 90); das Organstreitverfahren dient der Klärung der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und nicht etwa einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 68, 1, 73).
  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 2/03

    Zur Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren

    Für die Antragsbefugnis ist ausreichend, daß der Sachvortrag des Antragstellers eine solche Verletzung als mögliche Folge seines verfassungsrechtlichen Verhältnisses zu den Antragsgegnerinnen erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 92, 74 [79]; 102, 224 [231 f.]).
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