Rechtsprechung
BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95 |
Fernsehaufnahmen während der Gerichtsverhandlung
§§ 169 S. 2, 176 GVG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, hier: einstweilige Anordnung (Hauptsachentscheidung: «Rundfunkübertragung aus dem Gerichtssaal»)
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
Ablehnung des Erlasses einer eA zur Gestattung von Fernsehaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bildberichterstattung von Gerichtsverhandlungen - Egon Krenz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Gerichtsverfahren - Bildbericht - Einstweilige Anordnung - Folgenabwägung - Persönlichkeitsrecht
- IRIS Merlin (Kurzinformation)
Einstweilige Anordnung zu Fernsehübertragungen von Gerichtsverhandlungen
Verfahrensgang
- LG Berlin, 17.11.1995 - 527-1/95
- BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
- BVerfG, 19.01.1996 - 2 BvQ 62/95
- LG Berlin, 31.01.1996 - 527-1/95
- VG München, 21.10.1996 - M 3 K 95.5323
- LG Berlin, 25.08.1997 - 527-1/95
- KG, 11.09.1997 - 4 Ws 205/97
- VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 B 97.601
- LG Berlin, 25.11.1997 - 527-1/95
- BVerwG, 11.05.1998 - 6 B 23.98
- BVerfG, 16.04.1999 - 1 BvR 622/99
- BGH, 20.04.1999 - 5 StR 632/98
- BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98
- BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98
- BVerfG, 11.01.2000 - 2 BvQ 60/99
- BVerfG, 11.01.2000 - 2 BvR 2414/99
- BVerfG, 12.01.2000 - 2 BvQ 60/99
- BGH, 10.10.2000 - 5 StR 632/98
- EGMR, 08.11.2000 - 34044/96
- BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95
- EGMR, 22.03.2001 - 34044/96
Papierfundstellen
- NJW 1996, 581
- NVwZ 1996, 371 (Ls.)
- NStZ 1996, 143
- ZUM 1996, 234
- afp 1996, 129
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 14.10.1987 - 1 BvR 1244/87
Einstweilige Anordnung gegen die Veröffentlichung wirtschaftlicher Verhältnisses …
Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 71, 158 [161]; - 77, 121 [124]; - 80, 360 [363 f.]; - 85, 94 [95 f.]; stRspr).Daher ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Norm vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 77, 121 [124]; - 82, 310 [312]; stRspr).
- BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81
V-Mann
Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
Darüber hinaus vermittelt der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz, jedenfalls das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verankerte Recht auf ein faires Verfahren, den an einem Strafverfahren beteiligten Grundrechtsträgern, insbesondere den Angeklagten, auch Rechte im Verfahren, die sich auf den staatlichen Umgang mit ihnen als Person in einer bestimmten Rolle und mit bestimmten von dieser Rolle geprägten Rechten beziehen (vgl. etwa BVerfGE 57, 250 [274 ff.]; - 66, 313 [318]).Des weiteren ist nicht auszuschließen, daß Fernsehaufnahmen während der Verhandlung die Wahrheits- und Rechtsfindung beeinträchtigen, der das Strafverfahren dient (vgl. dazu BVerfGE 57, 250 [274 ff.]; - 77, 65 [76]).
- BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71
Tonband
Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
Die Aufzeichnung könnte durch Aufnahme-, Schnitt- oder Zusammenstellungstechniken in vielfältiger Weise gestaltet sowie verändert und so mit unterschiedlichen Informations- und Sinngehalten ausgestattet und nach ihrer Verbreitung von einem unüberschaubaren Personenkreis in beliebigen Verwendungszusammenhängen reproduziert und immer wieder neu gestaltet werden (zu diesem Hintergrund des aus dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz hergeleiteten "Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort" BVerfGE 34, 238 [246 ff.]).
- BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83
Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten …
Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
Darüber hinaus vermittelt der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz, jedenfalls das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verankerte Recht auf ein faires Verfahren, den an einem Strafverfahren beteiligten Grundrechtsträgern, insbesondere den Angeklagten, auch Rechte im Verfahren, die sich auf den staatlichen Umgang mit ihnen als Person in einer bestimmten Rolle und mit bestimmten von dieser Rolle geprägten Rechten beziehen (vgl. etwa BVerfGE 57, 250 [274 ff.]; - 66, 313 [318]). - BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
'Legende vom toten Soldaten'
Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 71, 158 [161]; - 77, 121 [124]; - 80, 360 [363 f.]; - 85, 94 [95 f.]; stRspr). - BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91
Kreuz im Klassenzimmer
Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 71, 158 [161]; - 77, 121 [124]; - 80, 360 [363 f.]; - 85, 94 [95 f.]; stRspr). - BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60
Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung
Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
Dabei ist nicht nur die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (BVerfGE 12, 276 [280]; stRspr). - BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92
Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung …
Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
Die Beeinträchtigungen durch eine Berichterstattung über die laufende Verhandlung sind daher anders zu beurteilen und zu gewichten als die Nachteile bei Fernsehaufnahmen vor der Verhandlung und in den Sitzungspausen (dazu BVerfGE 87, 334 [340]). - BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90
Aschendorf
Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
Daher ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Norm vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 77, 121 [124]; - 82, 310 [312]; stRspr). - BVerfG, 25.07.1989 - 1 BvR 685/89
Einstweilige Anordnung gegen Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne
Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 71, 158 [161]; - 77, 121 [124]; - 80, 360 [363 f.]; - 85, 94 [95 f.]; stRspr). - BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86
Beschlagnahme von Filmmaterial
- BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96
Caroline von Monaco II
So unterscheidet sich etwa die Gerichtsöffentlichkeit durch das im Saal anwesende Publikum von der durch das Fernsehen hergestellten Medienöffentlichkeit, weil das Publikum selbst die Geschehnisse erlebt und seinerseits von den Verfahrensbeteiligten wahrgenommen und eingeschätzt werden kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1996, S. 581 ). - BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95
Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II
Diesen Antrag hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 11. Januar 1996 (NJW 1996, S. 581) zurückgewiesen. - BVerfG, 16.04.1999 - 1 BvR 622/99
Keine einstweilige Anordnung zugunsten von ntv
Sie wirft dieselbe verfassungsrechtliche Problematik auf wie die ebenfalls von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 2623/95 (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581).Andererseits kommt die anstehende Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Bedeutung nicht der Strafverhandlung im "Politbüro-Prozeß" gleich, an der ein herausragendes öffentliches und zeitgeschichtliches Interesse bestand (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).
Daher ist bei der Prüfung, ob ein "schwerer Nachteil" vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).
b) Erginge eine einstweilige Anordnung im - auch hilfsweise - beantragten Umfang, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, wären vor allem Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten sowie der Rechtsfindung im Verfahren zu erwarten (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).
Die Aufzeichnung könnte durch Aufnahme-, Schnitt- oder Zusammenstellungstechniken in vielfältiger Weise gestaltet sowie verändert und so mit unterschiedlichen Informations- und Sinngehalten ausgestattet und nach ihrer Verbreitung von einem unüberschaubaren Personenkreis in beliebigen Verwendungszusammenhängen reproduziert und immer wieder neu gestaltet werden (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).
Sie können zu Störungen der Unbefangenheit aller Beteiligten bei der Wahl des jeweiligen Verhaltens und zu einer Anpassung an die durch die Ton- und Filmaufzeichnungen veränderten Bedingungen führen, die über die Beeinträchtigungen durch die unmittelbare Öffentlichkeit hinausgehen und als unerwünschte Nebeneffekte die vom Öffentlichkeitsgrundsatz angestrebte Verhaltenssteuerung überlagern (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).
Bedeutung kommt weiter den Nachteilen zu, die wegen der Störungen der Unbefangenheit aller Beteiligter für die Rechtsfindung zu befürchten wären (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).
- BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00
Erlass einer eA zur Gestattung von Fernsehaufnahmen vor dem Beginn und nach dem …
Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 ; BVerfG, NJW 1996, S. 581 ;… NJW 1999, S. 1951; stRspr).Dabei ist nicht nur die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition des Antragstellers, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 12, 276 ; BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).
Zweitens müssen sie gegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die noch mögliche Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte, überwiegen (BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).
Bei der Prüfung, ob ein "schwerer Nachteil" zu befürchten wäre, ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ;… NJW 1999, S. 1951).