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   BVerfG, 11.02.1969 - 1 BvL 3/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,571
BVerfG, 11.02.1969 - 1 BvL 3/69 (https://dejure.org/1969,571)
BVerfG, Entscheidung vom 11.02.1969 - 1 BvL 3/69 (https://dejure.org/1969,571)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Februar 1969 - 1 BvL 3/69 (https://dejure.org/1969,571)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 100 Abs. 1; StGB § 166
    Unzulässigkeit einer Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorkonstitutionelles Recht - Keine sachliche Änderung - Terminologische Anpassung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 25, 213
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

    Normenkontrolle III

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1969 - 1 BvL 3/69
    Das vorlegende Gericht hat nicht nur seine rechtlichen Erwägungen, sondern auch den für die Beurteilung wesentlichen Sachverhalt mitzuteilen (BVerfGE 22, 175 (177)).

    Der Vorlagebeschluß muß jedoch aus sich heraus verständlich sein (BVerfGE 22, 175 (177)).

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1969 - 1 BvL 3/69
    Die zur Prüfung gestellte Norm ist vorkonstitutionelles Recht, das nach ständiger Rechtsprechung nicht der ausschließlichen Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts unterliegt; der Gesetzgeber hat § 166 StGB auch nicht nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes "in seinen Willen aufgenommen" und damit bestätigt (BVerfGE 11, 126 (129 ff.); 24, 20 (22); 25, 25 ff. - betr.
  • BVerfG, 11.06.1968 - 1 BvL 6/68

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG bei

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1969 - 1 BvL 3/69
    Die zur Prüfung gestellte Norm ist vorkonstitutionelles Recht, das nach ständiger Rechtsprechung nicht der ausschließlichen Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts unterliegt; der Gesetzgeber hat § 166 StGB auch nicht nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes "in seinen Willen aufgenommen" und damit bestätigt (BVerfGE 11, 126 (129 ff.); 24, 20 (22); 25, 25 ff. - betr.
  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvL 24/68

    Unzulässige Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1969 - 1 BvL 3/69
    Die zur Prüfung gestellte Norm ist vorkonstitutionelles Recht, das nach ständiger Rechtsprechung nicht der ausschließlichen Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts unterliegt; der Gesetzgeber hat § 166 StGB auch nicht nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes "in seinen Willen aufgenommen" und damit bestätigt (BVerfGE 11, 126 (129 ff.); 24, 20 (22); 25, 25 ff. - betr.
  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79

    Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach

    Eine solch umfassende Umgestaltung und Veränderung der ursprünglichen Gesetzesvorschrift mit dem Ziel der Anpassung an die in ihrem Umfeld bewirkten Rechtsentwicklungen lassen sich nicht mehr als bloße redaktionelle oder rein technische Bereinigung oder als bloße Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut deuten (vgl. BVerfGE 25, 213 (215)).
  • BVerfG, 16.11.1971 - 1 BvL 29/70

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bezüglich vorkonstitutionellem Recht

    Der Gesetzgeber hat § 361 Nr. 4 StGB , soweit darin das Betteln unter Strafe gestellt wird, auch nicht nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes "in seinen Willen aufgenommen" und damit bestätigt (BVerfGE 25, 213 [215]), sondern hat im Gegenteil im Zweiten Strafrechtsreformgesetz die ersatzlose Streichung dieser Vorschrift beschlossen.

    Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt (BVerfGE 11, 126 ; vgl. auch 18, 216 [223]) oder wenn er lediglich eine Rechtsbereinigung mehr technischer Natur vornimmt, ohne sich mit dem Inhalt der Vorschrift zu befassen (vgl. BVerfGE 25, 25 [27]; 25, 213 [215]).

  • StGH Hessen, 30.12.1981 - P.St. 914

    Darlegungspflicht; Entscheidungserheblichkeit; Subsidiaritätsgrundsatz;

    Vielmehr hat es die rechtlichen Erwägungen darzulegen, nach denen es für die von ihm getroffene Entscheidung auf die Gültigkeit der gesetzlichen Vorschriften ankommt (vgl. BVerfGE 22, 175 [177]; 25, 213 [214]).
  • StGH Hessen, 11.11.1987 - P.St. 1045

    Konkrete Normenkontrolle; Vorlagefrage; Zulässigkeit; Entscheidungserheblichkeit;

    Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist es, die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage in einer den Anforderungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV, § 41 Abs. 3 StGHG genügenden Weise darzutun, und zwar unter Einbeziehung der rechtlichen Erwägungen, nach denen es für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der Vorschriften ankommt (StGH, Beschlüsse vom 28.07.76 - P.St. 790 -, aaO. und vom 30.12.81 - P.St. 914 - aaO., unter Hinweis auf BVerfGE 22, 175, 177; 25, 213, 214).
  • StGH Hessen, 28.07.1976 - P.St. 790

    Darlegungspflicht; Konkrete Normenkontrolle; Vorlageentscheidung;

    Vielmehr hat es die rechtlichen Erwägungen darzulegen, nach denen es für die von ihm getroffene Entscheidung auf die Gültigkeit der gesetzlichen Vorschriften ankommt (vgl. BVerfGE 22, 175 [177]; 25, 213 [214].
  • StGH Hessen, 14.04.1988 - P.St. 1051

    Entscheidungserheblichkeit; Konkrete Normenkontrolle; Prüfungsbefugnis;

    Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist es, die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage in einer den Anforderungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV, § 41 Abs. 3 StGHG genügenden Weise darzutun, und zwar unter Einbeziehung der rechtlichen Erwägungen, nach denen es für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der Vorschriften ankommt (StGH, Beschlüsse vom 28.07.76 - P.St. 790 -, aaO. und vom 30.12.81 - P.St. 914 - aaO., unter Hinweis auf BVerfGE 22, 175, 177; 25, 213, 214).
  • OLG Celle, 07.04.1982 - 21 UF 57/81

    Beschränkung des Rechtsmittels auf getroffene Sorgerechtsregelungen;

    Es geht daher nicht an, dem Gesetzgeber etwas "als in seinen Willen aufgenommen" zu unterstellen, was er bewußt gerade eben nicht neu hat regeln wollen (vgl. BVerfGE 25, 213 [BVerfG 11.02.1969 - 1 BvL 3/69] ).
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