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   BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91   

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BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91 (https://dejure.org/1993,714)
BVerfG, Entscheidung vom 11.02.1993 - 2 BvR 710/91 (https://dejure.org/1993,714)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91 (https://dejure.org/1993,714)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im Verfahren zur Aussetzung eines Strafrestes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aussetzung - Strafrest - Mündliche Anhörung - Anwesenheit - Rechtsanwalt

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2301
  • MDR 1993, 678
  • NStZ 1993, 355
  • NStZ 1993, 555 (Ls.)
  • StV 1993, 313
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91
    Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (BVerfGE 26, 66 [71]; 38, 105 [111]).

    Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es den Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Ausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (BVerfGE 38, 105 [111]).

    Der Anspruch auf ein faires Verfahren garantiert es dem Beschuldigten sich im Strafverfahren von einem Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen (§§ 137, 138 StPO ) (vgl. BVerfGE 38, 105 [111 f.]; 39, 156 [163]; 65, 171 [174 f.]; 66, 313 [318 f.]; 68, 237 [255]).

    Auch einem Zeugen ist grundsätzlich das Recht zuzubilligen, einen Rechtsbeistand seines Vertrauens zu der Vernehmung hinzuzuziehen, wenn er das für erforderlich hält, um von seinen prozessualen Befugnissen selbständig und seinen Interessen entsprechend sachgerecht Gebrauch zu machen (BVerfGE 38, 105 [112]).

    Die Problematik seiner Aussage ist keine prinzipiell andere als die der Einlassung des Beschuldigten (BVerfGE 38, 105 [112 f.]).

    Gebieten es schon die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsbeistand eines Zeugen (vgl. BVerfGE 38, 105 [114 ff.]) angeführten Erwägungen, ihm die Möglichkeit zu gewähren, einen Anwalt seines Vertrauens hinzuzuziehen, um nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht zu werden, so gilt dies in nicht minderem Maße für den Strafgefangenen im Anhörungsverfahren.

    Dem im allgemeinen rechtsunkundigen und wenig handlungskompetenten Verurteilten ermöglicht erst ein unabhängiger, von ihm selbst gewählter und zur Hilfe verpflichteter Beistand die sachgerechte und seinen Interessen entsprechende Wahrung und Ausübung seiner prozessualen Rechte und Möglichkeiten auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen, indem die tatsächlichen und rechtlich bedeutsamen Umstände vorgetragen werden (vgl. BVerfGE 38, 105 [115]; für den Zeugen; siehe auch Litwinski, a.a.O., S. 97; Maetzel1 AnwBl 1975, 420 [421]; Hohmann, StV 1990, 413 [414]; Northoff, Strafvollstreckungskammer - Anspruch und Wirklichkeit, 1985, 5.86; zustimmend auch Ostendorf, 2. Aufl., 1991, § 88 JGG Rdn. 11 und § 83 JGG Rdn. 5 a.E.).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt vielmehr eine Abwägung zwischen dem Anspruch des Strafgefangenen und dem öffentlichen Interesse an der Effizienz des Verfahrens, den die Gerichte unter Berücksichtigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen haben (vgl. BVerfGE 38, 105 [118]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, daß Art. 103 Abs. 1 GG das rechtliche Gehör grundsätzlich nur als solches, nicht gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. BVerfGE 38, 105 [118]; 39, 156 [168]; st. Rspr.).

  • OLG Düsseldorf, 25.01.1989 - 1 Ws 97/89
    Auszug aus BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91
    Ein Anwesenheitsrecht sei daher nicht gegeben, die Benachrichtigung von dem Anhörungstermin nicht erforderlich (vgl. Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 454 StPO Rdn. 36; LR-Wendisch, 24. Aufl., § 454 StPO Rdn. 16; KMR-Müller, § 454 StPO Rdn. 19; KK-Chlosta, 2. Aufl., § 454 StPO Rdn. 20; Treptow, NJW 1975, 1105; NJW 1976, 222; Rieß, JR 1976, 118; OLG Düsseldorf, NJW 1976, 158; GA 1983, 566; 1989, 570; StV 1989, 355 ; OLG Karlsruhe, MDR 1976, 512 [513]; OLG Schleswig, SchlHA 1985, 137 [138]).

    Allerdings sei das Gericht aus fürsorglichen Gründen nicht gehindert, die Anwesenheit des Verteidigers zu gestatten (vgl. LR-Wendisch, a.a.O., § 454 Rdn. 16); teilweise wird sie als "nobile officium" verstanden (vgl. KK-Chlosta, a. a .O.; Treptow NJW 1985, 1105 ; OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 291 ; StV 1989, 355 ).

    Ihre Bedeutung verdeutlicht sich erst darin, daß es von ihrem Ergebnis abhängt, ob der Verurteilte eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung erreicht oder weiter inhaftiert bleibt (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 291 ).

  • OLG Karlsruhe, 18.11.1975 - 1 ARs 45/75
    Auszug aus BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91
    Ein Anwesenheitsrecht sei daher nicht gegeben, die Benachrichtigung von dem Anhörungstermin nicht erforderlich (vgl. Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 454 StPO Rdn. 36; LR-Wendisch, 24. Aufl., § 454 StPO Rdn. 16; KMR-Müller, § 454 StPO Rdn. 19; KK-Chlosta, 2. Aufl., § 454 StPO Rdn. 20; Treptow, NJW 1975, 1105; NJW 1976, 222; Rieß, JR 1976, 118; OLG Düsseldorf, NJW 1976, 158; GA 1983, 566; 1989, 570; StV 1989, 355 ; OLG Karlsruhe, MDR 1976, 512 [513]; OLG Schleswig, SchlHA 1985, 137 [138]).

    Hinreichend, aber auch notwendig (§ 454 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 3 , Abs. 2 StPO ) sei es, daß der Verteidiger für den Verurteilten schriftsätzlich Stellung nehme (vgl. LR-Wendisch, a.a.O., § 454 Rdn. 16; KMR-Müller, a.a.O.; Treptow, NJW 1975, 1105; OLG Düsseldorf NJW 1976, 158; GA 1983, 566; OLG Karlsruhe MDR 1976, 512 [513]).

    Der zuständige Spruchkörper soll sich vor der Entscheidung einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschaffen (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 309; siehe auch OLG Karlsruhe, MDR 1976, 512; OLG Düsseldorf, GA 1983, 566).

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91
    Der Anspruch auf ein faires Verfahren garantiert es dem Beschuldigten sich im Strafverfahren von einem Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen (§§ 137, 138 StPO ) (vgl. BVerfGE 38, 105 [111 f.]; 39, 156 [163]; 65, 171 [174 f.]; 66, 313 [318 f.]; 68, 237 [255]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, daß Art. 103 Abs. 1 GG das rechtliche Gehör grundsätzlich nur als solches, nicht gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. BVerfGE 38, 105 [118]; 39, 156 [168]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91
    Der Anspruch auf ein faires Verfahren garantiert es dem Beschuldigten sich im Strafverfahren von einem Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen (§§ 137, 138 StPO ) (vgl. BVerfGE 38, 105 [111 f.]; 39, 156 [163]; 65, 171 [174 f.]; 66, 313 [318 f.]; 68, 237 [255]).

    Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrnehmung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 63, 380 [390 f.]; 65, 171 [174 f.]; 66, 313 [318]).

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91
    Der Anspruch auf ein faires Verfahren garantiert es dem Beschuldigten sich im Strafverfahren von einem Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen (§§ 137, 138 StPO ) (vgl. BVerfGE 38, 105 [111 f.]; 39, 156 [163]; 65, 171 [174 f.]; 66, 313 [318 f.]; 68, 237 [255]).

    Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrnehmung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 63, 380 [390 f.]; 65, 171 [174 f.]; 66, 313 [318]).

  • OLG Düsseldorf, 19.06.1975 - 2 Ws 204/75
    Auszug aus BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91
    Ein Anwesenheitsrecht sei daher nicht gegeben, die Benachrichtigung von dem Anhörungstermin nicht erforderlich (vgl. Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 454 StPO Rdn. 36; LR-Wendisch, 24. Aufl., § 454 StPO Rdn. 16; KMR-Müller, § 454 StPO Rdn. 19; KK-Chlosta, 2. Aufl., § 454 StPO Rdn. 20; Treptow, NJW 1975, 1105; NJW 1976, 222; Rieß, JR 1976, 118; OLG Düsseldorf, NJW 1976, 158; GA 1983, 566; 1989, 570; StV 1989, 355 ; OLG Karlsruhe, MDR 1976, 512 [513]; OLG Schleswig, SchlHA 1985, 137 [138]).

    Hinreichend, aber auch notwendig (§ 454 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 3 , Abs. 2 StPO ) sei es, daß der Verteidiger für den Verurteilten schriftsätzlich Stellung nehme (vgl. LR-Wendisch, a.a.O., § 454 Rdn. 16; KMR-Müller, a.a.O.; Treptow, NJW 1975, 1105; OLG Düsseldorf NJW 1976, 158; GA 1983, 566; OLG Karlsruhe MDR 1976, 512 [513]).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91
    In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Entscheidung an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ) (vgl. BVerfGE 53, 152 [163]).
  • OLG Düsseldorf, 04.01.1983 - 1 Ws 947/82
    Auszug aus BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91
    Ein darin liegender strafprozessualer Verstoß (§ 33 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 2 StPO ) ist durch die Möglichkeit der Verteidigung, sich im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht zu den Stellungnahmen zu äußern, geheilt (vgl. BVerfGE 22, 282 [286 f.]; OLG Schleswig, SchlHA, 1985, 137 [138]; OLG Düsseldorf, NStZ 1983, 190 ).
  • BGH, 27.03.1984 - 1 StR 104/84

    Strafaussetzung zur Bewährung - Strafaussetzung bei einer Verurteilung zur

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91
    Zu erörtern sind im Falle einer von dem Verurteilten beantragten Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB ) bei der sogenannten Erstverbüßerregelung (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ) die schon angegebenen Umstände, im Falle des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Gesamtschau von Tat, Täterpersönlichkeit und der Entwicklung des Verurteilten im Vollzug und zwar im Hinblick auf die rechtliche Wertungsfrage, ob bei einer Gesamtwürdigung besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH, NJW 1981, 410; NStZ 1984, 361 ; KK-Chlosta, a.a.O., § 454 StPO Rdn. 24).
  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

    Uranvorkommen

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

  • VGH Hessen, 18.10.1984 - 2 TE 2437/84
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BGH, 20.05.2016 - V ZB 140/15

    Abschiebungshaftsache: Konkludenter Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts;

    Der in dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert dem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und billigt ihm das Recht zu, diesen Bevollmächtigten zu der Anhörung hinzuzuziehen (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8; siehe auch BVerfG, StV 1994, 552 f.; NJW 1993, 2301 f. - jeweils zur mündlichen Anhörung des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren).

    (1) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens einem Betroffenen garantiert, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und ihm das Recht zubilligt, diesen Bevollmächtigten zu der Anhörung hinzuzuziehen (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8; siehe auch BVerfG, StV 1994, 552 f.; NJW 1993, 2301 f.; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, NJW 2001, 2533, 2534 - jeweils zur mündlichen Anhörung des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren).

  • VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 37/00

    Verletzung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren wegen unterbliebener

    So läßt sich etwa auch die Zuziehung eines Verteidigers bei der mündlichen Anhörung in dem Verfahren zur Aussetzung des Strafrests nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO im Grundsatz nicht aus dem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 LV, Art. 103 Abs. 1 GG herleiten (vgl. BVerfG, NJW 1993, 2301, 2303; BVerfG, StV 1994, 552, 553).

    Ebenso wie Beschuldigten, Zeugen und Verletzten im Strafverfahren, denen das Strafprozeßrecht ausdrücklich das Recht einräumt, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen, steht das nämliche Recht angesichts der Bedeutung der mündlichen Anhörung für die Wiedererlangung der Freiheit auch - und erst recht - dem Verurteilten etwa im Verfahren zur Aussetzung des Strafrests zu (s. BVerfG, NJW 1993, 2301, 2303).

    Die gesetzlich nicht geregelte Form der Anhörung, bei der ein Protokoll nicht aufgenommen zu werden braucht, bietet auch keine hinreichende Gewähr, daß der Verteidiger im schriftlichen Verfahren für den Verurteilten in interessengerechter Weise Stellung nehmen kann (vgl. BVerfG, NJW 1993, 2301, 2302).

    Erfolgt die Anhörung jedoch kurzfristig, so hat das Gericht den Verteidiger zu benachrichtigen, da anders der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung nicht einzulösen ist (BVerfG, NJW 1993, 2301, 2303; StV 1994, 552, 553).

  • KG, 15.04.2021 - 5 Ws 65/21

    Anwesenheit des Wunschverteidigers bei

    Jedoch gebietet es der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Verteidiger auch bei der Anhörung die Teilnahme zu gestatten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91 -, juris Rn. 22, betreffend die Anhörung im Verfahren über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung).

    Dem entspricht das Recht des Verteidigers, an der mündlichen Anhörung teilzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993, a. a. O., Rn. 24 ff.; BbgVerfG, a. a. O., S. 2534; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.); nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn er lediglich darauf verwiesen wird, sich schriftsätzlich zu äußern (BVerfG, a. a. O.; BbgVerfG, a. a. O.).

    Zwar gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren - wovon die Strafvollstreckungskammer im Ansatz zutreffend ausgeht - dem Betroffenen nicht schlechthin einen Anspruch auf Beistand durch den von ihm gewählten Verteidiger; vielmehr ist sein Recht dem öffentlichen Interesse an der Effizienz des Verfahrens gegenüberzustellen und mit diesem im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993, a. a. O., Rn. 27; BbgVerfG, a. a. O.).

    Dieses ist grundsätzlich nur als solches, nicht hingegen gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993, a. a. O., juris Rn. 29).

  • BGH, 10.07.2014 - V ZB 32/14

    Zurückschiebungshaftsache: Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten auf Teilnahme

    Es hat deshalb gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, welcher dem Betroffenen garantiert, sich zur Wahrung seiner Rechte in dem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen, und ihm das Recht zubilligt, diesen Bevollmächtigten zu der Anhörung hinzuzuziehen (BVerfG, StV 1994, 552 f.; NJW 1993, 2301 f. - jeweils zur mündlichen Anhörung des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren).
  • KG, 09.01.2014 - 2 Ws 2/14

    Unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers vom Anhörungstermin im

    Zwar ist die Benachrichtigung des - teilnahmeberechtigten - Verteidigers über einen Anhörungstermin grundsätzlich Sache des Verurteilten; das Gericht ist zu einer Benachrichtigung des Verteidigers nur dann verpflichtet, wenn der Anhörungstermin kurzfristig anberaumt wird und der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung anderweitig nicht zu gewährleisten ist (vgl. - jeweils zur mündlichen Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO - BVerfG NJW 1993, 2301; OLG Saarbrücken NStZ 2011, 478; OLG Köln NStZ 2011, 715; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 2 Ws 140/09 - Appl in Karlsruher Kommentar a.a.O., § 454 Rdn. 19; Meyer-Goßner, § 454 StPO Rdn. 19).
  • OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04

    Strafvollstreckung: Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Anhörungstermins zur

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1993, 2303ff = NStZ 1993, 355 ff.; StV 1994, 552f.), welcher der Senat folgt (NStZ-RR 2001, 348; zuletzt Beschl. v. 12.8.2003 ­ 3 Ws 843-844/03), verlangt die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbstständigkeit, dem beteiligten Strafgefangenen das Recht zuzubilligen, zur Wahrnehmung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung im Entlassungsverfahren nach § 454 I StPO einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen.

    Es stellt daher eine von Verfassungs wegen nicht hinnehmbare Verkürzung der prozessualen Rechte des Verurteilten dar, dass er von der Kammer darauf verwiesen wurde, sein Verteidiger könne lediglich schriftsätzlich zum Ergebnis der mündlichen Anhörung unter Einschluss der Stellungnahmen von Vollzugsanstalt und Staatsanwaltschaft Stellung nehmen (vgl. hierzu BVerfG, NStZ 1993, 355, 356).

  • OLG Hamm, 11.08.2015 - 3 Ws 275/15

    Verlängerung der Höchstfrist der Vorbewährungszeit hinsichtlich der vorbehaltenen

    Dem - nicht inhaftierten - Verurteilten wurde die Ladung am 19. Juni 2015 zugestellt, so dass er genügend Zeit hatte, seinen Verteidiger selbst von dem Termin am 26. Juni 2015 zu informieren (vgl. zur Benachrichtigung des Verteidigers durch den Verurteilten selbst BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91, NJW 1993, 2301, 2303).
  • OLG Naumburg, 12.07.2007 - 1 Ws 318/07

    Erfolglose Benachrichtigung des Verteidigers vom Termin zur mündlichen Anhörung

    Erfolgt die Anhörung jedoch kurzfristig, so hat das Gericht den Verteidiger zu benachrichtigen, da anders der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung nicht durchsetzbar ist (BVerfG NStZ 1993, 355, 357).

    Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens gibt dem Verurteilten das Recht, zu seiner mündlichen Anhörung im Verfahren zur Aussetzung eines Strafrestes (§ 454 Abs. 1 Satz 3 StPO) einen Rechtsbeistand seines Vertrauens hinzuziehen (BVerfG NStZ 1993, 355).

    Erfolgt die Anhörung jedoch kurzfristig, so hat das Gericht den Verteidiger zu benachrichtigen, da anders der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung nicht durchsetzbar ist (BVerfG NStZ 1993, 355, 357).

  • VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 8 Abs 1 S 2 VvB ) durch Anordnung der

    Vorrangiger Zweck der Anhörung im Strafvollstreckungsverfahren ist es vielmehr, dem Gericht einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (vgl. BT-Drs. 7/550, S. 309; BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91 - juris Rn. 26; und vom 8. Februar 1984 - 2 BvR 677/80 - juris Rn. 17).

    Vielmehr soll sie dem Gericht einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen und dadurch den Stellungnahmen der Vollzugsbehörde und anderer Beteiligter richterliche Kontrolle entgegensetzen, damit das Gericht seiner - der Wahrung des Freiheitsgrundrechts dienenden - Pflicht zur selbständigen Beurteilung des Sachverhalts genügt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 42; 11. Februar 1993, a. a. O., Rn. 26; und vom 8. Februar 1984, a. a. O., Rn. 17; BT-Drs. 7/550, S. 309).

  • OLG Saarbrücken, 23.09.2010 - 1 Ws 137/10

    Strafvollstreckung; Recht auf Verfahrensbeistand; Benachrichtigung des Beistands

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1993, 2301 ff.; StV 1994, 553 ) gibt der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens dem Verurteilten das Recht, zu seiner mündlichen Anhörung im vollstreckungsrechtlichen Verfahren zur Aussetzung eines Strafrestes (§ 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ) einen Rechtsbeistand seines Vertrauens hinzuzuziehen.

    Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Verurteilten jedoch nicht schlechthin ein allgemeines Recht auf Rechtsbeistand, sondern lediglich in den Grenzen einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Abwägung zwischen den Verfahrensrechten des Strafgefangenen und dem öffentlichen Interesse an der Effizienz des Verfahrens (BVerfG, NJW 1993, 2301, 2303).

    Erfolgt die Anhörung jedoch kurzfristig, so hat das Gericht den Verteidiger zu benachrichtigen, da anders der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung nicht durchsetzbar ist (BVerfG, NJW 1993, 2301, 2303; StV 1994, 553 ).

  • OLG Köln, 16.01.2006 - 2 Ws 23/06

    Anberaumung eines neuen Termins bei Verhinderung des Pflichtverteidigers im

  • OLG Bamberg, 15.03.2012 - 1 Ws 138/12

    Rechtmäßigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Wohnsitzwechsel nur

  • BVerfG, 05.05.1994 - 2 BvR 2653/93

    Verteidigerbeistand bei der mündlichen Anhörung im vollstreckungsrechtlichen

  • BVerfG, 11.06.2001 - 2 BvR 598/01

    Kein Anspruch eines Strafgefangenen auf Teilnahme seines anwaltlichen Vertreters

  • OLG Hamm, 10.01.2007 - 2 Ws 6/07

    Strafvollstreckungsverfahren, Anhörung; Anwesenheit des Verteidigers;

  • OLG Frankfurt, 11.04.2001 - 3 Ws 243/01

    Vollstreckungsverfahren; Faire Verfahrensgestaltung; Aussetzung einer Reststrafe;

  • OLG Hamm, 02.01.2001 - 2 Ws 331/00

    Bedingte Entlassung; mündliche Anhörung; Anwesenheit eines Rechtsbeistands;

  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 98/19

    Überstellungshaftsache: Rechtsbeschwerde gegen die unterbliebene Beteiligung des

  • OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Mündliche Anhörung des Verurteilten in Form

  • VG Berlin, 24.11.2016 - 1 K 147.15

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen

  • BayObLG, 22.05.2002 - 3 ObOWi 22/02

    Mitwirkung an Prüfung durch Arbeitnehmer

  • OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 2 Ws 225/17

    Reststrafaussetzung zur Bewährung: Entscheidung über eine bedingte Entlassung

  • KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13

    Führungsaufsicht; "elektronische Fußfessel" und Gebotszone

  • OLG Hamm, 18.04.2002 - 3 Ws 189/02

    Anhörungstermin, Anwesenheitsrecht des Verteidigers

  • OLG Bamberg, 29.07.1998 - Ws 480/98

    Pflicht zur Einholung eines externen Gutachtens

  • OLG Köln, 29.09.2010 - 2 Ws 611/10
  • OLG Zweibrücken, 31.03.1993 - 1 Ws 162/93

    Schwerwiegender Verfahrensfehler; Anhörung; Verurteiler; Verteidiger; Ohne;

  • VG Berlin, 24.11.2016 - 1 K 176.15

    Abschiebung eines Ausländers in die Türkei; Verweigerung der Kontaktaufnahme des

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2001 - 3 Ws 465/01

    Führungsaufsicht; Aussetzung des Strafrestes; Entfall der gesetzlichen

  • KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21

    Verfahrensfehlerhafte Durchführung der Anhörung zur Reststrafenaussetzung in

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 425/04

    Strafrestaussetzung: Kriminalprognose für einen vollzugsangepassten gefährlichen

  • OLG Hamm, 18.08.2009 - 2 Ws 208/09
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2001 - 3 Ws 466/01

    Führungsaufsicht; Aussetzung des Strafrestes; Entfall der gesetzlichen

  • OLG Oldenburg, 25.03.1999 - 1 Ws 130/99

    Benachrichtigung des Verteidigers vom Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren

  • OLG Schleswig, 07.10.1996 - 1 Ws 368/96
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