Rechtsprechung
BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2662/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung sowie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1627 BGB
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung sowie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer sorgerechtlichen Sache
- rewis.io
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung sowie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer sorgerechtlichen Sache
- datenbank.nwb.de
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung sowie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer sorgerechtlichen Sache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Urteilsverfassungsbeschwerde - und die Vorlage des angefochtenen Urteils
Verfahrensgang
- AG Forchheim, 23.07.2019 - 2 F 228/18
- OLG Bamberg, 22.10.2019 - 2 UF 182/19
- OLG Bamberg, 23.10.2019 - 2 UF 182/19
- BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2662/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2662/19
a) Hiernach ist insbesondere die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 129, 269 ). - BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11
Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung …
Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2662/19
Die Beschwerdeführer machen mit ihrem Vorbringen zu seitens der Fachgerichte unterlassenen Anhörungen und Beweiserhebungen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, haben gegen die angegriffene Entscheidung aber nicht die gebotene Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ; 126, 1 ; 134, 106 ) eingelegt. - BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung
Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2662/19
c) Darüber hinaus setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht in hinreichender Weise mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen auseinander (vgl. BVerfGE 130, 1 ).
- BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07
Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer …
Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2662/19
Die Beschwerdeführer machen mit ihrem Vorbringen zu seitens der Fachgerichte unterlassenen Anhörungen und Beweiserhebungen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, haben gegen die angegriffene Entscheidung aber nicht die gebotene Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ; 126, 1 ; 134, 106 ) eingelegt. - BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
Fachhochschullehrer
Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2662/19
Die Beschwerdeführer machen mit ihrem Vorbringen zu seitens der Fachgerichte unterlassenen Anhörungen und Beweiserhebungen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, haben gegen die angegriffene Entscheidung aber nicht die gebotene Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ; 126, 1 ; 134, 106 ) eingelegt. - BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11
Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische …
Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2662/19
a) Hiernach ist insbesondere die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 129, 269 ).