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   BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18   

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BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18 (https://dejure.org/2020,4154)
BVerfG, Entscheidung vom 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18 (https://dejure.org/2020,4154)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 1 BvR 2297/18 (https://dejure.org/2020,4154)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kein Anspruch eines geschiedenen Beamten auf hälftige Auskehr des von der vormaligen, ebenfalls verbeamteten Ehefrau bezogenen kinderbezogenen Familienzuschlags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 40 Abs 5 BBesG
    Nichtannahmebeschluss: Kein Anspruch eines geschiedenen Beamten auf hälftige Auskehr des von der vormaligen, ebenfalls verbeamteten Ehefrau bezogenen kinderbezogenen Familienzuschlags (§ 40 Abs. 5 BBesG) - keine Verletzung von Art 33 Abs 5 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG bzw des ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Kein Anspruch eines geschiedenen Beamten auf hälftige Auskehr des von der vormaligen, ebenfalls verbeamteten Ehefrau bezogenen kinderbezogenen Familienzuschlags (§ 40 Abs. 5 BBesG) - keine Verletzung von Art 33 Abs 5 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG bzw des ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Kein Anspruch eines geschiedenen Beamten auf hälftige Auskehr des von der vormaligen, ebenfalls verbeamteten Ehefrau bezogenen kinderbezogenen Familienzuschlags (§ 40 Abs. 5 BBesG) - keine Verletzung von Art 33 Abs 5 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG bzw des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der geschiedene Beamte - und der kinderbezogene Familienzuschlag

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kinderzuschlag zur Beamtenversorgung - familienrechtl. Ausgleichsanspruch - Umgangsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 755
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18
    Auch unter der Geltung des Grundgesetzes gilt der hergebrachte allgemeine Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die angemessene Alimentierung summenmäßig nicht "erstritten" und "vereinbart" wird, sondern einseitig durch Gesetz festzulegen ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

    Aus dem Alimentationsprinzip folgt kein über die gesetzlich festgeschriebene Besoldungshöhe hinausgehender Individualanspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn (vgl. BVerfGE 8, 28 ; 44, 249 ).

    Einen Zusammenhang zwischen den Verfassungsnormen hat das Bundesverfassungsgericht für Beamtenfamilien dahingehend anerkannt, dass Art. 6 GG und das Sozialstaatsprinzip als Direktiven auf den Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers einwirken können (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ).

    Dies stellte unter gewechselten Vorzeichen im Ergebnis doch wieder eine außergesetzliche Alimentationserhöhung dar, die von Verfassungs wegen nicht gefordert wird (vgl. BVerfGE 8, 28 ; 44, 249 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18
    a) Ein für das Beamtenverhältnis wesentlicher hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist derjenige, dass der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Das Alimentationsprinzip gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 8, 1 ).

    Eine Befugnis des Richters, vermeintlich unzulängliche Gehälter im Einzelfalle zu erhöhen, wurde stets, auch während der Geltung der Weimarer Verfassung, insbesondere auch während der Inflation, verneint (vgl. BVerfGE 8, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18
    Selbst wenn daraufhin das Unterlassen des Gesetzgebers als verfassungswidrig festgestellt wird, steht dem Beamten ohne ein erneutes - allerdings durch die Verfassung gebotenes - Handeln des Gesetzgebers ein erhöhter Gehalts- oder Versorgungsanspruch nicht zu (vgl. BVerfGE 8, 28 ).

    Aus dem Alimentationsprinzip folgt kein über die gesetzlich festgeschriebene Besoldungshöhe hinausgehender Individualanspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn (vgl. BVerfGE 8, 28 ; 44, 249 ).

    Dies stellte unter gewechselten Vorzeichen im Ergebnis doch wieder eine außergesetzliche Alimentationserhöhung dar, die von Verfassungs wegen nicht gefordert wird (vgl. BVerfGE 8, 28 ; 44, 249 ).

  • BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtgewährung des kinderbezogenen

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit bereits festgestellt, dass der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen bei mehreren im öffentlichen Dienst Beschäftigten den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag demjenigen zukommen lassen will, der die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat, um die damit einhergehenden Belastungen auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, Rn. 8).

    Eine endgültige Zuweisung des kinderbezogenen Familienzuschlags an den tatsächlich betreuenden Elternteil ist auch in Ansehung des Sozialstaatsprinzips verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, Rn. 8).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18
    Der Umgang sichert ihm, sich persönlich dem Kind widmen und an dessen Entwicklung teilhaben zu können und seiner Elternverantwortung nicht lediglich durch das Zahlen von Kindesunterhalt nachkommen zu müssen (BVerfGE 121, 69 ).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18
    Einen Zusammenhang zwischen den Verfassungsnormen hat das Bundesverfassungsgericht für Beamtenfamilien dahingehend anerkannt, dass Art. 6 GG und das Sozialstaatsprinzip als Direktiven auf den Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers einwirken können (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ).
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18
    a) Ein für das Beamtenverhältnis wesentlicher hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist derjenige, dass der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18
    Dies umfasst auch die staatliche Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 99, 300 ).
  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18
    a) Ein für das Beamtenverhältnis wesentlicher hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist derjenige, dass der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18
    Das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung unter Berücksichtigung des Kindeswohls auszuüben (BVerfGE 108, 52 ).
  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines

  • VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21

    Kinderbezogener Familienzuschlag; Verfassungswidrigkeit

    Gleiches gilt für den Nichtannahmebeschluss der Zweiten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 (vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris) sowie für den Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 (vom 11. Februar 2020 - 1 BvR 2297/18 -, juris).

    Der Gesetzgeber habe nämlich den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Besoldung beanstandungsfrei dahingehend ausgeübt, dass der Zuschlag dem das Kind tatsächlich betreuenden Elternteil zukommt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2020 - 1 BvR 2297/18 -, juris Rn. 11).

    (2) Dass die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags ohne Addition der beiden Arbeitszeiten aufgrund der Anknüpfung an das Kindergeld - welche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris Rn. 9; vgl. a. Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2020 - 1 BvR 2297/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 107.07 -, NVwZ-RR 2009, 607 f.) - gerechtfertigt sein könnte, ist nicht ersichtlich und fernliegend.

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