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   BVerfG, 11.03.2004 - 1 BvR 517/99, 1 BvR 313/99   

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https://dejure.org/2004,1856
BVerfG, 11.03.2004 - 1 BvR 517/99, 1 BvR 313/99 (https://dejure.org/2004,1856)
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.2004 - 1 BvR 517/99, 1 BvR 313/99 (https://dejure.org/2004,1856)
BVerfG, Entscheidung vom 11. März 2004 - 1 BvR 517/99, 1 BvR 313/99 (https://dejure.org/2004,1856)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes auf eine Zeitschriftenserie mit der redaktionellen Ankündigung von Hilfe bei Ärger mit dem Auto im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde; Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes auf eine Fernsehserie in Abwägung mit der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 1 UWG a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RBerG Art. 1 § 1; GG Art. 5 Abs. 2
    Anwendbarkeit ds Rechtsberatungsgesetzes auf eine Fernseh- und eine Zeitschriftenserie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 77
  • NJW 2004, 1855
  • ZUM 2004, 556
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Gleichwohl hat in der jüngsten Zeit die Zahl erfolgreicher Verfassungsbeschwerden von gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmern und Medienunternehmen gegen Einschränkungen ihrer Berufsfreiheit durch die von den Gerichten vorgenommene Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes zugenommen (vgl. BVerfG, 1 BvR 780/87 v. 29. Oktober 1997, BVerfGE 97, 12 - "MasterPat"; BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen"; BVerfG, 1 BvR 2251/01 v. 27. September 2002, NJW 2002, 3531 - "Erbenermittler"; BVerfG, 1 BvR 1807/98 v. 15. Januar 2004, NJW 2004, 672 - "Mahnman"; BVerfG, 1 BvR 517/99 v. 11. März 2004, NJW 2004, 1855 - "Auto Bild/SAT.1 - Jetzt reicht"s").
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2005 - 5 Ss 63/05

    Strafbarkeit des Mitführens von Waffen in Flugzeugen; Mitführen einer Waffe

    Diese Grundrechte schützen die Berichterstattung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht oder Meinung (BVerfG NJW 2004, 1855 mwN; st. Rspr.).

    Die rechtswidrige Beschaffung von Informationen ist weder durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz GG) noch durch die Presse- und Rundfunkfreiheit gedeckt (BVerfGE aaO; BVerfG NJW 2004, 1855, 1856 re. Sp.; Bethge, in: Sachs, GG, 3. Aufl. [2003], Art. 5 Rdnr. 86; Degenhart, in: BK, Art. 5 [1999] GG Rdnr. 458).

    In den nicht geschützten Bereich fallen auch "rechtswidrige Maßnahmen zur Schaffung von Ereignissen, die Anlass für eine spätere Berichterstattung werden sollen" (BVerfG NJW 2004, 1855, 1856 re. Sp.).

  • BVerfG, 20.02.2007 - 1 BvR 2633/03

    Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch Verurteilung wegen Verstoßes gegen das

    Sie findet ihre Schranken unter anderem nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch das Rechtsberatungsgesetz gehört (vgl. BVerfGK 2, 231 ; 3, 77 ).

    aa) Was erlaubte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der generalklauselartigen Umschreibung der Abklärung im Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (vgl. zu Art. 12 GG BVerfGE 97, 12 ; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGK 2, 231 ; 3, 77 ).

    Diese Belange können eine Einschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich rechtfertigen (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGK 2, 231 ; 3, 77 ).

  • BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03

    Abgrenzung von erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung und erlaubnispflichtiger

    Was Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der generalklauselartigen Umschreibung der Klärung im Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 12 zu Art. 12 GG; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2002 - 1 BvR 2251/01 -, NJW 2002, S. 3531 zu Art. 12 GG; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, BVerfGK 3, 348, 350 ff. zu Art. 2 Abs. 1 GG; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2004 - 1 BvR 517/99 und 1 BvR 313/99 -, NJW 2004, S. 1855 zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

    In der täglichen Praxis gibt es auch andere Wege der Streitbewältigung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2004 - 1 BvR 517/99 und 1 BvR 313/99 -, NJW 2004, S. 1855 zur Rolle der Massenmedien).

  • EGMR, 05.01.2016 - 56328/10

    ERDTMANN v. GERMANY

    Es verwies insoweit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2004 (1 BvR 517/99), wonach rechtswidrige Maßnahmen zur Schaffung von Ereignissen, die Anlass für eine spätere Berichterstattung werden sollen, nicht durch die Pressefreiheit geschützt seien.
  • BPatG, 17.05.2011 - 33 W (pat) 144/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT" - kein

    - "In der Sendung, die den Untertitel "Wir kämpfen für Ihr gutes Recht" trug, wurde über Fälle berichtet, in denen sich Verbraucher durch Unternehmen oder Behörden ungerecht behandelt fühlten." (vgl. Bundesverfassungsgericht 1 BvR 517/99 und 1 BvR 313/99, Beschluss vom 11. März 2004, Rn. 9) oder.
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