Rechtsprechung
BVerfG, 11.04.1961 - 2 BvG 2/58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 63 § 65 Abs. 1 § 68 § 69
Voraussetzungen für einen Beitritt im Bund/Länder-Streit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerfG, 11.04.1961 - 2 BvG 2/58
- BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58
Papierfundstellen
- BVerfGE 12, 308
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55
Reichskonkordat
Auszug aus BVerfG, 11.04.1961 - 2 BvG 2/58
An deren Stelle treten im Fall des Bund/Länder-Streites die möglichen Verfahrensbeteiligten nach § 68 BVerfGG , also andere Länder (vgl. BVerfGE 6, 309 (325f.)).
- BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75
Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen - …
Dem steht die Entscheidung vom 11. April 1961 (BVerfGE 12, 308ff; vgl auch BVerfGE 13, 54 (65)) nicht entgegen; dort ist nur entschieden, daß im Bund-Länder-Streit die Länder nur auf einer Seite stehen können, ein Land also nicht auf seiten des Bundes dem Verfahren beitreten kann. - BVerfG, 19.08.2011 - 2 BvG 1/10
Legislativstreit Schuldenbremse
Selbst deren Beitritt zum Bund-Länder-Streit ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 12, 308 ff.; anders noch BVerfGE 1, 14 ).Das Bundesverfassungsgericht hält deshalb auch den Beitritt eines nicht antragsberechtigten Bundes- oder Landesorgans nicht für zulässig (vgl. BVerfGE 12, 308 ; anders noch BVerfGE 1, 14 ; 8, 122 ).
- BVerfG, 22.03.1966 - 2 BvE 1/62
Beitritt im Organstreitverfahren
es sei (gegebenenfalls) von der Partei noch darzutun, inwiefern "die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist" (§ 65 Abs. 1 BVerfGG); in diesem Zusammenhang ist auf den Beschluß des Zweiten Senats vom 11. April 1961 (BVerfGE 12, 308) hingewiesen worden (in den Schreiben an alle vier Parteien).Auch diese Voraussetzung ist für die beiden politischen Parteien, die ihren Beitritt erklärt haben, gegeben, da die von den Antragstellern begehrten Feststellungen nach ihrem Vortrag auf den für alle politischen Parteien gleichen verfassungsrechtlichen Status dieser Parteien gegründet werden (vgl. BVerfGE 6, 309 [326]; 12, 308 [309]).
Sie können nicht als Dritte, unabhängig von der Gestaltung des Prozeßstoffs durch die Hauptparteien, im Prozeß erscheinen, um ihre Auffassung über die streitigen Rechtsfragen darzulegen oder um Ansprüche geltend zu machen, die nicht in innerem Zusammenhang mit den Anträgen der Hauptparteien stehen (vgl. BVerfGE 6, 309 [326]; 12, 308 [310]).
Sowohl im Bund/Länder-Streit als auch im Organstreit kann sich der Beitretende mit seinem Antrag jedoch nur auf die Seite derjenigen Hauptpartei stellen, für die die streitige Abgrenzung der Zuständigkeiten ebenso liegt wie für den Beitretenden (vgl. BVerfGE 12, 308 [310] im Fall eines Bund/Länder-Streits).
- BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23
Wahlprüfungsbeschwerde: Beitritt des Deutschen Bundestages unzulässig, …
Bei den kontradiktorischen Verfahren muss sich der Beitretende für die Seite des Antragstellers oder des Antragsgegners entscheiden, eine eigene dritte Position kann er nicht begründen (vgl. BVerfGE 12, 308 ;… Walter, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 65 Rn. 4 ).