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   BVerfG, 11.04.2012 - 2 BvR 862/09   

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BVerfG, 11.04.2012 - 2 BvR 862/09 (https://dejure.org/2012,48992)
BVerfG, Entscheidung vom 11.04.2012 - 2 BvR 862/09 (https://dejure.org/2012,48992)
BVerfG, Entscheidung vom 11. April 2012 - 2 BvR 862/09 (https://dejure.org/2012,48992)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 29.08.2012 - I R 7/12

    Vorrang der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit und

    Das hat der Senat --ebenfalls im Anschluss an einschlägige Entscheidungen des EuGH-- in seinen Urteilen in BFHE 214, 504, BStBl II 2007, 279, und in BFHE 224, 50 (jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung, s. dazu nachfolgend und fortführend auch z.B. Urteile vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, IStR 2009, 691 Rn. 36 ff., sowie vom 19. Juli 2012, Scheunemann, C-31/11, DStR 2012, 1508 Rn. 17 ff.) für die Regelungen in § 8b Abs. 5 KStG 1999/2002 a.F. angenommen (und blieb nach entsprechender Verfassungsbeschwerde des beklagten Finanzamts gegen das Senatsurteil in BFHE 224, 50 gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom Bundesverfassungsgericht in dessen allerdings nicht begründeten Beschluss vom 11. April 2012  2 BvR 862/09, IStR 2012, 464, unbeanstandet), wird seitens der Finanzverwaltung aber bislang anders gesehen; ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit trete jedenfalls dann hinter einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zurück, wenn infolge der konkret in Rede stehenden Beteiligungsquote die "beschränkenden Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit" darstellten (BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 302).
  • BFH, 06.06.2012 - I R 6/11

    Schachtelprivileg für brasilianische Eigenkapitalverzinsung als Dividende

    Darüber, ob dem uneingeschränkt Folge zu leisten ist oder ob eine noch weiter gehende Schachtelbegünstigung zugunsten der F-GmbH im Hinblick auf deren hier in Rede stehenden Auslandsbeteiligungen möglich gewesen wäre (vgl. insoweit einerseits Senatsurteil vom 26. November 2008 I R 7/08, BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 766 [die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des dort beteiligten FA wurde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 11. April 2012  2 BvR 862/09, juris]; FG Köln, Urteil vom 22. November 2011  13 K 2853/07, EFG 2012, 1085, sowie Beschluss vom 6. September 2011  13 K 482/07, Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, dortiges Az. C-47/12 "Kronos International"; andererseits Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 30. September 2008, BStBl I 2008, 940), braucht der Senat deswegen nicht mehr zu entscheiden.
  • FG Köln, 24.02.2011 - 13 K 80/06

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten

    Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 hat der Beklagte beantragt, das Verfahren im Hinblick auf die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 862/09 beim Bundesverfassungsgericht - BVerfG - anhängige Verfassungsbeschwerde gemäß § 74 FGO auszusetzen.

    Das Verfahren war im Hinblick auf die beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 862/09 anhängige Verfassungsbeschwerde nicht gemäß § 74 FGO bzw. in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen.

    Bei der unter dem Aktenzeichen 2 BvR 862/09 beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde handelt es sich nicht um ein vorgreifliches Musterverfahren im Sinne der dargestellten Rechtsgrundsätze.

  • BFH, 05.04.2023 - I B 98/21

    Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

    In der Sache wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch gegen die Versagung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs für sog. Drittstaatendividenden und bezog sich dabei auf das Senatsurteil vom 26.11.2008 - I R 7/08 (BFHE 224, 50) und die seinerzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerde der Finanzverwaltung gegen jenes Urteil (Aktenzeichen 2 BvR 862/09).
  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

    Das diese Auffassung ablehnende Urteil des BFH vom 26. November 2008 I R 7/08, BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849 ist von der Verwaltung mit der Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG 2 BvR 862/09), das Urteil des beschließenden Senats in EFG 2011, 1651 mit der Revision (Az. des BFH I R 40/11) angefochten.
  • FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist

    Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2008 (I R 07/08) und die anhängige Verfassungsbeschwerde (2 BvR 862/09) gegen den im Prüfungsbericht vom 6. November 2009 versagten pauschalen Betriebsausgabenabzug für Drittstaatendividenden sei mit Schreiben vom 13. Januar 2010 Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen der Entscheidungen beantragt worden.

    Außerdem wurde im Schreiben der Z vom 27. April 2010 an das Finanzamt, mit dem Wiedereinsetzung beantragt worden ist, lediglich ausgeführt, dass mit Schreiben vom 13. Januar 2010 Einspruch gegen die Bescheide vom 15. Dezember 2009 eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Streitsache 2 BvR 862/09 beantragt worden sei.

  • FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und/oder innerstaatliches Verfassungsrecht bei

    Gegen die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BFH in BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849 sei seitens der Finanzverwaltung unter dem Aktenzeichen 2 BvR 862/09 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden.
  • FG Niedersachsen, 29.09.2010 - 6 K 64/07

    Vereinbarkeit des § 34 Abs. 7 S. 3 und 4 Körperschaftssteuergesetz (KStG) mit

    Daher kommt in Betracht, dass ein etwaiger Verstoß gegen EU-Recht sowohl zu einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EG) als auch zu einer Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 und 58 EG) führen und damit auch Bedeutung für Beteiligungen aus Drittstaaten - wie im Streitfall den USA - haben könnte (vgl. zu den Grundfreiheiten und deren Verhältnis zueinander BFH-Urteile vom 9. August 2006 I R 95/05, BStBl. II 2007, 729 und vom 26. November 2008 I R 7/08, BFH/NV 2009, 849, Verfassungsbeschwerde anhängig, Az. 2 BvR 862/09, sowie die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung, BMF-Schreiben vom 21. März 2007 IV B 7 - G 1421/0, BStBl. I 2007, 302 f.).
  • FG Münster, 15.03.2012 - 9 K 2139/07

    Berücksichtigung von Forderungen eines Unternehmens gegenüber ihrer

    D.h. das Konkurrenzverhältnis zwischen der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit ist ausgehend von der konkreten nationalen Norm und nicht nach den konkreten Beteiligungsverhältnissen zu entscheiden (BFH-Urteil vom. 26.11.2008 I R 7/08, BFH/NV 2009, 849, dagegen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 862/09; FG Köln, Urteil vom 24.02.11, EFG 2011, 1651 m.w.N., Rev. I R 40/11; FG Köln, Urteil vom 22.11.11, IStR 12, 116 m.w.N.; a.A. BMF-Schreiben vom 11.11.2010, BStBl I 2011, 40; Zorn, IStR 2010, 190).
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2012 - 6 K 2522/09

    Verstoß des § 8b Abs. 5 KStG 2002 a.F. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch bei

    Die Verfassungsbeschwerde des betroffenen Finanzamts hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 862/09, StE 2012, 290).
  • FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 224/07

    Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b Abs. 5 KStG 2002 und

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