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   BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09   

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https://dejure.org/2018,10287
BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09 (https://dejure.org/2018,10287)
BVerfG, Entscheidung vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09 (https://dejure.org/2018,10287)
BVerfG, Entscheidung vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 (https://dejure.org/2018,10287)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das Zivilrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 862 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, Art 15 Abs 1a WiSoKuPakt
    Mittelbare Drittwirkung des Art 3 Abs 1 GG verlangt ggf sachlichen Grund für den Ausschluss einzelner Personen von einer der Allgemeinheit geöffneten Veranstaltung (hier: bundesweites Stadionverbot für Fussballfan) - Ausstrahlungswirkung des Gleichheitssatzes begründet ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein von einem Fußballverein gegen einen Stadionbesucher verhängtes bundesweites Stadionverbot; Rechtsstreit zwischen sich als Private gegenüberstehenden Parteien über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse aus Eigentum und Besitz ...

  • online-und-recht.de

    Mittelbare Drittwirkung des Gleichheitsgrundsatzes im Privatrecht

  • doev.de PDF

    Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das Zivilrecht; bundesweites Stadionverbot

  • rewis.io

    Mittelbare Drittwirkung des Art 3 Abs 1 GG verlangt ggf sachlichen Grund für den Ausschluss einzelner Personen von einer der Allgemeinheit geöffneten Veranstaltung (hier: bundesweites Stadionverbot für Fussballfan) - Ausstrahlungswirkung des Gleichheitssatzes begründet ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Stadionverbot für Fußballfan setzt sachlichen Grund voraus; Art. 3 Abs.1 GG

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 862 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines bundesweiten Stadionverbots bei begründeter Besorgnis künftiger Störungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein von einem Fußballverein gegen einen Stadionbesucher verhängtes bundesweites Stadionverbot; Rechtsstreit zwischen sich als Private gegenüberstehenden Parteien über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse aus Eigentum und Besitz ...

  • datenbank.nwb.de

    Mittelbare Drittwirkung des Art 3 Abs 1 GG verlangt ggf sachlichen Grund für den Ausschluss einzelner Personen von einer der Allgemeinheit geöffneten Veranstaltung (hier: bundesweites Stadionverbot für Fussballfan) - Ausstrahlungswirkung des Gleichheitssatzes begründet ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das Zivilrecht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bundesweites Stadionverbot für Fußballanhänger zulässig wenn sachlicher Grund besteht - Maßstab bei Ausübung des Hausrechts ist Gleichheitsgrundsatz

  • zeit.de (Pressemeldung, 27.04.2018)

    Fußball: Bundesweite Stadionverbote für Fans sind zulässig

  • lto.de (Pressebericht, 27.04.2018)

    Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte: Stadionverbot mit Gleichbehandlungsgebot

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das Zivilrecht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bundesweites Stadionverbot für Fußballfan rechtens

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das Zivilrecht - Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Fußballanhängers gegen bundesweites Stadionverbot

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines bundesweiten Stadionverbots

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 27.04.2018)

    Schutz für Fans oder Willkür? - Stadionverbote sind zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Für gewaltbereite Fans ist ein bundesweites Stadionverbot rechtmäßig

Besprechungen u.ä. (9)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Common sense statt strikte Dogmatik? Zutreffendes aus Karlsruhe zu Stadionverboten

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Warum der Stadionverbots-Beschluss weit mehr ist als nur Common Sense

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Stadionverbote in der Bundesliga: Aussperrung nur unter rechtsstaatlichen Bedingungen

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 GG; §§ 862, 903, 1004 BGB
    Mittelbare Drittwirkung des Gleichheitssatzes im Rahmen eines zwischen Privatenangeordneten Stadionverbots

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Stadionverbot-Fall

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Stadionverbote und mittelbare Drittwirkung von Grundrechten

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Warum das Bundesverfassungsgericht Fußballstadion sagt und Soziale Plattformen trifft

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen bundesweiter Stadionverbote - Das Bundesverfassungsgericht schränkt die Allmacht der Fußballvereine und -verbände ein

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Stadionverbot-Fall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 148, 267
  • NJW 2018, 1667
  • NVwZ 2018, 813
  • VersR 2018, 821
  • DVBl 2018, 885
  • SpuRt 2018, 113
 
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Wird zitiert von ... (188)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09
    Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 89, 214 ; 103, 89 ; 137, 273 ; stRspr).

    Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als "Richtlinien" in das Zivilrecht ein (vgl. BVerfGE 73, 261 ; 81, 242 ; 89, 214 ; 112, 332 ); die Rechtsprechung hat insoweit auch von den Grundrechten als einer "objektiven Wertordnung" gesprochen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 25, 256 ; 33, 1 ).

    Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 128, 226 ).

    Allerdings kann Art. 2 Abs. 1 GG in spezifischen Konstellationen auch im Privatrechtsverhältnis Schutz bieten wie etwa in typisierbaren Fallgestaltungen, die sich besonders belastend auswirken und eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen (vgl. BVerfGE 89, 214 ) oder kann in Einzelfällen als Auffanggrundrecht dienen (vgl. BVerfGE 85, 214 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09
    Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 89, 214 ; 103, 89 ; 137, 273 ; stRspr).

    Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als "Richtlinien" in das Zivilrecht ein (vgl. BVerfGE 73, 261 ; 81, 242 ; 89, 214 ; 112, 332 ); die Rechtsprechung hat insoweit auch von den Grundrechten als einer "objektiven Wertordnung" gesprochen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 25, 256 ; 33, 1 ).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09
    Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 128, 226 ).

    Dies ist Ausdruck der rechtsstaatlichen Asymmetrie, nach der Bürgerinnen und Bürger prinzipiell frei sind, der Staat ihnen gegenüber bei Eingriffen in ihre Freiheit jedoch gebunden und damit rechenschaftspflichtig ist (vgl. BVerfGE 128, 226 ).

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Innerhalb des Streitgegenstandes prüft das Bundesverfassungsgericht jedoch alle insoweit in Betracht zu ziehenden Grundrechte (vgl. BVerfGE 147, 364 m.w.N.; 148, 267 ).
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Dabei können die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfGE 152, 152 Rn. 77 mwN; 148, 267 Rn. 33).

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfGE 152, 152 Rn. 76; 148, 267 Rn. 32).

    Eine schrankenlose Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf private Rechtsgeschäfte würde die Vertragsfreiheit als Ausfluss der in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit weitgehend aushöhlen (BVerfGE 148, 267 Rn. 40; Senat, Urteil vom 9. Februar 1978 - III ZR 59/76, BGHZ 70, 313, 324 f; BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 27 mwN).

    Insbesondere müssen Netzwerkbetreiber wie die Beklagte die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen (vgl. zur Verhängung eines Stadionverbots BVerfGE 148, 267 Rn. 46).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 148, 267 m.w.N.).

    Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 128, 226 ; 148, 267 ).

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