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   BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06   

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BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06 (https://dejure.org/2007,1149)
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.2007 - 2 BvR 543/06 (https://dejure.org/2007,1149)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 543/06 (https://dejure.org/2007,1149)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 3 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 100c StPO; § 53 StPO; § 52 StPO; § 53a StPO
    Akustische Wohnraumüberwachung ("Großer Lauschangriff"; Verfassungsmäßigkeit der geänderten Vorschriften); Kernbereich privater Lebensgestaltung; Beweiserhebungsverbote; Beweisverwertungsverbote; Verhältnismäßigkeit; Verbot der "Rundumüberwachung" (Totalüberwachung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Neuregelung der akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO mit den sich aus Art 13 Abs 3 und Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG ergebenden Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die räumliche Privatsphäre vereinbar

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit von § 100c Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 mit dem Grundgesetz; Maßstab zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in der StPO enthaltenen Ermächtigungen ...

  • datenschutz.eu

    Verfassungskonforme akustische Wohnraumüberwachung

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 3; ; StPO § 100 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 100c; GG Art. 13 Abs. 1, 2 Art. 1 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2004

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur akustischen Wohnraumüberwachung zurückgewiesen

  • heise.de (Pressebericht, 25.05.2007)

    Karlsruhe weist zweite Beschwerde gegen den großen Lauschangriff zurück

  • sokolowski.org (Auszüge)

    Akustische Wohnraumüberwachung

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)

    Akustische Wohnraumüberwachung

  • beck.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur akustischen Wohnraumüberwachung zurückgewiesen

  • beck.de (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit einiger neuer Regelungen über die akustische Wohnraumüberwachung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur akustischen Wohnraumüberwachung zurückgewiesen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 164
  • NJW 2007, 2753
  • NVwZ 2007, 1421 (Ls.)
  • MMR 2007, 570
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06
    1. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279) die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung als mit dem Grundgesetz nicht in vollem Umfang vereinbar angesehen.

    Die Beschwerdebefugnis setzt, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 109, 279 ; stRspr).

    aa) Die Voraussetzung der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Betroffener kann jeder sein, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die akustische Wohnraumüberwachung eingegriffen wird, auch wenn er nicht Zielperson der Anordnung ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Das ist auch dann anzunehmen, wenn dieser gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Worts in Wohnungen ist eine Maßnahme, von der der Betroffene weder vor noch während der Durchführung etwas erfährt, so dass fachgerichtlicher Rechtsschutz insoweit nicht in Anspruch genommen werden kann (BVerfGE 109, 279 ).

    Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG greift hingegen ein, soweit von der Wohnraumüberwachung Personen betroffen werden, die sich nicht auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen können, etwa weil sie sich nur zufällig in einer Wohnung aufhalten, die nach § 100 c StPO abgehört wird (BVerfGE 109, 279 ).

    So kann von der Abhörmaßnahme zugleich der Schutz von Gesprächen zwischen Eheleuten in der eigenen Wohnung gemäß Art. 6 GG oder der Schutz von Gesprächen mit einem Geistlichen nach Art. 4 GG betroffen sein (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    aa) (1) Die zur Ausgestaltung des Art. 13 Abs. 3 GG erlassenen Vorschriften müssen hinreichende Vorkehrungen dafür treffen, dass Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleiben und die Menschenwürde gewahrt wird (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004, BVerfGE 109, 279 ).

    Es besteht eine Vermutung für Gespräche aus dem unantastbaren Kernbereich, wenn sich jemand allein oder ausschließlich mit Personen in der Wohnung aufhält, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis steht, etwa mit dem Ehepartner, Geschwistern und Verwandten in gerade Linie, insbesondere wenn sie im selben Haushalt leben, oder sonstigen engsten Vertrauten (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Ebenfalls nicht zum unantastbaren Kernbereich gehören Gespräche, die Angaben über begangene Straftaten enthalten (BVerfGE 109, 279 ).

    Diese Frage kann nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten entschieden werden (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ).

    bb) (1) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 2004 klargestellt, dass zur Wahrung der Menschenwürde ein absoluter Schutz des Verhaltens in den Räumen der Privatwohnung erforderlich ist, soweit sich dieses Verhalten als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt (BVerfGE 109, 279 ).

    Dieser absolute Schutz darf nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden (BVerfGE 109, 279 unter Bezugnahme auf BVerfGE 34, 238 ).

    Das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen nach § 52 StPO dient der Rücksichtnahme auf die Zwangslage eines Zeugen, der zur Wahrheit verpflichtet ist, aber befürchten muss, dadurch einem Angehörigen zu schaden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BGHSt 2, 351 ; 22, 35 ; 27, 231 ).

    cc) (1) Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung umfasst auch die Kommunikation mit anderen Personen des besonderen Vertrauens (vgl. BVerfGE 109, 279 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 255 ).

    Eine zeitliche und räumliche "Rundumüberwachung" verletzt die Menschenwürde, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Dies ermöglicht den sofortigen Abbruch der Überwachung, sobald im Rahmen der Überwachung einer Privatwohnung eine Situation eintritt, die dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    So kann es der Schutz der Menschenwürde erforderlich machen, bei dem Abhören einer Privatwohnung auf eine nur automatische Aufzeichnung der Gespräche zu verzichten, um jederzeit die Ermittlungsmaßnahme unterbrechen zu können (BVerfGE 109, 279 ).

    ee) (1) Art. 13 Abs. 3 GG verlangt gesetzliche Regeln darüber, dass Daten nicht verwertet werden dürfen, die aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Es ist - auch verfahrensrechtlich (vgl. BVerfGE 109, 279 ) - sicherzustellen, dass die durch den Eingriff erlangten Erkenntnisse keinerlei Verwendung im weiteren Ermittlungsverfahren oder in anderen Zusammenhängen finden.

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06
    Diese Frage kann nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten entschieden werden (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ).

    Dieser absolute Schutz darf nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden (BVerfGE 109, 279 unter Bezugnahme auf BVerfGE 34, 238 ).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06
    Danach muss eine Norm in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt und begrenzt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 25, 269 ; 87, 287 ).

    In Anbetracht dessen, dass eine abstrakte, alle denkbaren Sachverhaltskonstellationen konkret umschreibende Definition des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nur schwer möglich sein wird, steht es dem Gesetzgeber offen, ob er eine allgemeine, auslegungsfähige Formulierung wählt, oder aber mittels der Konstruktion von nicht abschließenden Regelbeispielen eine noch weitergehende Konkretisierung vornimmt (vgl. BVerfGE 21, 73 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06
    aa) Die Voraussetzung der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Das ist auch dann anzunehmen, wenn dieser gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

  • BGH, 05.01.1968 - 4 StR 425/67

    Zulässigkeit der Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06
    Das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen nach § 52 StPO dient der Rücksichtnahme auf die Zwangslage eines Zeugen, der zur Wahrheit verpflichtet ist, aber befürchten muss, dadurch einem Angehörigen zu schaden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BGHSt 2, 351 ; 22, 35 ; 27, 231 ).
  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88

    Briefüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06
    cc) (1) Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung umfasst auch die Kommunikation mit anderen Personen des besonderen Vertrauens (vgl. BVerfGE 109, 279 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 255 ).
  • BGH, 08.05.1952 - 3 StR 1199/51
    Auszug aus BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06
    Das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen nach § 52 StPO dient der Rücksichtnahme auf die Zwangslage eines Zeugen, der zur Wahrheit verpflichtet ist, aber befürchten muss, dadurch einem Angehörigen zu schaden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BGHSt 2, 351 ; 22, 35 ; 27, 231 ).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06
    Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 21, 209 ; 79, 106 ; 102, 254 ).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06
    Der Gesetzgeber hat durch vielfältige Regelungen deutlich gemacht, dass eine von Verfassungs wegen stets unzulässige Rundumüberwachung, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Beteiligten erstellt werden könnte, durch allgemeine verfahrensrechtliche Sicherungen auch ohne spezifische gesetzliche Regelung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (BVerfGE 112, 304 ; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 100 c Rn. 2).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06
    An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden (BVerfGE 56, 1 ).
  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BGH, 03.08.1977 - 2 StR 318/77

    Auswirkungen des erst nach der richterlichen Vernehmung erworbenen

  • BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05

    Verwertungsverbot für Selbstgespräch im Krankenzimmer

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Dabei sind der unabhängigen Stelle Aufzeichnungen aus der Wohnraumüberwachung vollständig vorzulegen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; anders BVerfGK 11, 164 ).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Jede darüber hinausgehende aussagekräftige Dokumentation würde gegen das absolute Verbot der Erhebung kernbereichsrelevanter Informationen verstoßen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 11, 164 ).

    Dies ist jedoch notwendige Konsequenz des Kernbereichsschutzes im Bereich der Wohnraumüberwachung, dem gerade auch das Absehen von einer automatischen Aufzeichnung dient (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 11, 164 ).

    a) Unzulässig ist eine Überwachung, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; BVerfGK 11, 164 ).

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Denn es handelt sich bei der verfassungskonformen Vorschrift des § 100c Abs. 6 StPO (vgl. BVerfG NJW 2007, 2753) um eine Verwertungsregelung, so dass allein auf den Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil abzustellen ist, in welchem angesichts der Anklageerhebung und des Eröffnungsbeschlusses des Oberlandesgerichts jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht gegeben war, dass der Angeklagte I. A. sich der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht hatte.
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Für eine Abwägung etwa mit Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist insoweit kein Raum (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 11, 164 ).
  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08

    Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im

    Die Regelungen entsprechen diesen Vorgaben (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2007, 2753).
  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

    Die Auslegungsbedürftigkeit allein nimmt einer Vorschrift daher noch nicht die gebotene Bestimmtheit; es ist vielmehr gerade Aufgabe der Rechtsprechung, Zweifelsfragen zu klären (BVerfGE 21, 209 ; 31, 255 ; 79, 106 ; 102, 254 ; BVerfGK 11, 164 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 336/07 - NJW 2008, S. 3489 ).
  • VerfGH Thüringen, 21.11.2012 - VerfGH 19/09

    Thüringer Polizeiaufgabengesetz

    Es ist somit nicht umfassend gewährleistet, dass die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte außerhalb einer Verfassungsbeschwerde geltend machen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 543/06, juris Rn. 30 f.; Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04, = BVerfGE 113, 348 [362] ; BVerfGE 109, 279 [307]; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Januar 2007 - B 1/06, juris Rn. 82).

    b) Der Verfassungsgerichtshof lässt offen, wie weit das Vertrauensverhältnis zu bestimmten Berufsgeheimnisträgern als Teil der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 ThürVerf absolut zu schützen ist (vgl. hierzu: BVerfGE 129, 208 [258]; Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 543/06, juris Rn. 53; BVerfGE 109, 279 [322]).

    Eine weitere Konkretisierung des Menschenwürdegehalts durch die Nennung von Regelbeispielen ist nur zulässig, wenn deutlich wird, dass diese Aufzählung nicht als abschließend zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 543/06, juris Rn. 45).

    VerfGH 19/09 47 Abs. 7 PAG fehlt dieses Nach-Außen-Treten der inneren Vorgänge, insoweit gibt er Sachverhalte, die das Bundesverfassungsgericht zur Umschreibung des Kernbereichs aufgreift, verkürzt und sinnentstellend wieder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 543/06, juris Rn. 45).

  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 11 K 544/16

    Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf ausländische

    Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 543/06, NJW 2007, 2753; vom 9. Mai 1989 - 1 BvL 35/86, BVerfGE 80, 103; vom 24. November 1981 - 2 BvL 4/80, BVerfGE 59, 104; vom 23. April 1974 - 1 BvR 6/74, BVerfGE 37, 132; vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63, BVerfGE 21, 73).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.2020 - 1 C 10840/19

    Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Koblenz-Urmitz;

    Dabei steht es der normerlassenden Körperschaft offen, ob sie eine allgemeine, auslegungsfähige Formulierung wählt oder aber mit der Konstruktion nicht abschließender Regelbeispiele eine noch weitergehende Konkretisierung vornimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11 Mai 2007 - 2 BvR 543/06 -, juris).
  • BGH, 22.09.2009 - StB 28/09

    Akteneinsicht in Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts durch Drittbetroffenen

    Liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung aber nicht vor, weil die rein formalen Informationen über Zeitraum und Umfang der Maßnahme und zum Verfahren, in dem sie erhoben wurden (BVerfG NJW 2007, 2753, 2757; Bär aaO Rdn. 22), die Belange anderer Personen nicht beeinträchtigen, und ist auch sonst kein Grund für das Absehen (§ 101 Abs. 4 Satz 4 StPO) oder die Zurückstellung der Kenntnisgabe - etwa wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 101 Abs. 5 Satz 1 StPO) - gegeben, so wird mit der dann zwingenden Benachrichtigung des Betroffenen (BVerfGE 113, 349, 384, 390) ohne jede weitere Einschränkung die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO eröffnet.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2015 - 3 S 166/14

    Normenkontrollverfahren gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung

  • OVG Saarland, 27.06.2007 - 3 Q 164/06

    Zu den Grenzen des Medienauskunftsrechts bei inneren Vorgängen

  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 11 K 2644/16

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.07.2018

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 5 S 584/13

    Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der Einzelhandel im Plangebiet

  • OLG Hamm, 26.03.2013 - 4 U 176/12

    Ein Gartencenter in Niedersachsen darf sonntags keine Weihnachtstassen verkaufen

  • LG Bochum, 07.06.2023 - 15 O 27/23
  • FG Hessen, 30.01.2019 - 5 K 1627/15

    Auch Pferdewetten unterfallen der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG

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