Rechtsprechung
BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 760/68, 1 BvR 558/69, 1 BvR 686/69 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde nach Rechtsänderung und Straferlaß
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Überprüfung eines Strafurteils - Geändertes Recht - Bundesverfassungsgericht - Schwerer und unabwendbarer Nachteil
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- AG München, 08.02.1968 - 41 Ds 673/67
- AG München, 07.06.1968 - 43 Ds 161/68
- BayObLG, 26.11.1968 - RReg. 4a St 138/68
- LG München I, 27.11.1968 - 43 Ds 161/68
- AG Bamberg, 29.01.1969 - 2 Ls 150/68
- LG Bamberg, 18.07.1969 - Ls 150/68
- BayObLG, 01.10.1969 - RReg. 3a St 208/69
- BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 760/68, 1 BvR 558/69, 1 BvR 686/69
Papierfundstellen
- BVerfGE 37, 305
- NJW 1974, 1859
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72
Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG
Auszug aus BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 760/68
Durch dieses Vorhalte- und Verwertungsverbot hat das Bundeszentralregistergesetz die mit der Tilgung verbundenen Vergünstigungen für den Betroffenen entscheidend - bis zur Befreiung vom Strafmakel - verstärkt; in Einklang mit dem Resozialisierungsgedanken nötigt es dazu, den Betroffenen ebenso zu behandeln wie denjenigen, der sich bislang straffrei gehalten hat (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 36, 174 ). - BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
Laepple
Auszug aus BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 760/68
Schon vorher hatte der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 8. August 1969 (BGHSt 23, 46 (51 ff.)) klargestellt, daß "Gewalttätigkeit" im Sinne des § 125 StGB a. F. aggressives Handeln voraussetze und daß daher dieser Tatbestand entgegen der Meinung, die die Gerichte in den beiden ersten Ausgangsverfahren vertreten hatten, durch Handlungen wie "sit-in" und Verkehrsbehinderungen allein noch nicht erfüllt werde. - BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63
Klagestop Kriegsfolgen
Auszug aus BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 760/68
Soweit sie Verfahrenskosten zu tragen hatten, kann darin allein ein die Annahme der Verfassungsbeschwerden rechtfertigender Nachteil nicht erblickt werden (vgl. BVerfGE 33, 247 (256 ff.)).
- BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95
Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen …
- BVerfG, 13.11.1974 - 1 BvR 315/67
Voraussetzungsn für die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde
Nachdem der Gesetzgeber durch diese Änderungen etwaige Bedenken selbst beseitigt hat, verbleiben für die künftige straf- und verwaltungsgerichtliche Praxis keine verfassungsrechtlichen Zweifel mehr, die im Rahmen der anhängigen Verfahren zu klären wären (vgl. BVerfGE 37, 305 [312] zur Reform des Demonstrationsstrafrechts).Das gleiche gilt für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten (vgl. BVerfGE 33, 247 [256 ff.]; 37, 305 [312]).
- BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 713/77
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels eines schweren Nachteils für den …
Eine aus der Kostenentscheidung herrührende zusätzliche Beschwer reicht nicht aus, um eine verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Gerichtsentscheidung und deren Aufhebung zu begründen (vgl. BVerfGE 33, 247 (256); 37, 305 (312); 38, 206 (212)).
- BVerfG, 25.03.1980 - 1 BvR 159/78
Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei zwischenzeitlich eingetretener …
Daher verbleiben für die künftige steuerrechtliche Praxis keine verfassungsrechtlichen Zweifel mehr, die im Rahmen des anhängigen Verfahrens zu klären wären (vgl. BVerfGE 37, 305 [310]; 38, 206 [211]; 40, 233 [236]; vgl. ferner den unveröffentlichten Beschluß vom 4. Juli 1978 - 1 BvR 135/71 - zur unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung der früheren, im wesentlichen gleichartigen Leistungen der Amtsgerichte und der Notare). - BVerfG, 22.11.1988 - 1 BvR 784/87
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Eine Verfassungsbeschwerde ist allerdings im allgemeinen unzulässig, wenn der Beschwerdeangriff die Hauptsache betrifft, als Angriffsziel aber nur noch die Kostenentscheidung verblieben ist, weil die in der Hauptsacheentscheidung enthaltene Beschwer durch Erledigung nachträglich weggefallen ist, von der Hauptsacheentscheidung also keine nachteiligen Wirkungen für den Beschwerdeführer mehr ausgehen (vgl. BVerfGE 33, 24? >256 ff.<; 37, 305 >312<; 39, 276 >292<; 59, 336 >349<; 70, 180 >190<; 74, 78 >89 f.<). - BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvR 370/72
Schwerer Nachteil i.S. von § 93a Abs. 4 BVerfGG bei der Streitwertbemessung
Da die Neuregelung sich auch auf die für die Anwaltsgebühren maßgebliche Bewertungspraxis der Gerichte auswirken wird, verbleiben für die künftige Rechtsanwendung keine verfassungsrechtlichen Zweifel mehr, die im anhängigen Verfahren geklärt werden könnten (vgl. BVerfGE 37, 305 (312); 38, 206 (211)).