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   BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvQ 27/02   

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https://dejure.org/2002,6478
BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvQ 27/02 (https://dejure.org/2002,6478)
BVerfG, Entscheidung vom 11.06.2002 - 2 BvQ 27/02 (https://dejure.org/2002,6478)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juni 2002 - 2 BvQ 27/02 (https://dejure.org/2002,6478)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässigkeit des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA bzgl Auszahlung einer Abschlagszahlung auf die staatliche Parteienfinanzierung - nichtverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Bundestagspräsident - Staatliche Parteienfinanzierung - Abschlagszahlung - Sicherheitsleistung - Organstreit

  • Judicialis

    BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 2; ; VwGO § 40 Abs. 1; ; PartG §§ 18 ff.; ; PartG § 20 Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PartG § 18; VwGO § 40 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1
    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei gegen den Bundestagspräsidenten auf dem Gebiet der Parteienfinanzierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    NPD-Klage auf Abschlagszahlung aus Parteienfinanzierung gescheitert // Thierse fordert Sicherheitsleistung wegen Verbotsverfahrens

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 804
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvQ 1/70

    Antrag auf Wahlkampfkostenerstattung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit

    Auszug aus BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvQ 27/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 32 BVerfGG, dass der dem Antrag zu Grunde liegende Streitfall vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden kann (vgl. BVerfGE 28, 97 ).

    Die Antragstellerin kann - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 27, 152 ; 28, 97 ) - die von ihr behauptete Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status nicht im Wege eines Organstreitverfahrens geltend machen.

    Die zwischen ihr und dem Antragsgegner streitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus einem nichtverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 28, 97 ).

    Streitfragen, die sich aus der Anwendung der §§ 18 ff. PartG ergeben, sind den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuzurechnen, für die § 40 Abs. 1 VwGO die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet (vgl. BVerfGE 28, 97 ).

    Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, dass den politischen Parteien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Verfassungsbeschwerde Verwaltungsmaßnahmen anzugreifen, durch die sie sich in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt fühlen (vgl. BVerfGE 28, 97 ).

    Der Antragstellerin droht durch die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, weil die Verwaltungsgerichtsordnung effektive Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorsieht (vgl. z.B. BVerfGE 28, 97 ).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvQ 27/02
    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 ).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvQ 27/02
    Die Antragstellerin kann - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 27, 152 ; 28, 97 ) - die von ihr behauptete Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status nicht im Wege eines Organstreitverfahrens geltend machen.
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