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   BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14   

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BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14 (https://dejure.org/2014,18488)
BVerfG, Entscheidung vom 11.07.2014 - 2 BvR 689/14 (https://dejure.org/2014,18488)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 (https://dejure.org/2014,18488)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 63 StGB; § 67d StGB; § 67e Abs. 2 StPO; § 463 Abs. 4 StPO
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; Mindestanforderungen an die Wahrheitserforschung; verfassungsrechtliches Gebot bestmöglicher Sachaufklärung); externer Sachverständiger (Sollvorschrift; Abweichung nur in Ausnahmefällen; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 67e Abs 2 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots bestmöglicher Sachaufklärung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Einholung eines externen ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots bestmöglicher Sachaufklärung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Einholung eines externen ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots bestmöglicher Sachaufklärung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Einholung eines externen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3294
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, juris, Rn. 15).

    Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Daraus folgt zwar noch nicht, dass bei jeder nach § 67e Abs. 2 StGB turnusmäßig vorzunehmenden Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen zwingend ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen wäre (vgl. BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juni 2008 - 2 BvR 598/08 -, juris, Rn. 4).

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 5, 40 ; 15, 287 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Die Vorschrift konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen - im Laufe der letzten fünf Jahre eingeholten - Stellungnahmen hält, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl. BTDrucks 16/1110, S. 19; BVerfGK 15, 287 ).

    Nach dieser Regelung ist ein externes Gutachten als Grundlage einer nach fünf Jahren zu treffenden Überprüfungsentscheidung nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich (vgl. BVerfGK 15, 287 m.w.N.).

    Die Verletzung des § 463 Abs. 4 StPO wird damit zu einem Verfassungsverstoß, dem der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde entgegentreten kann (vgl. BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, juris, Rn. 19).

    Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst dann gerechtfertigt, wenn deren Auslegung und Anwendung der freiheitssichernden Vorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren sind oder sich als objektiv willkürlich erweisen (vgl. BVerfGK 15, 287 ; vgl. auch BVerfGE 65, 317 ).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfGK 15, 287 m.w.N.).

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers jedenfalls deshalb, weil das Gericht die einfachrechtlichen Vorgaben aus § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO und deren Bedeutung für die Sicherung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht hinreichend beachtet hat (vgl. BVerfGK 15, 287 ).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. März 2013 betreffend die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Fortdauerbeschluss aus dem Jahr 2012, auf den der angegriffene Beschluss Bezug nimmt, nicht vorgelegt hat, da es zur Überprüfung und Feststellung der Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren (vgl. BVerfGE 70, 297 ) der Vorlage dieses Dokuments nicht bedarf.

    Eine Einschränkung darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter Beachtung strenger formeller Gewährleistungen erfolgen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, juris, Rn. 15).

    Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung muss der gleiche Aufwand veranlasst sein (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 5, 40 ; 15, 287 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14
    Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst dann gerechtfertigt, wenn deren Auslegung und Anwendung der freiheitssichernden Vorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren sind oder sich als objektiv willkürlich erweisen (vgl. BVerfGK 15, 287 ; vgl. auch BVerfGE 65, 317 ).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfGK 15, 287 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 2521/11

    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, juris, Rn. 15).

    Die Verletzung des § 463 Abs. 4 StPO wird damit zu einem Verfassungsverstoß, dem der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde entgegentreten kann (vgl. BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14
    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 5, 40 ; 15, 287 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

  • OLG Nürnberg, 11.03.2013 - 1 Ws 307/12

    Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Nachträgliche Änderung von Weisungen;

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14
    Daher ist aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens regelmäßig auch dann nicht verzichtbar, wenn der Betroffene seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -, juris, Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 3 Ws 33/12 -, juris, Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 19/09 -, juris, Rn. 34).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2012 - 3 Ws 33/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen über zehn Jahre hinaus

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14
    Daher ist aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens regelmäßig auch dann nicht verzichtbar, wenn der Betroffene seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -, juris, Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 3 Ws 33/12 -, juris, Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 19/09 -, juris, Rn. 34).
  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14
    Die Gerichte werden die gesteigerten Begründungserfordernisse im Hinblick auf entsprechende Fortdauerentscheidungen allerdings bei einer neuerlich zu treffenden Entscheidung zu beachten haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 43).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2380/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (zureichende

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14
    Daher ist aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens regelmäßig auch dann nicht verzichtbar, wenn der Betroffene seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -, juris, Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 3 Ws 33/12 -, juris, Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 19/09 -, juris, Rn. 34).
  • OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09

    Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14
    Daher ist aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens regelmäßig auch dann nicht verzichtbar, wenn der Betroffene seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -, juris, Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 3 Ws 33/12 -, juris, Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 19/09 -, juris, Rn. 34).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 11.10.2010 - 2 BvR 1710/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende Prüfung im

  • BVerfG, 16.06.2008 - 2 BvR 598/08
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 983/04

    Zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 24 ff.).

    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es aber in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23 sowie der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 42).

    Die Vorschrift konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der in kritischer Distanz zu den bisherigen Stellungnahmen steht, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 24 f. ).

    Die Verletzung der freiheitsschützenden Form des Gesetzes wird damit zu einem Verfassungsverstoß, dem der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde entgegentreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 26).

    Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst gerechtfertigt, wenn die Auslegung und Anwendung der freiheitssichernden Formvorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 27).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 28).

    Ob durch die angegriffenen Beschlüsse darüber hinaus ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch begründet wird, dass sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, die sich aus dem Freiheitsgrundrecht für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Überprüfungsfrist (vgl. BVerfGK 4, 176 ), der Annahme des Fortbestehens der Voraussetzungen der Maßregel und der Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 35 ff. m.w.N.) ergeben, kann nach dem Vorstehenden offen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 35).

  • BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

    b) In Bezug auf die Fortdauerentscheidungen bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es bei einer langjährigen Unterbringung in der Regel geboten ist, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder der Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23 m.w.N.; BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23; BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Dabei kommt auch einem Gutachten, das ohne Exploration des Betroffenen allein auf der Grundlage der Akten, der Vorgutachten sowie der Unterbringungsunterlagen erstellt worden ist, Bedeutung zu, da ein neuer Gutachter die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen wird, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, insbes. Rn. 41).

    Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst dann gerechtfertigt, wenn deren Auslegung und Anwendung der freiheitssichernden Vorschriften mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren sind oder sich als objektiv willkürlich erweisen (vgl. in Bezug auf § 463 Abs. 4 Satz 1 bis 5 StPO: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 27 f.; BVerfGK 15, 287 m.w.N.).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfGK 15, 287 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 28).

  • OLG Hamm, 24.10.2017 - 3 Ws 424/17

    Ablehnung; Richter; Befangenheit; Überprüfungsverfahren; Unterbringungsfortdauer;

    Zudem sind die Überprüfungsverfahren, für die nach Maßgabe von § 463 Abs. 4 StPO n.F. der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14, juris, Rdnr. 21f. und Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 1 Ws 105/17, juris, Rdnr. 62), einem Erkenntnisverfahren vergleichbar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 Ws 166/17, BeckRS 2017, 115565 m.w.N.).

    Der Umfang der notwendigen Sachaufklärung hängt dort, wo keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben bestehen, von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14, juris, Rdnr. 21f. und Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 02.09.2020 - 2 Ws 106/20

    Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung der behandelnden Ärzte bei Abgabe einer

    Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben; das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug (BVerfG NJW 2014, 3294).
  • KG, 05.10.2016 - 5 Ws 116/16

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung

    Allerdings entspricht es vorliegend dem für den gesamten Straf- und Maßregelvollzug geltenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, juris Rz. 21 f.), eine solche externe Begutachtung vornehmen zu lassen, da die zu entscheidenden Fragen bisher noch nicht explizit Gegenstand einer solchen Begutachtung waren und der Senat darüber hinaus das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. auch unter Berücksichtigung der damaligen Fragestellung für nur schwer nachvollziehbar und wenig überzeugend hält (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 4. April 2016 - 5 Ws 15/16 -).
  • KG, 21.02.2017 - 5 Ws 44/17

    Maßregelvollstreckung: Erledigung einer bereits sechs Jahre vollzogenen

    Allerdings entspricht es vorliegend dem für den gesamten Straf- und Maßregelvollzug geltenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, juris Rn 21 f.), das nach § 13 Satz 1 Halbsatz 2 EGStPO durch die Neuregelungen unberührt bleibt, eine solche externe Begutachtung vornehmen zu lassen.
  • OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19

    Entscheidungsmaßstab für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Entsprechend dem für den gesamten Straf- und Maßregelvollzug geltenden Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung ist aktuell zudem eine neue externe Begutachtung vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14- , vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 05. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 -, jeweils juris).
  • OLG Hamm, 27.06.2017 - 3 Ws 234/17

    Prüfungsmaßstab bei der Frage der Fortdauer einer Maßregel mit einer

    Bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, hängt dies vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14, juris, Rdnr. 21f. und Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.).
  • KG, 06.10.2020 - 5 Ws 150/20

    Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB bei Diagnosewechsel

    Die in § 463 Abs. 4 StPO enthaltenen Regelungen über die Heranziehung eines externen Sachverständigen bei der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dienen der einfachrechtlichen Konkretisierung und prozeduralen Absicherung des verfassungsrechtlichen Gebots bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, juris Rn. 24).
  • OLG Koblenz, 03.02.2022 - 4 Ws 749/21

    Berechnung der Frist für Einholung eines Sachverständigengutachtens bei

    Befand sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, war es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um die Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (BVerfGE 70, 297 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussten (BVerfG, Beschl. 2 BvR 689/14 v. 11.07.2014 - Rn. 23 n. juris).
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