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   BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90   

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https://dejure.org/1990,870
BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 (https://dejure.org/1990,870)
BVerfG, Entscheidung vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 (https://dejure.org/1990,870)
BVerfG, Entscheidung vom 11. September 1990 - 1 BvR 988/90 (https://dejure.org/1990,870)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schaffung eines Fußgängerbereichs - Teileinziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 358
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90
    Sie legen generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers fest (vgl. BVerfGE 52, 1, 27; 58, 300, 330, 336; 70, 191, 200; 71, 137, 143), so daß durch die aufgrund des § 7 StrG ergangene Teileinziehung keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG erfolgt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß der Gesetzgeber bei der Wahrung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfGE 37, 132, 140; 52, 1, 29; 58, 300, 338).

    In jedem Fall erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 52, 1, 29 f.; 72, 66, 77 f.; 79, 174, 198).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90
    Sie legen generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers fest (vgl. BVerfGE 52, 1, 27; 58, 300, 330, 336; 70, 191, 200; 71, 137, 143), so daß durch die aufgrund des § 7 StrG ergangene Teileinziehung keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG erfolgt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß der Gesetzgeber bei der Wahrung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfGE 37, 132, 140; 52, 1, 29; 58, 300, 338).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90
    Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, solange nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.).
  • VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2029/15

    Straßenrechtliche Sondernutzung - Anlage einer weiteren Grundstückszufahrt

    Mangels ausdrücklicher Regelungen im Straßengesetz ist allerdings davon auszugehen, dass diese Rechtspositionen eines Anliegers in Baden-Württemberg auf die Befugnisse beschränkt sind, die der Gesetzgeber dem Eigentümer eines Anliegergrundstücks zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mindestens zu gewährleisten hat, dass folglich die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, juris, und vom 11.05.1999 - 4 VR 7/99 -, juris).
  • BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 38.92

    Anfahrbarkeit von Wohngrundstücken in einer Fußgängerzone mit Kfz

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Anliegergebrauch in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass er unter den Schutz des Art. 14 GG fällt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwGE 30, 235; auch BVerfG NVwZ 1991, 358).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 5 S 1121/00

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsrechtliche Anordnung zwecks

    Insoweit sind die Bedürfnisse der Anlieger indes nur in ihrem Kern (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 - NVwZ 1991, 358) und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten in dem Sinne erfordert, dass der Anlieger auf die Zufahrt angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974 - IV C 12.72 - Buchholz 407.51 Art. 8 BayStr WG Nr. 1; Beschl. v. 26.06.1979 - 7 B 172.78 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 192; Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 60.85 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 7; Beschl. v. 11.05.1999, a. a. O.).

    Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, den Anlieger vor Zufahrtserschwernissen zu bewahren, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die sein Grundstück hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.09.1990, a. a. O.).

    Derartige Umstände sind für die Reichweite der straßen- oder straßenverkehrsrechtlich geschützten Anliegerrechte der Kläger unerheblich (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.09.1990, a. a. O.), zumal danach nur die Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz als solche geschützt ist, nicht aber die Art und Weise des Zugangs und Abgangs, insbesondere deren Bequemlichkeit oder Leichtigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1982 - 4 C 58.80 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 27; Beschl. v. 13.05.1985 - 7 C 229.84 - und v. 02.08.1989 - 7 C 62.89 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 15 und Nr. 19).

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