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   BVerfG, 11.09.2018 - 2 BvQ 80/18   

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https://dejure.org/2018,30634
BVerfG, 11.09.2018 - 2 BvQ 80/18 (https://dejure.org/2018,30634)
BVerfG, Entscheidung vom 11.09.2018 - 2 BvQ 80/18 (https://dejure.org/2018,30634)
BVerfG, Entscheidung vom 11. September 2018 - 2 BvQ 80/18 (https://dejure.org/2018,30634)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Zusammensetzung des 19. Deutschen Bundestags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 41 Abs 1 GG, Art 41 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl der Zusammensetzung des 19. Deutschen Bundestags: Unzulässigkeit des Antrags in der Hauptsache sowohl als Verfassungsbeschwerde als auch als Wahlprüfungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Überhangmandate und Ausgleichsmandate i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Einspruchs gegen die Wahl zum Deutschen Bundestag

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl der Zusammensetzung des 19. Deutschen Bundestags: Unzulässigkeit des Antrags in der Hauptsache sowohl als Verfassungsbeschwerde als auch als Wahlprüfungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Überhangmandate und Ausgleichsmandate i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Einspruchs gegen die Wahl zum Deutschen Bundestag

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl der Zusammensetzung des 19. Deutschen Bundestags: Unzulässigkeit des Antrags in der Hauptsache sowohl als Verfassungsbeschwerde als auch als Wahlprüfungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die aktuelle Zusammensetzung des Bundestages - und keine einstweilige Anordnung aus Karlsruhe

Papierfundstellen

  • BVerfGE 149, 378
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2018 - 2 BvQ 80/18
    Gemäß Art. 41 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist erst gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig (vgl. BVerfGE 63, 73 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7).

    Dies könnte in Betracht kommen, wenn über einen Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entschieden wird und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7; VerfGH Saarland, Urteil vom 31. Januar 2011 - Lv 13/10 -, juris, Rn. 83, 84).

    Die bisherige Dauer des Wahleinspruchsverfahrens von weniger als einem Jahr kann nicht ohne Weiteres als unangemessen angesehen werden (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 123, 39 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7).

    Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154 ; 16, 128 ; 28, 214 ; 63, 73 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

    Damit wird die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 81 ; 46, 196 ; 66, 232 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

    Daran hat sich durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (BGBl I 2012 S. 1501) nichts geändert (vgl. BVerfGE 134, 135 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

    Demgemäß ist für eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde im Wahlprüfungsverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 66, 232 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2017 - 2 BvQ 50/17 -, juris, Rn. 1; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvQ 3/82

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Bundestagswahl 1983

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2018 - 2 BvQ 80/18
    Gemäß Art. 41 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist erst gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig (vgl. BVerfGE 63, 73 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7).

    Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154 ; 16, 128 ; 28, 214 ; 63, 73 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

  • BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvC 1/84

    Anforderungen an eine Walprüfungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2018 - 2 BvQ 80/18
    Damit wird die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 81 ; 46, 196 ; 66, 232 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

    Demgemäß ist für eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde im Wahlprüfungsverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 66, 232 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2017 - 2 BvQ 50/17 -, juris, Rn. 1; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 76-IV-19

    Landtagswahl: AfD Sachsen reicht Verfassungsbeschwerde ein

    a) In Wahlangelegenheiten können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, grundsätzlich nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2014, Vf. 56-IV-14 [HS]/ 57-IV-14 [e.A.], st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960, BVerfGE 11, 329; Beschluss vom 27. Juni 1962, BVerfGE 14, 154 [155]; Beschluss vom 15. Mai 1963, BVerfGE 16, 128 [130]; Beschluss vom 15. Dezember 1986, BVerfGE 74, 96 [101]; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 - juris; Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 - juris; Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 - juris; Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - juris; Beschluss vom 23. Juli 2013, BVerfGE 134, 135 [138]; Beschluss vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 - juris; Beschluss vom 22. August 2018 - 2 BvQ 53/18 - juris; Beschluss vom 11. September 2018 - 2 BvQ 80/18 - juris; Urteil vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19 - juris).

    Besteht dagegen die - konkrete - Gefahr, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden kann, kommt im Einzelfall wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes eine Verfassungsbeschwerde vor Abschluss, regelmäßig aber erst während eines bereits eingeleiteten Wahlprüfungsverfahrens im Landtag, in Betracht (so insbesondere SaarlVerfGH, Urteil vom 31. Januar 2011 - Lv 13/10 - juris Rn. 83, 84; offen gelassen durch BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 - juris Rn. 7; Beschluss vom 22. August 2018 - 2 BvQ 53/18 - juris Rn. 8; Beschluss vom 11. September 2018 - 2 BvQ 80/18 - juris Rn. 8).

    Auch ist weder den subjektiven Teilhaberechten gemäß Art. 4 Abs. 1 SächsVerf noch dem freien Mandat aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf oder dem Recht jedes Wahlbewerbers auf Chancengleichheit aus Art. 41 Abs. 2 SächsVerf ein entsprechender gesetzgeberischer Regelungsauftrag zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991, BVerfGE 85, 148 [158 f.]; Beschluss vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 - juris Rn. 23, das als Konsequenz des Grundsatzes der Wahlgleichheit lediglich einen Anspruch des Wahlbewerbers darauf anerkennt, dass der Gesetzgeber ein Wahlprüfungsverfahren zur Verfügung stellt, um die gesetzmäßige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten, im Übrigen aber die Ausschließlichkeit des Wahlprüfungsverfahrens in ständiger Rechtsprechung für verfassungskonform erklärt, vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt Beschluss vom 11. September 2018 - 2 BvQ 80/18 - juris).

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 10/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

    Hierfür eröffnet Art. 41 GG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einen eigenen, exklusiven Rechtsweg (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 81 ; 46, 196 ; 66, 232 ; 149, 374 ; 149, 378 ).
  • VG Bremen, 27.04.2023 - 14 V 778/23

    Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl - Exklusivität

    Die Vorschrift ist Ausdruck eines allgemeinen, im verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip wurzelnden Grundsatzes (vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 11.09.2018 - 2 BvQ 80/18 -, BVerfGE 149, 378-382, juris Rn. 9; Beschl. v. 22.08.2018 - 2 BvQ 53/18 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18 -, BVerfGE 149, 374-378, juris Rn. 8; Beschl. v. 18.10.2011 - 2 BvC 11/10 -, juris Rn. 10, alle jeweils m.w.N.).
  • Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 31.05.2021 - KVVG I 5/21
    Danach können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des reibungslosen Wahlablaufs nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urteil vom 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19 -, Rdn. 29 ff. m. w. N., BVerfGE 151, 152; Beschluss vom 11.09.2018, - 2 BvQ 80/18 -, Rdn. 9, BVerfGE 149, 378; Hess. VGH, Beschluss vom 22.09.2017 - 8 B 1916/17 -, Rdn. 12, Landesrechtsprechungsdatenbank, für Kommunalwahlen).
  • VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 31.05.2021 - KVVG I 5/21
    Danach können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des reibungslosen Wahlablaufs nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urteil vom 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19 -, Rdn. 29 ff. m. w. N., BVerfGE 151, 152; Beschluss vom 11.09.2018, - 2 BvQ 80/18 -, Rdn. 9, BVerfGE 149, 378; Hess. VGH, Beschluss vom 22.09.2017 - 8 B 1916/17 -, Rdn. 12, Landesrechtsprechungsdatenbank, für Kommunalwahlen).
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