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   BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85   

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https://dejure.org/1985,364
BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85 (https://dejure.org/1985,364)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1985 - 2 BvR 336/85 (https://dejure.org/1985,364)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 (https://dejure.org/1985,364)
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Pakelli

Art. 6 Abs. 3 c, 46 MRK, Art. 25 GG, keine analoge Anwendung von § 359 Nr. 5 StPO oder § 79 BVerfGG, wenn der EuGMR einen Konventionsverstoß festgestellt hat;

(Hinweis: der Bundesgesetzgeber schuf aus Anlaß dieses Falles die Vorschrift des § 359 Nr. 6 StPO)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 25 GG
    Pakelli (ZaöRV 46/1986, S. 286-289)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Entscheidung des EGMR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Völkerrecht - Verstoß - Revision - Wiederaufnahme

  • hjil.de PDF, S. 31 (Kurzinformation)

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 25 GG
    Pakelli (ZaöRV 46/1986, S. 286-289)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1425
  • StV 1987, 185
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Wegen Art. 25 GG gehört es zur verfassungsmäßigen Ordnung, daß beider Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber und bei der Auslegung und Anwendung oder Nichtanwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 23, 288 [300]; 31, 145 [l77]).
  • BGH, 20.07.1964 - AnwSt (B) 4/64

    Vertretungsverbot (§ 150 BRAO)

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine Erweiterung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Gründe für die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener strafgerichtlicher Verfahren enthält Art. 13 MRK nicht (vgl. BGHSt 20, 68 [70] und die Rechtsprechungsnachweise bei Buergenthal in: Menschenrechte im Staatsrecht und Völkerrecht, a.a.O., S. 180).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Über die Frage, ob die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß § 359 Nr. 5 StPO und § 79 Abs. 1 BVerfGG nicht erweiternd auf Fälle der vorliegenden Art angewendet werden könnten, einfachrechtlich zwingend ist (bejahend z.B. Meyer in: Löwe/Rosenberg, StPO , 23. Aufl., vor § 359 Rdn. 3; verneinend: Schlosser, Das völkerrechtswidrige Urteil nach deutschem Prozeßrecht, ZZP 79 [1966], 164 ff. [182 ff.]; Schumann, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde gegen richterliche Entscheidungen, 1963, 324 ff., ders., NJW 1964, 753 ff.), ist hier nicht zu befinden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.] und st. Rspr.).
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Wegen Art. 25 GG gehört es zur verfassungsmäßigen Ordnung, daß beider Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber und bei der Auslegung und Anwendung oder Nichtanwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 23, 288 [300]; 31, 145 [l77]).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 307/83

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beiordnung eines Zeugenbeistands

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Ein Vertragsstaat, der nach den Feststellungen des Gerichtshofs gegen die Konvention verstoßen hat, hat demgemäß soweit als möglich Wiedergutmachung durch Naturalrestitution zu leisten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1972 im Fall de Wilde, Ooms et Versyp, Publications de la Cour Europeenne des Droits de l'Homme, Serie A, Bd. 14, S. 9 f. unter Nr. 20; Ress, a.a.O., S. 234); im vorliegenden Fall hätte diese in erster Linie durch eine Wiederaufnahme des revisionsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer und eine konventionskonforme Entscheidung über seinen Antrag auf unentgeltliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers, für die § 140 Abs. 2 StPO Raum läßt (vgl. Stöcker, NStZ 1983, 374 ), zu erfolgen.
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Sie hält auch einer Prüfung stand, die - wie vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine mögliche völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall als geboten erachtet (vgl. BVerfGE 58, 1 [34]; 59, 63 [89]) über den gewöhnlichen Umfang verfassungsgerichtlicher Kontrolle von Gerichtsentscheidungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hinausgeht.
  • EGMR, 07.05.1974 - 1936/63

    NEUMEISTER v. AUSTRIA (ARTICLE 50)

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die vom Ständigen Internationalen Gerichtshof als wesentlicher Grundsatz des völkerrechtlichen Deliktsrechts bezeichnete (vgl. StIGH, Serie A Nr. 17, S. 47 [Chorzów Factory]) und als allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG anzusehende - Pflicht zur Naturalrestitution, derzufolge das für eine völkerrechtlich unerlaubte Handlung verantwortliche Völkerrechtssubjekt soweit als möglich alle Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ohne sie vermutlich bestehenden Zustand wiederherzustellen hat, auch auf Fälle von Völkerrechtsverletzungen durch die innerstaatliche Rechtsprechung erstreckt (verneinend: Urbanek, Die Unrechtsfolgen bei einem völkerrechtsverletztenden nationalen Urteil, ÖZöffR, n. F., Bd. 11 [1961], 70ff., insbesondere S. 75 ff.; bejahend z. B.: Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., 1984, S. 875; Schlosser, a.a.O.; Ress, Die Wirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im innerstaatlichen Recht und vor innerstaatlichen Gerichten, in: Maier, Irene [Hrsg.], Europäischer Menschenrechtsschutz - Schranken und Wirkungen, Verhandlungen des Fünften Internationalen Kolloquiums über die Europäische Menschenrechtskonvention , 1982, S. 227 ff., [240 f.]).
  • EGMR, 06.09.1978 - 5029/71

    Klass u.a. ./. Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Art. 13 MRK gewährleistet demjenigen, der geltend macht, er sei in einem der in der Konvention garantierten Rechte verletzt worden, eine ,,wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz" (vgl. Urteil des Gerichtshofs im Fall Klass u. a., Publications de la Cour Européenne des Droits de l'Homme, Serie A, Bd. 28, S. 29 unter Nr. 64 sowie Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 1983 im Fall Silver, EuGRZ 1984, 147 [153 f.] unter Nr. 113).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Sie hält auch einer Prüfung stand, die - wie vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine mögliche völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall als geboten erachtet (vgl. BVerfGE 58, 1 [34]; 59, 63 [89]) über den gewöhnlichen Umfang verfassungsgerichtlicher Kontrolle von Gerichtsentscheidungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hinausgeht.
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Die materielle Rechtskraft im Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 34 EMRK ist durch die personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - Pakelli, EuGRZ 1985, S. 654 ; siehe auch E. Klein, Binding effect of ECHR judgments, Festschrift für Ryssdal, 2000, S. 705 ).

    Des Weiteren haben die Vertragsparteien die "wirksame Anwendung aller Bestimmungen" der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrem innerstaatlichen Recht zu gewährleisten (vgl. Art. 52 EMRK), was in einem durch den Grundsatz der Gewaltenteilung beherrschten demokratischen Rechtsstaat nur möglich ist, wenn alle Träger hoheitlicher Gewalt an die Gewährleistungen der Konvention gebunden werden (vgl. dazu Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - Pakelli, EuGRZ 1985, S. 654 ).

    bb) Bei einem Konventionsverstoß durch Gerichtsentscheidungen verpflichten weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz dazu, einem Urteil des Gerichtshofs, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen (vgl. Bundesverfassungsgericht, EuGRZ 1985, S. 654).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 570/11

    Restitutionsklage - festgestellter Konventionsverstoß

    Stellt der Gerichtshof eine Konventionsverletzung fest, kommt der Entscheidung dementsprechend keine die zivilprozessuale Rechtslage unmittelbar gestaltende Wirkung zu (BVerfG 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - zu 1 der Gründe, NJW 1986, 1425) .

    Bei einem festgestellten Konventionsverstoß durch eine nationale Gerichtsentscheidung zwingt die EMRK deshalb nicht dazu, dem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine die Rechtskraft der konventionswidrigen Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen (BVerfG 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - zu C I 3 b bb der Gründe, BVerfGE 111, 307; 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - zu 1 der Gründe, NJW 1986, 1425) .

    Damit gestattet es Art. 41 EMRK den Vertragsstaaten gerade, rechtskräftige Entscheidungen, von denen festgestellt worden ist, dass sie unter Verstoß gegen das Völkerrecht zustande gekommen sind, als solche unangetastet zu lassen (BVerfG 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - zu 2 bb der Gründe, NJW 1986, 1425) .

    Ob dies auch dann gilt, wenn die (weitere) tatsächliche Vollstreckung einer konventionswidrigen innerstaatlichen Gerichtsentscheidung in Frage steht (vgl. dazu BVerfG 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - zu 1 der Gründe, aaO) , bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

    Einen Anspruch auf die Erweiterung der innerstaatlichen Gründe für die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren enthält Art. 13 EMRK nicht (BVerfG 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - zu 2 bb der Gründe, NJW 1986, 1425) .

  • BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von PKH für auf § 580 Nr 7 Buchst b

    Art. 41 EMRK, der zugunsten der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung für die Fälle vorsieht, in denen nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet werden kann, trägt dem Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 ; BAG, Urteil vom 22. November 2012 - 2 AZR 570/11 -, juris, Rn. 32).

    Der Gerichtshof erlässt ausschließlich Feststellungsurteile; eine kassatorische, die angegriffene Maßnahme der Vertragspartei unmittelbar aufhebende Entscheidung ergeht nicht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 ).

    Auch die betroffene Vertragspartei aus einem festgestellten Konventionsverstoß trifft keine Pflicht zur Beseitigung des konventionswidrigen Urteils (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 ).

  • BVerfG, 13.02.2019 - 2 BvR 2136/17

    Zur Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach einer gütlichen Einigung vor dem

    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, juris, Rn. 2 ff.; BVerfGE 111, 307 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip gebiete es nicht, selbst nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 3 ff.).

    Ist es verfassungsrechtlich selbst im Fall der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof nicht geboten, dem Urteil des Gerichtshofs eine die Rechtskraft der Entscheidung des deutschen Gerichts beseitigende Wirkung beizumessen (vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 3 ff.; BVerfGE 111, 307 ), gilt dies erst recht, wenn es bereits an einer solchen Feststellung fehlt.

    Art. 41 EMRK, der zugunsten der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung für die Fälle vorsieht, in denen nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet werden kann, trägt dem Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 5; BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013, a.a.O., Rn. 41).

  • OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04

    Einstweilige Anordnung im Umgangsrechtsverfahren - keine Bindung deutscher

    Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz verpflichten dazu, einem Urteil des EGMR, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Konvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung oder die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gebietende Bedeutung beizumessen (BVerfG, NJW 1986, 1425; BVerwG, NJW 1999, 1649 f.).
  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Nach Art. 25 GG sind bei der Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber und bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 31, 145 ; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, EuGRZ 1985, S. 654 - Pakelli).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 1 Ws 21/22

    (Keine) Wiederaufnahme des Verfahrens nach stattgebender Entscheidung des

    Zweck der Einführung des § 359 Nr. 6 StPO war, bei ausdrücklicher Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dem Prinzip einer konventionsfreundlichen Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts entsprechend die Wiederaufnahme zu ermöglichen, auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 11. Oktober 1985 (NJW 1986, 1425, 1426) festgestellt hat, dass von Verfassungs wegen in einem solchen Fall eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht geboten ist (Bt-Drucksache 13/10333, S. 4).
  • BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des §

    Zudem war der Gesetzgeber, wie die 1. Kammer des Zweiten Senats im Beschluss vom 18. August 2013 festgestellt hat, weder durch die Europäische Menschenrechtskonvention noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einführung eines Restitutionsgrundes verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, NJW 2013, S. 3714 ; vorher bereits BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425).

    Die Europäische Menschenrechtskonvention verfügt insoweit nicht über eine § 31 Abs. 1 BVerfGG vergleichbare Vorschrift, sondern spricht in Art. 46 Abs. 1 EMRK nur eine Bindung der beteiligten Vertragspartei an das endgültige Urteil in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand aus (res iudicata; vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 ).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 2 BvR 1488/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslegung und Anwendung des § 35

    (2) Zudem war der Gesetzgeber, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt hat, weder durch die Europäische Menschenrechtskonvention noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einführung eines Restitutionsgrundes verpflichtet (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Gegenstand des Urteils ist jeweils die Feststellung der Konventionswidrigkeit eines bestimmten staatlichen Verhaltens im Einzelfall (vgl. Polakiewicz, Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des EGMR, 1993, S. 31 ff. m.w.N.; s. auch Frowein/Peukert a.a.O., Rn. 2 und 4 zu Art. 53 EMRK a.F.; BVerfG - Dreierausschuß, Beschluß vom 11. Oktober 1985, EuGRZ 1985, 654).
  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • DH Niedersachsen, 24.02.1998 - 2 NDH M 13/96

    Keine Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens wegen einer Entscheidung des

  • LAG Düsseldorf, 05.06.2014 - 11 Sa 1484/13

    Keine Wiedereinstellung des rechtskräftig gekündigten Kirchenmusikers

  • AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04

    Statthaftigkeit einer Restitutionsklage; Verstoß der Übereignung eines

  • OLG Brandenburg, 09.06.2004 - 4 U 34/04

    Zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage nach einer Entscheidung des Europäischen

  • OLG Bremen, 02.02.2006 - 4 U 41/05
  • OLG Naumburg, 24.07.2003 - 10 Wx 9/02

    Anfechtung der Ablehnung der Aussetzung eines Verfahrens auf Ersetzung der

  • OLG Köln, 11.10.2010 - 2 Wx 39/10

    Geltung der Stichtagsregelung für das Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 12 S 228/03

    Unstatthafte Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Nichtterminierung

  • OLG Bremen, 20.04.2006 - 4 U 41/05
  • OLG Bamberg, 05.03.2013 - 1 Ws 98/13

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen einen Sexualstraftäter mit der

  • OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99

    Wiederaufnahme des Verfahrens: Anforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag

  • BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97

    Beamtenrecht - Keine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen einer

  • OLG Köln, 19.12.1996 - 7 U 96/96

    Amtspflichtverletzung durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

  • OLG Dresden, 01.04.2004 - 16 U 297/04

    Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Restitutionsklage

  • OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

  • LSG Bayern, 24.05.2011 - L 6 R 332/10

    Rentenfeststellung, Neufeststellung, Bestandskraft, Rentenbescheid,

  • OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10

    Vorlagefrage: Dauer der Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998

  • OLG Naumburg, 17.05.2005 - 11 U 135/04

    Feststellung eines Menschenrechtsverstoßes durch den EGMR als Restitutionsgrund

  • BVerfG, 21.02.1992 - 2 BvR 1662/91

    Keine Immunität für ein vormaliges Staatsoberhaupt der DDR nach deren Beitritt

  • LAG Sachsen, 24.01.1996 - 2 Sa 977/95

    Persönliche Eignung einer Lehrerin; Besondere Identifizierung einer Lehrerin mit

  • OVG Niedersachsen, 06.04.1998 - 12 L 1076/98

    Abschiebung; Asyl; Abschiebungsschutz

  • LSG Bayern, 17.03.2011 - L 6 R 1019/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtskraftwirkung - keine

  • BVerwG, 15.06.1998 - 2 DW 2.97

    Beamtenrecht - Keine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen einer

  • ArbG Marburg, 29.05.1998 - 2 Ca 804/97

    Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. auf Abschluß eines Arbeitsvertrages als

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