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   BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86, 1 BvL 80/86   

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BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86, 1 BvL 80/86 (https://dejure.org/1988,13)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1988 - 1 BvR 743/86, 1 BvL 80/86 (https://dejure.org/1988,13)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1988 - 1 BvR 743/86, 1 BvL 80/86 (https://dejure.org/1988,13)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Vollzugsanstalten

    § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG

  • Universität des Saarlandes
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke in bestimmten Fällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vergütungsanspruch - Vollzugsanstalt - Musik - Sendung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vergütungsanspruch - Vollzugsanstalt - Musik - Sendung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vergütungsanspruch; Vollzugsanstalt; Musik; Sendung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vergütungsanspruch; Vollzugsanstalt; Musik; Sendung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 29
  • NJW 1992, 1307
  • GRUR 1989, 193
  • DVBl 1989, 245
  • ZUM 1989, 190
  • afp 1989, 600
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86
    Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluß vom 25. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 382 - Kirchenmusik) Nr. 2 dieses Absatzes teilweise für nichtig und äußerte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nr. 1, soweit diese Vorschrift nicht nur die Verfügungsbefugnis des Urhebers, sondern bei fehlendem Erwerbszweck des Veranstalters in sehr weitgehendem Umfang auch einen Vergütungsanspruch ausschloß (BVerfG, a.a.0., S. 403 ff.).

    Die verfassungsrechtlichen Grundsätze, an denen die streitige Regelung zu messen ist, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 229 - Schulbuch; BVerfGE 49, 382 - Kirchenmusik) im wesentlichen geklärt.

    Diese kann wegen der Intensität des Eingriffs nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (BVerfGE 31, 229 [243]; 49, 382 [400]).

    Deren Verfassungsmäßigkeit beurteilt sich allein danach, ob das, was dem Urheber "unter dem Strich" verbleibt, noch als angemessenes Entgelt für seine Leistung anzusehen ist (BVerfGE 49, 382 [400 f.]).

    Es tritt vielmehr bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden (BVerfGE 31, 229 [242]; 49, 382 [394]).

    Die Neuregelung rechtfertigt sich außerdem daraus, daß § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG a.F. verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete (vgl. BVerfGE 49, 382 [403 ff.] - Kirchenmusik).

    Diese ergaben sich nicht aus der weiten Fassung des Gesetzes und einem demzufolge fast unübersehbaren Anwendungsbereich, sondern daraus, daß zumindest bei manchen der Altvorschrift an sich unter fallenden Bereichen der Fortfall des Vergütungsanspruchs nicht in ausreichendem Maße durch gesteigerte Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt war (BVerfGE 49, 382 [404]).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86
    Die verfassungsrechtlichen Grundsätze, an denen die streitige Regelung zu messen ist, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 229 - Schulbuch; BVerfGE 49, 382 - Kirchenmusik) im wesentlichen geklärt.

    Diese kann wegen der Intensität des Eingriffs nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (BVerfGE 31, 229 [243]; 49, 382 [400]).

    Ein gesetzlich festgelegter nachträglicher Vergütungsanspruch ist daher stets nur Ersatz (vgl. BVerfGE 31, 229 [243]).

    Es tritt vielmehr bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden (BVerfGE 31, 229 [242]; 49, 382 [394]).

    Der einzelne Urheber hat nicht Anspruch auf die Zuordnung jedweden noch so geringen Ergebnisses der Werknutzung (BVerfGE 31, 229 [241]).

  • BGH, 07.06.1984 - I ZR 57/82

    Vergütungspflicht der Wiedergabe von Musik- und Sprachwerken in den

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86
    Im Falle der gemeinsamen Musikdarbietungen in Justizvollzugsanstalten (BGH, GRUR 1984, 734) wurde § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG a.F. sogar teleologisch reduziert ("paßt nicht").

    Insbesondere greift der naheliegende Einwand nicht durch, die zu prüfende Regelung sei schon deshalb verfassungswidrig, weil nur dem Inhaber geistigen Eigentums eine unentgeltliche Leistungspflicht abverlangt werde, während sämtliche Lieferanten von Sach- und Dienstleistungen wie selbstverständlich eine Vergütung erhielten (BGH, GRUR 1984, 734 [736] - Vollzugsanstalten).

    Dabei braucht die Vorfrage nicht entschieden zu werden, ob die Urheber unter Geltung alten Rechts - wie der Bundesgerichtshof (GRUR 1984, 734) meint - überhaupt Anspruch auf Vergütung für Veranstaltungen der Gefangenenbetreuung hatten.

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86
    Verwertungsakte von Altwerken können unter den folgenden Voraussetzungen dem neuen Recht unterworfen werden: Die Neuordnung muß das grundsätzliche Zuordnungsverhältnis der Urhebererträge an den Urheber aufrechterhalten (BVerfGE 31, 275 [285]).

    Dem Urheber muß nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit unbeschränkt zugewiesen werden (BVerfGE 31, 275 [287]).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86
    Nur in den Grenzen des danach Zumutbaren hat der Eigentümer die zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens gebotenen Schranken hinzunehmen (so schon BVerfGE 4, 7 [16]).

    Der Verfassunggeber hat sich nicht für einen unbedingten Vorrang des Individual-Verwertungs-Interesses, sondern in Art. 14 Abs. 2 GG dafür entschieden, daß der Eigentümer auf den bedürftigen Rechtsgenossen, hier auf die Gefangenen, Rücksicht zu nehmen hat (BVerfGE 4, 7 [15 f.]).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86
    Dabei ist das öffentliche Interesse, die beanstandete Regelung alsbald auf Altpositionen zu erstrecken, mit dem Interesse des betroffenen Personenkreises am Fortbestand der bisherigen Regelung abzuwägen (BVerfGE 58, 81 [121]; 70, 101 [114]).
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 276/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 47 UrhG

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86
    c) Von maßgeblichem Gewicht ist ferner, daß die Urheber - worauf die Bundesländer in ihren Stellungnahmen hingewiesen haben - zumindest einen Teil der in Gefängnissen erfolgenden Werknutzung bereits vergütet erhalten (vgl. BVerfGE 31, 270 [274]).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86
    2 a) Die Neuregelung überschreitet auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen, welche das Bundesverfassungsgericht zur Einbeziehung von Sachverhalten entwickelt hat, die in der Vergangenheit begründet worden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen sind (unechte Rückwirkung; BVerfGE 72, 175 [196]).
  • BGH, 28.11.1961 - I ZR 56/60

    Rundfunkempfang im Hotelzimmer

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86
    GEMA und Rundfunkanstalten schlossen ausgangs der 50er Jahre zur Abgeltung der Urheberrechte eine Pauschalvereinbarung ab (vgl. BGH, GRUR 1962, S. 201).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86
    Dabei ist das öffentliche Interesse, die beanstandete Regelung alsbald auf Altpositionen zu erstrecken, mit dem Interesse des betroffenen Personenkreises am Fortbestand der bisherigen Regelung abzuwägen (BVerfGE 58, 81 [121]; 70, 101 [114]).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 30/70

    Musikdarbietungen in Heimen einer Landesversicherungsanstalt

  • BGH, 12.07.1974 - I ZR 68/73

    Wiedergabe von Fernsehsendungen im Gemeinschaftsraum eines von einer Stiftung

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61

    Verfassungskonforme Auslegung des § 129 StGB - Politische Parteien

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Dabei hat er einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 79, 1 [25]; 79, 29 [40]; 129, 78 [101]; 134, 204 [223 f. Rn. 70]).

    Insofern ist zu differenzieren zwischen Beschränkungen des Verfügungsrechts des Urhebers oder Tonträgerherstellers, die leichter mit Gemeinwohlgründen zu rechtfertigen sind, und solchen des Verwertungsrechts, die nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden können (vgl. BVerfGE 31, 229 [243]; 49, 382 [400]; 79, 29 [41]).

    Ein gesetzlich festgelegter nachträglicher Vergütungsanspruch ist daher stets nur Ersatz (vgl. BVerfGE 31, 229 [243]; 79, 29 [41]).

    Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen; er muss von Verfassungs wegen nur sicherstellen, dass das, was dem Leistungsschutzrechtsinhaber "unter dem Strich" verbleibt, noch als angemessenes Entgelt für seine Leistung anzusehen ist (vgl. BVerfGE 79, 29 [42]).

    Auch ohne Vergütungsregelung lässt die gesetzliche Regelung aber ausreichend Spielraum, um hier die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers bei der Bestimmung der Reichweite des Rechts auf freie Benutzung zu berücksichtigen und ihm - unabhängig vom Einzelfall - "unter dem Strich" ein angemessenes Entgelt für seine Leistung zu belassen (vgl. BVerfGE 79, 29 [42]).

    Da es sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit löst und geistiges und kulturelles Allgemeingut wird, muss der Urheber hinnehmen, dass es stärker als Anknüpfungspunkt für eine künstlerische Auseinandersetzung dient (vgl. BVerfGE 79, 29 [42]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98, Germania 3 -, NJW 2001, S. 598 [599]).

    Hierin drückt sich die Sozialbindung des geistigen Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG aus (vgl. BVerfGE 79, 29 [40]; 81, 12 [17 f.]).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Dabei hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 79, 1 ; 79, 29 ).
  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Diese setzt voraus, dass eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl: BVerfGE 43, 291, 391; 72, 175, 196; 79, 29, 45 f).
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