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   BVerfG, 11.10.1991 - 1 BvR 620/88   

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https://dejure.org/1991,6409
BVerfG, 11.10.1991 - 1 BvR 620/88 (https://dejure.org/1991,6409)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1991 - 1 BvR 620/88 (https://dejure.org/1991,6409)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1991 - 1 BvR 620/88 (https://dejure.org/1991,6409)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Pflicht zur Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1991 - 1 BvR 620/88
    Er hat seine Grundlage in der von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG anerkannten Schätzungsbefugnis der Finanzbehörden (vgl. etwa BFH, BStBl 1986 II S. 281 ), die auch von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 78, 214 [229]) .
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1991 - 1 BvR 620/88
    Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet daher noch keinen Verfassungsverstoß, es sei denn, daß sie unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 70, 93 [97]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1991 - 1 BvR 620/88
    Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren die Anwendbarkeit des § 104 BewG hinreichend vertreten oder ob sie das ihr insoweit Zumutbare unterlassen hat, eine drohende Grundrechtsverletzung zu verhindern, was zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in diesem Punkt führen würde (vgl. BVerfGE 74, 102 [113 f.]), läßt sich die Auffassung der Finanzgerichte jedenfalls im Ergebnis rechtfertigen.
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvR 1222/82

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei einem Nachbarstreit

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1991 - 1 BvR 620/88
    Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet daher noch keinen Verfassungsverstoß, es sei denn, daß sie unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 70, 93 [97]; st. Rspr.).
  • BFH, 06.11.1985 - II R 220/82

    Anteilsbewertung - Ansatz - Negativer Ertragshundertsatz

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1991 - 1 BvR 620/88
    Er hat seine Grundlage in der von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG anerkannten Schätzungsbefugnis der Finanzbehörden (vgl. etwa BFH, BStBl 1986 II S. 281 ), die auch von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 78, 214 [229]) .
  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1991 - 1 BvR 620/88
    Zwar kann die Nichtvorlage eines Verfahrens an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe zu einer Verletzung dieser Verfassungsbestimmung führen ( vgl. etwa BVerfGE 23, 288 [319] m.w.N.).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1991 - 1 BvR 620/88
    Zum einen kommt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 [89 f.] m.w.N.) nicht in Betracht, soweit die Finanzgerichte im Falle der Beschwerdeführerin als einem Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse § 104 Bewertungsgesetz ( BewG ) nicht angewandt haben.
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1991 - 1 BvR 620/88
    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet jedoch die Auslegung und Anwendung solcher Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 [194]).
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