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   BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10   

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https://dejure.org/2011,297
BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 (https://dejure.org/2011,297)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 (https://dejure.org/2011,297)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 (https://dejure.org/2011,297)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 19 Abs. 1 BVerfGG
    Befangenheitsantrag gegen den Richter des BVerfG Prof. Dr. Dr. Di Fabio abgelehnt; Griechenland-Hilfe; Euro-Rettungsschirm

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zurückweisung eines Antrag, mit dem ein Verfassungsrichter im Verfahren bzgl des Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetzes wegen Befangenheit abgelehnt wurde - zur Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher oder politischer Äußerungen zum ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 4 BVerfGG, § 15a Abs 1 BVerfGG, § 15a Abs 2 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 18 Abs 2 BVerfGG
    Zurückweisung eines Antrag, mit dem ein Verfassungsrichter im Verfahren bzgl des Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetzes wegen Befangenheit abgelehnt wurde - zur Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher oder politischer Äußerungen zum ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 4 BVerfGG, § 15a Abs 1 BVerfGG, § 15a Abs 2 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 18 Abs 2 BVerfGG
    Zurückweisung eines Antrag, mit dem ein Verfassungsrichter im Verfahren bzgl des Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetzes wegen Befangenheit abgelehnt wurde - zur Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher oder politischer Äußerungen zum ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Ablehnung einer Richters des Bundesverfassungsgerichts wegen Befangenheit u.a. wegen politischer Äußerungen in der Öffentlichkeit im Verfahren zum Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz (WFStG)

  • rewis.io

    Zurückweisung eines Antrag, mit dem ein Verfassungsrichter im Verfahren bzgl des Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetzes wegen Befangenheit abgelehnt wurde - zur Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher oder politischer Äußerungen zum ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Zurückweisung eines Antrag, mit dem ein Verfassungsrichter im Verfahren bzgl des Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetzes wegen Befangenheit abgelehnt wurde - zur Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher oder politischer Äußerungen zum ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Ablehnung eines Richters des Bundesverfassungsgerichts wegen Befangenheit u.a. wegen politischer Äußerungen in der Öffentlichkeit im Verfahren zum Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz (WFStG)

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung eines Antrag, mit dem ein Verfassungsrichter im Verfahren bzgl des Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetzes wegen Befangenheit abgelehnt wurde - zur Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher oder politischer Äußerungen zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. Di Fabio abgelehnt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. Di Fabio abgelehnt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Befangenheitsantrag gegen Verfassungsrichter Di Fabio abgelehnt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 110
  • NJW 2011, 3637
  • MDR 2012, 46
  • DÖV 2012, 34
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 16.06.1973 - 2 BvQ 1/73

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
    Zweifel an der Objektivität des Richters können etwa berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2000 - 2 BvR 2352/99 -, juris) oder wenn Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem bei ihm anhängigen Verfahren stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1986 - 2 BvR 508/86 -, NJW 1987, S. 429).

    Rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters können auch dann aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte (BVerfGE 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 279 ) oder der Richter eine von seiner eigenen abweichende Rechtsauffassung deutlich abwertend beurteilt hat (BVerfGE 20, 9 ; 35, 246 ).

    Dies gilt, anders als die Beschwerdeführer meinen, auch mit Blick auf politische Stellungnahmen (a.A. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 19 Rn. 24), zumal selbst wissenschaftliche Meinungsäußerungen im Verfassungsrecht wegen ihres Öffentlichkeits- und Politikbezugs, insbesondere wenn sie nicht im Wissenschaftsumfeld, sondern in einem Kreis vorgetragen werden, der vorzugsweise politisch interessiert ist, in ihrer Wirkung auf die Verfahrensbeteiligten vergleichbar sein können (vgl. BVerfGE 35, 246 ).

    Erforderlich ist vielmehr stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (vgl. BVerfGE 35, 246 ; Häberle, JZ 1973, S. 451 ).

  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
    Das Grundgesetz und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht setzen voraus, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts politische Auffassungen nicht nur haben, sondern auch vertreten und gleichwohl ihr Amt im Bemühen um Objektivität wahrnehmen (BVerfGE 35, 171 ; 73, 330 ; vgl. dazu auch Böckenförde, NJW 1999, S. 9 ).

    In einer politischen Stellungnahme als solcher kann ein Verfahrensbeteiligter im Allgemeinen daher vernünftigerweise keine Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung sehen (BVerfGE 35, 171 ; 73, 330 ).

    Zweifel an der Objektivität des Richters können etwa berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2000 - 2 BvR 2352/99 -, juris) oder wenn Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem bei ihm anhängigen Verfahren stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1986 - 2 BvR 508/86 -, NJW 1987, S. 429).

    Dabei kann für den Richter in Bezug auf Äußerungen in der Öffentlichkeit umso mehr Anlass für Zurückhaltung und Mäßigung bestehen (§ 39 DRiG i.V.m. § 69 DRiG), je größer die zeitliche Nähe zu einem anhängigen Verfahren ist (vgl. BVerfGE 20, 9 ; 73, 330 ; 99, 51 ), weil der Eindruck der Vorfestlegung aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten um so eher entstehen kann, je enger der zeitliche Zusammenhang mit einem solchen Verfahren ist.

  • BVerfG, 22.06.2011 - 2 BvR 1219/10

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des "Gesetzes zur

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
    Die - teilweise personenidentischen - Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1219/10 haben Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010 (BGBl I S. 627) sowie gegen die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates der Europäischen Union vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl Nr. L 118/1) erhoben und begehren ferner die Aufforderung der Bundesregierung, gemäß Art. 271 lit. b AEUV eine Klage gemäß Art. 263 AEUV gegen die Europäische Zentralbank wegen des Aufkaufs von Staatsanleihen seit dem 10. Mai 2010 zu prüfen.

    Im Verfahren 2 BvR 1219/10 haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. April 2011 beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG der Bundesregierung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, einem Antrag der Portugiesischen Republik auf finanzielle Unterstützung im Rahmen des Europäischen Finanzierungsmechanismus (EFSM) sowie der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) zuzustimmen und Gewährleistungen für Kredite zu übernehmen, die die EFSF zur finanziellen Unterstützung der Portugiesischen Republik aufnehmen werde.

    Der Antrag auf einstweilige Anordnung im Verfahren 2 BvR 1219/10 sei fast ein Vierteljahr ignoriert worden.

    Die Besorgnis der Befangenheit lässt sich schließlich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht aus der prozessualen Behandlung ihrer Verfassungsbeschwerden und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 2 BvR 1219/10 herleiten.

  • BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 539/96

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
    Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 108, 279 ; 109, 130 ; stRspr).

    Wenn es um die Beurteilung wissenschaftlicher Äußerungen geht, muss, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann, deshalb etwas Zusätzliches hinzutreten, das über die in § 18 Abs. 3 BVerfGG als unbedenklich bezeichneten Tätigkeiten hinausgeht (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 102, 122 ; 108, 122 ).

    Rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters können auch dann aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte (BVerfGE 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 279 ) oder der Richter eine von seiner eigenen abweichende Rechtsauffassung deutlich abwertend beurteilt hat (BVerfGE 20, 9 ; 35, 246 ).

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
    Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage (§ 18 Abs. 3Nr. 2 BVerfGG) können deshalb für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein (vgl. BVerfGE 82, 30, 38; 98, 134, ; 101, 46 ; BVerfGK 11, 232 ).

    Wenn es um die Beurteilung wissenschaftlicher Äußerungen geht, muss, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann, deshalb etwas Zusätzliches hinzutreten, das über die in § 18 Abs. 3 BVerfGG als unbedenklich bezeichneten Tätigkeiten hinausgeht (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 102, 122 ; 108, 122 ).

    Von jeher wird von einem Richter erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfGE 30, 149 ; 78, 331 ; 82, 30 ).

  • BVerfG, 03.03.1966 - 2 BvE 2/64

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
    Rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters können auch dann aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte (BVerfGE 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 279 ) oder der Richter eine von seiner eigenen abweichende Rechtsauffassung deutlich abwertend beurteilt hat (BVerfGE 20, 9 ; 35, 246 ).

    Dabei kann für den Richter in Bezug auf Äußerungen in der Öffentlichkeit umso mehr Anlass für Zurückhaltung und Mäßigung bestehen (§ 39 DRiG i.V.m. § 69 DRiG), je größer die zeitliche Nähe zu einem anhängigen Verfahren ist (vgl. BVerfGE 20, 9 ; 73, 330 ; 99, 51 ), weil der Eindruck der Vorfestlegung aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten um so eher entstehen kann, je enger der zeitliche Zusammenhang mit einem solchen Verfahren ist.

  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG: Besorgnis der Befangenheit wegen

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
    Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage (§ 18 Abs. 3Nr. 2 BVerfGG) können deshalb für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein (vgl. BVerfGE 82, 30, 38; 98, 134, ; 101, 46 ; BVerfGK 11, 232 ).

    Rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters können auch dann aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte (BVerfGE 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 279 ) oder der Richter eine von seiner eigenen abweichende Rechtsauffassung deutlich abwertend beurteilt hat (BVerfGE 20, 9 ; 35, 246 ).

  • BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93

    Keine Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters wegen schon

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
    Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 108, 279 ; 109, 130 ; stRspr).

    Dabei kann für den Richter in Bezug auf Äußerungen in der Öffentlichkeit umso mehr Anlass für Zurückhaltung und Mäßigung bestehen (§ 39 DRiG i.V.m. § 69 DRiG), je größer die zeitliche Nähe zu einem anhängigen Verfahren ist (vgl. BVerfGE 20, 9 ; 73, 330 ; 99, 51 ), weil der Eindruck der Vorfestlegung aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten um so eher entstehen kann, je enger der zeitliche Zusammenhang mit einem solchen Verfahren ist.

  • BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvL 3/98

    Selbstablehnung des Präsidenten Papier begründet

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
    Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 108, 279 ; 109, 130 ; stRspr).

    Rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters können auch dann aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte (BVerfGE 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 279 ) oder der Richter eine von seiner eigenen abweichende Rechtsauffassung deutlich abwertend beurteilt hat (BVerfGE 20, 9 ; 35, 246 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 2 BvQ 1/73

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
    Das Grundgesetz und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht setzen voraus, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts politische Auffassungen nicht nur haben, sondern auch vertreten und gleichwohl ihr Amt im Bemühen um Objektivität wahrnehmen (BVerfGE 35, 171 ; 73, 330 ; vgl. dazu auch Böckenförde, NJW 1999, S. 9 ).

    In einer politischen Stellungnahme als solcher kann ein Verfahrensbeteiligter im Allgemeinen daher vernünftigerweise keine Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung sehen (BVerfGE 35, 171 ; 73, 330 ).

  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 01.10.1986 - 2 BvR 508/86

    Besorgnis der Befangenheit von Bundesverfassungsrichtern

  • BVerfG, 24.02.2000 - 2 BvR 2352/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von vier Offizieren des Grenzkommandos Mitte der

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98

    Erfolgloser Ablehnungsantrag gegen Bundesverfassungsrichter Kirchhof im Verfahren

  • BVerfG, 25.05.2007 - 1 BvR 1696/03

    Zur Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Richters des

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98

    Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

  • BVerfG, 25.01.1955 - 1 BvR 522/53

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassunsgrichters

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 812/74

    Voraussetzungen für die Besorgnis der Befangenheit bei einem

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    b) Zweifel an der Objektivität eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 18 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1986 - 2 BvR 508/86 -, NJW 1987, S. 429; BVerfGK 19, 110 ).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Äußerungen von Richterinnen und Richtern in der Öffentlichkeit entschieden hat, dass umso mehr Anlass für Zurückhaltung und Mäßigung bestehen kann (§ 39 i.V.m. § 69 DRiG), je größer die zeitliche Nähe zu einem anhängigen Verfahren ist (vgl. BVerfGE 20, 9 ; 73, 330 ; 99, 51 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 -, Rn. 23), weil der Eindruck der Vorfestlegung aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten umso eher entstehen kann, je enger der zeitliche Zusammenhang mit einem solchen Verfahren ist.

    Erforderlich ist vielmehr stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (vgl. BVerfGE 35, 246 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 -, Rn. 23; jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13

    Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung eines

    Schließlich kann die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es gebieten, bei der Bearbeitung der Verfahren in stärkerem Maße als in der Fachgerichtsbarkeit andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, etwa weil Verfahren, die für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind, vorrangig bearbeitet werden müssen oder weil ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines Pilotverfahrens abhängig ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 und 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 32; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63 f.).
  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Zweifel an der Objektivität des Richters können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2000 - 2 BvR 2352/99 -, juris).

    Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 23; Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 19 Rn. 16).

  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 243/13

    Selbstanzeige eines Richters am BGH wegen Besorgnis der Befangenheit

    Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10, 1219/10, NJW 2011, 3637, 3639).
  • BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und

    Bestimmt das Gericht ein vorrangig zu betreibendes Pilotverfahren, in dem es Stellungnahmen einholt und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchführt, muss es sich nicht notwendig um das als erstes eingegangene aus der Menge der ähnlich gelagerten Verfahren handeln, sondern um das für eine umfassende Entscheidung am geeignetsten erscheinende (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 und 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 32).
  • BVerfG, 01.04.2015 - 2 BvR 3058/14

    Die Fachgerichte überschreiten im Rahmen der Prüfung der hinreichenden

    Insoweit müssen allerdings zu der wissenschaftlichen Äußerung des Richters zu einer Rechtsfrage als solcher zusätzliche Gesichtspunkte hinzukommen, die gegen eine Unparteilichkeit desselben sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 -, juris, Rn. 18).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 289/10

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde, da Zurückstellung einer Verfassungsbeschwerde

    cc) Schließlich kann die Rolle des Bundesverfassungsgerichts es gebieten, bei der Bearbeitung der Verfahren in stärkerem Maße als in der Fachgerichtsbarkeit andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, wenn Verfahren für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind oder ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines sogenannten Pilotverfahrens abhängig ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; siehe auch BVerfGK 19, 110 ; 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, juris, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Z. 75, NJW 2001, S. 211 ; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Z. 49, NJW 2005, S. 41 ; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Z. 63, NVwZ 2010, S. 177 ; Urteil vom 4. September 2014, Nr. 68919/10, Peter ./. Deutschland, Z. 40, NJW 2015, S. 3359 ).

    Bestimmt das Gericht ein vorrangig zu betreibendes Pilotverfahren, in dem es Stellungnahmen einholt und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchführt, muss es sich nicht notwendig um das als erstes eingegangene aus der Menge der ähnlich gelagerten Verfahren handeln, sondern um das für eine umfassende Entscheidung am geeignetsten erscheinende (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 und 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 32; Beschluss der Beschwerdekammer vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, juris, Rn. 33).

  • VerfG Brandenburg, 16.07.2020 - VfGBbg 9/19

    Ablehnungsantrag unbegründet; Ablehnungsgesuch; Befangenheitsantrag; Besorgnis

    Politische Äußerungen sind auch einem Verfassungsrichter nicht grundsätzlich verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 -, juris, Rn. 20); macht er davon Gebrauch, kann ein Verfahrensbeteiligter darin grundsätzlich vernünftigerweise keine Vorfestlegung für die Entscheidung im konkreten Einzelfall sehen.

    Das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richters kann durch solche Äußerungen gefährdet sein, wenn Umstände hinzutreten, die aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Befürchtung geben, der Richter sei bei der Entscheidungsfindung einem offenen rechtlichen Diskurs - sei es mit den Verfahrensbeteiligten, sei es im Rahmen der Beratung -, nicht mehr zugänglich und werde ihre Argumente nicht ernsthaft wägen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 -, juris, Rn. 22).Zweifel an der Objektivität des Richters können etwa berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 -, juris, Rn. 22 m. w. N.).

    Die Landesverfassung setzt ebenso wie das Grundgesetz voraus, dass die Richter im jeweiligen Amt nicht nur politische Auffassungen haben, sondern diese auch vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 -, juris, Rn. 20).

  • BVerfG, 08.12.2015 - 1 BvR 99/11

    Erfolgslose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

    Schließlich kann die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es gebieten, bei der Bearbeitung der Verfahren in stärkerem Maße als in der Fachgerichtsbarkeit andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, etwa weil Verfahren, die für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind, vorrangig bearbeitet werden müssen oder weil ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines sogenannten Pilotverfahrens abhängig ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; siehe auch BVerfGK 19, 110 ; 20, 65 ; BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Z. 75, NJW 2001, S. 211 ; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Z. 49; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Z. 63, NVwZ 2010, S. 177 ; Urteil vom 4. September 2014, Nr. 68919/10, Peter ./. Deutschland, Z. 40, NJW 2015, S. 3359 ).
  • BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 36/20

    Unterzeichnung einer Volksinitiative; Kein Mitwirkungsausschluss; Keine Besorgnis

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2019 - 5-IV-19
  • SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und

  • LG Frankfurt/Oder, 25.06.2021 - 24 Qs 11/21

    Andreas Müller (Richter)

  • OLG Nürnberg, 09.04.2021 - 13 W 3783/20

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen wegen Bitte um Ergebnisvorgabe

  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 4/22

    Begründete Selbstablehnung des Präsidenten des VerfGH im Verfahren der abstrakten

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 1 S 2071/17

    Durchsuchung eines Mitglieds einer verbotenen Vereinigung - Bestimmtheit einer

  • OLG Dresden, 23.02.2024 - 4 W 26/24

    Lücken im Gutachten sind kein Befangenheitsgrund!

  • BVerfG, 24.11.2021 - 2 BvR 1319/20

    Begründete Selbstablehnung eines Verfassungsrichters wegen freundschaftlicher

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.10.2017 - LVG 3/17

    5%-Sperrklausel, Frauenquote für Listenplätze

  • VerfG Brandenburg, 03.04.2014 - VfGBbg 31/12

    Ablehnungsgesuch

  • LG Bonn, 07.11.2022 - 5 T 92/22
  • OLG Nürnberg, 25.03.2021 - 13 U 1810/20

    Verwandtschaftsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Richter als Ablehnungsgrund

  • LSG Bayern, 05.05.2017 - L 20 SF 72/17

    Keine Besorgnis der Befangenheit wegen Mitgliedschaft in der STIKO oder aufgrund

  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 19 O 114/17

    Richterablehnung: Befangenheitsgrund bei Nichtahndung eines Verstoßes gegen die

  • AG Hamburg-Altona, 05.08.2021 - 327d OWi 24/21

    Ablehnung eines Richters im Bußgeldverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit

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