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   BVerfG, 11.11.2001 - 2 BvR 1151/01   

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https://dejure.org/2001,4857
BVerfG, 11.11.2001 - 2 BvR 1151/01 (https://dejure.org/2001,4857)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.2001 - 2 BvR 1151/01 (https://dejure.org/2001,4857)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 2001 - 2 BvR 1151/01 (https://dejure.org/2001,4857)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Sitzungsprotokoll - Hauptverhandlungsprotokoll - Freibeweisverfahren

  • Judicialis

    StPO § 274; ; StPO § 272 Nr. 2; ; StPO § 272 Nr. 4; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 273 Abs. 1; ; StPO § 271 Abs. 1; ; StPO § 274 Satz 1; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 271 272 273
    Auslegung des Hauptverhandlungsprotokolls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2002, 521
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2001 - 2 BvR 1151/01
    Damit hat er zugleich dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes im Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu BVerfGE 78, 88 ) Rechnung getragen.
  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17

    Beginn der Revisionsbegründungsfrist durch Zustellung des Urteils

    Da dieser Schilderung - wie dargelegt - die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden Richters entgegensteht, bleibt es bei der Nichterweislichkeit des Verfahrensverstoßes; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, geht dieses Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers, insbesondere gilt der Zweifelssatz nicht hinsichtlich der Erweislichkeit von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180, 183 mwN; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2001 - 2 BvR 1151/01, StV 2002, 521).
  • BGH, 14.01.2004 - 2 StR 315/03

    Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt

    Dem Angeklagten wurde durch die Beschlüsse das Recht auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens (vgl. dazu u.a. BVerfG StV 2002, 521) genommen.
  • OLG Hamm, 14.08.2008 - 3 Ss OWi 813/07

    Wegfall der Beweiskraft; Lücke; Freibeweis; Rekonstruktion der Hauptverhandlung;

    Lässt sich danach der Verfahrensvorgang nicht aufklären, so muss die Rechtsbeschwerde nach dem Grundsatz, dass ihr nur erwiesene Tatsachen zum Erfolg verhelfen können, verworfen werden (vgl. BVerfG StV 2002, 521; Meyer-Goßner a.a.O. § 274 Rdn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 28.12.2020 - 2 Ws 307/20

    Fertigstellung des Protokolls zu mehrtägiger Hauptverhandlung bei Erstellung von

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet das Hauptverhandlungsprotokoll auch bei mehrtägiger Hauptverhandlung eine einheitliche Urkunde, die dementsprechend auch nur einheitlich fertiggestellt werden kann; vor der Fertigstellung des Gesamtprotokolls hergestellte Protokollteile haben deshalb - auch wenn sie zu den Akten genommen wurden - nur Entwurfscharakter (BGHSt 16, 306; 29, 394; vgl. auch BVerfG StV 2002, 521).
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