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   BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18   

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BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18 (https://dejure.org/2018,491)
BVerfG, Entscheidung vom 12.01.2018 - 2 BvR 37/18 (https://dejure.org/2018,491)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Januar 2018 - 2 BvR 37/18 (https://dejure.org/2018,491)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 92 BVerfGG; Art. 267 Abs. 3 AEUV; Art. 4 GRCh; Art. 3 EMRK
    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Mindestanforderungen an die Haftbedingungen im ersuchenden Staat; Recht auf den gesetzlichen Richter und Pflicht zur Vorlage an den ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, EGRaBes 584/2002, Art 4 EUGrdRCh
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Auslieferung nach Rumänien mit Blick auf dortige Haftbedingungen - hier: Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG - Folgenabwägung

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Auslieferung nach Rumänien mit Blick auf dortige Haftbedingungen - hier: Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG - Folgenabwägung

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Auslieferung nach Rumänien mit Blick auf dortige Haftbedingungen - hier: Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG - Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18
    Ergänzend führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Auslieferungsrechtliche Fragestellungen seien grundsätzlich auf der Ebene des Unionsrechts zu prüfen; eine Prüfung aufgrund nationalen Rechts käme nur noch nach Maßgabe der Identitätskontrolle (BVerfGE 140, 317) in Betracht.

    Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG unter Bezugnahme auf die Maßstäbe, die der Senat in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 (BVerfGE 140, 317 - Identitätskontrolle I) aufgestellt hat.

    Es muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist (BVerfGE 140, 317 ).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats spreche unter Beachtung der Vorgaben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 5. April 2016 (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198) grundsätzlich nichts gegen die Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien.

    Maßgeblich für die Beachtung von Art. 4 GRCh seien die in der Entscheidung vom 5. April 2016 (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198) aufgestellten Maßstäbe.

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe bereits entschieden, dass ein Mindesthaftraum von unter 3 m2 exklusive Bett und Schrank die Europäische Menschenrechtskonvention verletze (EGMR, Mur?ic v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13).

    Vorliegend habe der EGMR in seinem Urteil vom 20. Oktober 2016, Mur?ic v. Kroatien, Nr. 7334/13, bereits entschieden, dass eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe, wenn der persönliche Raum des Häftlings unter 3 m2 falle.

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18
    Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21

    Bewilligung der Auslieferung unter Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher

    Danach muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18 und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, jeweils abgedruckt bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17

    Auslieferung zur Strafverfolgung nach Ungarn: Zulässigerklärung mit

    Danach muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, und vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18, jeweils abgedruckt bei juris).

    Der Gerichtshof hat die entscheidungserheblichen Fragen, welche Mindestanforderungen an Haftbedingungen aus Art. 4 EUGrdRCh i.V.m. Art. 3 EMRK konkret abzuleiten sind (vgl. hierzu Riegel/Speicher StV 2016, 250) und nach welchen Maßstäben Haftbedingungen unionsgrundrechtlich zu bewerten sind, bisher nicht geklärt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, und vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18, jeweils abgedruckt bei juris).

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

    Danach muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, und vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18, jeweils abgedruckt bei juris).
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